BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 343 /15 vom 20. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen alias: wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführe rs am 20. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 27. April 2015 dahin abgeändert, dass in den Fällen II. 4. bis 6. der Urteilsgründe jeweils die tateinhei t- lich e Verurteilung wegen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründ e: u- bes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, Beihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen, versuchte n besonders schweren Raubes in Ta t- einheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstlad e- kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer sowie wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, j e- 1 - 3 - weils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, davon in einem i- heitsstrafe von neun Ja hren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allg e- meine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zu einer Änd e- rung des Schuldspruchs in den Fällen II. 4. bis 6. der Urteilsgründe. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg. 1. Nach de n vom Lan dgericht zu den Fällen II. 3. bis 6 . getroffenen Fes t- stellungen reiste der Angeklagte etwa im Februar 2011 nach Deutschland ein, um dieses Mal als Mittäter an einem (weiteren) Überfall auf einen Juwelier in M . mitzuwirken. In der von ihm sodann bez ogenen Wohnung befand sich s tava 9 mm sowie Mun i tion. Diese verwendete der Angeklagte bei dem Überfall auf den Juwelier in M . am 14. März 2011 (Fall II. 3. der Urteilsgründe, abgeurteilt als besonders schwerer Raub in Ta t- einheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstlad e- kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition) sowie bei drei während der Flucht begangenen Taten, die auf die Erlangung von Fluchtfa hrzeugen gerichtet waren (Fälle II. 4. bis 6. der Urteilsgründe; abgeurteilt im Fall II. 4. als versuc h- ter besonders schwerer Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patrone n- munition und mit räuberischem Angriff auf Kraftf ahrer sowie in den Fällen II. 5. und 6. jeweils als besonders schwerer Raub in Tateinheit mit unerlaubtem B e- sitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, im Fall II. 6. in weiterer Tateinheit mit räuberis chem A n- griff auf Kraftfahrer). 2 - 4 - 2. Die Verurteilun g des Angeklagten in den Fällen II. 4. bis 6. der Urteil s- gründe jeweils auch wegen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekur z- waffe zum Verschießen von Patronenmunition begegnet durchgreifenden rech t- l ichen Bedenken. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt das Daue r- delikt des unerlaubten Besitzes einer Waffe materiell - rechtlich eine Zäsur, wenn der Waffenbesitzer später einen neuen Entschluss zur Begehung eines Ver - brechens mit diese r Waffe fasst. Das Dauerdelikt vor und nach dieser Tat ist jeweils selbständig zu beurteilen. Das Verbrechen selbst steht in Tateinheit mit dem Dauerdelikt des Vergehens nach dem Waffengesetz ( BGH, Urteil vom 16. März 1989 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154 ; Urteil vom 15. April 1998 2 StR 670/97, NStZ - RR 1999, 8; v gl. auch LK - StGB/Rissing - van Saan, 12. Aufl., § 52 Rn. 33). b) Daran gemessen ist es auch im Hinblick auf den bereits vor der Ei n- reise des Angeklagten nach Deutschland und der Inbesitznahme d er Waffe g e- fassten Entschluss zum Überfall auf den Juwelier in M . zwar rechtlich unbe - denklich, für diese Tat Tateinheit zwischen dem Besitz sowie Führen der Waffe und dem besonders schweren Raub anzunehmen. Da das Dauerdelikt nach dieser Tat aber sel bständig zu beurteilen ist, bei oder zwischen den sich unmi t- telbar an den Überfall auf den Juwelier anschließenden Überfällen auf Kraftfa h- rer jedoch der Besitz der Waffe gegenüber dem Führen zurücktritt und deren mt diesem bei den Taten zum Nachteil der Kraftfahrer kein gegenüber dem Führen eigenständiger Unrechtsgehalt mehr zu. Für diese Taten tritt der Besitz daher gegenüber dem Führen der Wa f- fe zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 5 StR 197/15 , NStZ 2 015, 529 mwN). 3 4 5 - 5 - 3. Im Übrigen weist das Urteil aus den vom Generalbundesanwa lt in der Antragsschrift vom 3. August 2015 dargelegten Gründen keinen den Angekla g- ten be schwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). 4. Der Senat schließt aus, dass die in den Fällen II. 4. bis 6. der Urteil s- gründe verhängten Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe von dem Rechtsfehler beeinflusst sind. Denn die Strafkammer hat dem Angeklagten in diesen Fällen rechtsfehlerfrei lediglich die Verwendung der Waffe, nicht aber einen da r- über hinausgehenden Besitz strafschärfend angelastet. 5. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten ist eine Kostenteilung nicht geboten (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 26 mwN). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift s- leistung gehindert. Mutzbauer Bender 6 7 8
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