ECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR343.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 343/18 vom 19. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 19. Dezember 201 8 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 , § 3 5 4 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hagen vom 21. März 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2.b) Taten 136, 181 , 205, 219, 264, 271, 279, 290 und 292 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; ins o- weit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen digen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Ang e- klagte der Untr eue in 304 Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den A ngeklagten wegen Untreue in 313 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Recht s- mittel führt zu einer Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO und zu 1 - 3 - einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs ; im Übrigen hat es keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO) . 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in den Fällen II. 2.b) Taten 136, 181, 205, 219, 264, 271, 279, 290 und 292 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da nac h Maßgabe der in dem Berichterstatterschreiben vom 22. November 2018 dargelegten Gründe nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen ist, dass in diesen Fällen die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit bei mehreren Schec k- ausstellun gen am selben Tag gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstößt. In den übrigen Fällen liegt ein solcher Verstoß nicht vor, weil bei gesonderter Aburte ilung jeder Scheckausstellung auf den jeweiligen Tag bezogen nach der von der Strafkamme r rechtsfehle rfrei gebildeten Strafenstaffelung in der Summe höhere Einzelstrafen festzusetzen gewesen wären als dies bei der tageweisen Zusammenfassung der Fall ist. 2. Im Übrigen hat die Nach prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung k einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Durch die Verfahrenseinstellung entfallen neun Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren kann jedoch bestehe n bleiben. Der Senat schließt im Blick auf die ve r- bleibenden Einzelstrafen Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren in fünf Fällen (zugleich Einsatzstrafe ), von zwei Jahren und drei Monaten in den verbleibe n- den 19 Fällen , von einem Jahr und sechs Monaten i n 59 Fällen und von einem Jahr in 220 Fällen aus, dass die äußerst straff zusammengezogene Gesam t- freiheitsstrafe und die dieser zugrunde liegenden verbleibenden Einzelstrafen 2 3 4 - 4 - von der teilweisen Verfahrenseinstellung berührt w e rd en . Dem liegt entgegen der i- sionsgericht ob liegende Beruhensprüfung nach § 337 Abs. 1 StPO . Die En t- scheidung des Senats fußt nicht auf de r dem Anwendungsbereich des § 354 Abs. 1a StPO vorbehaltenen Angemessenheitsprüfung. Überdies sind die or d- nungsgemäß festgestellten Handlungen in den eingestellten Fällen bei der Strafzumessung zu berücksichtig en (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 5 StR 427/09 ; s. ferner BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 2 StR 381/13 Rn. 23; Beschluss vom 7. Januar 2015 2 StR 259/14 ). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender RiBGH Dr. Feilcke ist im Urlaub und daher gehi n- dert zu unterschreiben. Sost - Scheible
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