ECLI:DE:BGH:2016:061216B4STR343.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 343 / 16 vom 6. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun de s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen u n- e r laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle 1 bis 4 der Anklage) unter Einbezi e- hung der Strafe aus dem Urteil d es Amtsgerichts Dorsten vom 27. Mai 2014 in der Fassung des Berufungsurteil s des Landgerichts Essen vom 5. September 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen (Fälle 6, 10, 11, 13 und 15/16 der Anklage) sowie wegen eines Verstoß es g e- gen das Waffengesetz zu einer weiteren Gesamt freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat die Verurteilung des 1 - 3 - Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 2 der Anklage sowie die Gesamtstrafen mit d en zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben und die weiter gehende Re vision verworfen. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang das Verfahren in der Hau ptve r- handlung hinsichtlich Fall 2 der Anklage nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und aus den verbleibenden bereits rechtskräftigen Einzelstrafen für die Fälle 1, 3, 4, 6, 10 und 11 der Anklage unter Einbeziehung der Strafe aus dem oben genan n- ten Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und aus den ebenfalls rechtskräftigen Einzelstrafen für die Fälle 13 und 15/16 sowie für das Waffen - delikt eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ve r- stoßen, weil eine Mitteilung über ein vor der Hauptverhandlung geführtes G e- spräch der Vorsitzenden mit dem Staatsanwalt unterblieben sei, das die Mö g- lichkeit einer Einstellung de s Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO hinsicht lich Fall 2 der Anklage zum Gegenstand gehabt habe, greift nicht durch. Der Senat lässt offen, ob der Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs , wonach Gespräche von Richtern mit der Staatsanwal t- schaft über eine Teileinstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO Transparenz - und Dokumentationsregeln unterliegen, die den aus § 243 Abs. 4 und § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu entnehmenden Vorg a- ben entsprechen, zu folgen ist (vg l. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 2 StR 139/14, NStZ 2016, 171 Rn. 18 f. mit ablehnende n Anmerkung en Schneider , NStZ 2016, 174 und Niemöller, JR 2016, 146, 148 ff. ). Wie sich aus den diens t- lichen Erklärungen der Beteiligten ergibt, hat der Vertreter der S taatsanwal t- 2 3 - 4 - schaft im Vorfeld der Hauptverhandlung auf eine entsprechende Anfrage der Vorsitzenden hin lediglich in Aussicht gestellt, in der Hauptverhandlung hinsich t- lich Fall 2 der Anklage einen Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO zu stellen. Eine für eine Vers tändigung gemäß § 257c StPO typische Verknüpfung von Handlung s- beiträgen der Verfahrensbeteiligten unter Einschluss des Angeklagten lag d a- nach nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 2 BvR 1422/15, NStZ 2016, 422, 424 mwN; Niemöller, JR 2016, 146, 148 f.; Schneider, NStZ 2016, 174, 175 ). Auch wurde das den Besprechungsgegenstand bildende pr o- zessuale Verhalten nicht in einen Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2883/10, NStZ 2013, 295 Rn. 85). Dessen ungeachtet kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der unterbliebenen Mitteilung beruht (zum Maßstab vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2016 1 StR 315/15 Rn. 17 ff. mwN). Eine für das Verfahrensergebnis oder den Prozessverlauf relevante Einw irkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten konnte die Mitteilung nicht mehr haben, denn mit Ausnahme von Fall 2 der Anklage waren schon zu Beginn der Hauptverhandlung alle weiteren Schuldsprüche und Einzelstrafen rechtskräftig. Dies hatte zur Folge, d ass auch die zugrunde liegenden Feststellungen, zu denen auch die strafzumessungs - relevanten Feststellungen zur Person zählen, bindend geworden und nur noch ergänzende Feststellungen möglich waren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2015 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600 f.) . Nach der noch vor der Sacheinla s- sung des Angeklagten erfolgten Teileinstellung, auf die der Angeklagte keinen Einfluss nehmen konnte und deshalb auch nicht angehört zu werden brauchte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1994 4 StR 765/93, NStZ 1995, 18 bei Kusch; Meyer - Goßner, StPO, 59. Aufl., § 154 Rn. 16), waren schließlich alle Schuldsprüche und alle Einzelstrafen rechtskräftig. Auch die Kontrolle durch die 4 - 5 - t scheuende Umstände auf das Gericht und damit auf das Urteil Einfluss gewi n- Januar 2015 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173 mwN ), ist gewahrt geblieben. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung noch vor der von der Vorsitzenden angeregten Teileinste l- lung gemäß § 154 Abs. 2 StPO den Tenor und die Feststellungen aus dem Urteil im ersten Rechtsgang sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2015 in die Hauptverhandlung eingeführt. Damit waren die ma ß- geb lichen Gesichtspunkte für die sich anschließende Teileinstellung offengelegt und der gerichtliche Entscheidungsprozess auch für die nicht über das Vorg e- spräch informierte Öffentlichkeit durchschaubar (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 2 StR 139/14, NStZ 2016, 171, 174). 2. Die Rüge, das Landgericht habe § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO verletzt, weil der Angeklagte vor seiner Sacheinlassung nicht über sein Schweigerecht belehrt worden sei, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Wie sich bereits aus dem Rev i- sionsvortrag selbst ergibt, war dem Angeklagten sein Schweigerecht be kannt (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1981 3 StR 88/81, NStZ 1983, 208, 210 bei Pfeiffer; Meyer - Goßner, StPO, 59. Aufl. , § 243 Rn. 39). Die Auffassung der R e- vision, dass in der erneuten Hauptverhand der Angeklagte an seine Entscheidung zur Ausübung des Schweigerechts im ersten Rechtsgang nicht gebunden sei, findet im Gesetz keine Stütze. 3. Di e weiteren Ver fahrensrügen bleiben aus den vom Generalbunde s- anwalt genannten Gründen erfolglos. 5 6 - 6 - 4 . Die Sachrüge erschöpft sich, soweit eine fehlerhafte Anwendung des § 31 BtMG geltend gemacht wird, in urteilsfremdem Vorbringen. Eine zulässige Aufklärung srüge ist nicht erhoben. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 7
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