ECLI:DE:BGH:2017:170817B4STR343.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 343/17 vom 17. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 17. Augu st 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 14. März 2017 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wi rd: Der Angeklagte wird verurteilt, aufgrund der am 16. September 2016 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung an den Nebe n- kläger P . ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszin ssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 24. Januar 2017 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Nebenklägers von einem Viertel ve r- pflichtet ist, dem Nebenkläger P . sämtlic he ma - teriellen und immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Sch a- densereignis zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entst e- hen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind. Im Übrigen wird v on einer Entscheidung über den Adhäsionsa n- trag abgesehen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen - 3 - Kosten und die dem Neben - und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Aus lagen zu tragen. Gründe: 1. Der Senat hat die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils im Feststellungsausspruch wie vom Landgericht gewollt (UA 29) dahingehend klargestellt, dass auch hinsichtlich materielle r Schäden nur zukünftig eintrete n- d e Nach teile erfasst sind . 2. Da der Nebenkläger bei seinem Feststellungsantrag weder von einem Mithaftungsanteil ausgegangen ist noch s ein Feststellungsbegehren unter den im Hinblick auf § 116 SGB X , § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt gestellt hat, hat d er Sen at dies einschränkend tenoriert. Deshalb war gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im Übrigen von einer Entscheidung abzusehen. 3. Im danach verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des angefoc h- tenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Re chtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Paul 1 2 3
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