BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 344/07 vom 2. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren r344uberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 2. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. M344rz 2007 aufgehoben, soweit von einer Entscheidung 374ber die Vollstreckungs-reihenfolge gem344337 247 64 Abs. 2 StGB n.F. abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen r344uberischen Diebstahls, we-gen schweren r344uberischen Diebstahls in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung, wegen Diebstahls, wegen Dieb-stahls mit Waffen in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vors344tzli-cher K366rperverletzung und mit versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung, sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; au337erdem hat es die Unterbringung der Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 1 - 3 - Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision der Ange-klagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO; auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge erneuter tatrich-terlicher Entscheidung. 2 Das Landgericht hat es insofern - ohne n344here Ausf374hrungen - bei der nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in 247 67 Abs. 1 StGB vorgese-henen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Ma337regel vor der Strafe zu vollzie-hen ist. Das war aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden. 3 Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Si-cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) in Kraft getreten, das inso-fern eine bedeutsame Neuregelung enth344lt, welche nach 247 354 a StPO vom Revisionsgericht zu ber374cksichtigen ist. Gem344337 247 67 Abs. 2 S344tze 2 und 3 StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie-337enden Unterbringung eine Entscheidung 374ber die Reststrafaussetzung zur Bew344hrung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB m366glich ist. 4 - 4 - Wegen dieser Gesetzes344nderung bedarf es einer erneuten tatrichterli-chen Entscheidung 374ber die Vollstreckungsreihenfolge, bei der das Verschlech-terungsverbot zu beachten ist. 5 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Sost-Scheible
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