BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 344/11 vom 20. Oktober 20 1 1 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 306 Abs. 1 Fall 2 Auch die teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zweck en genutzten G e- bäudes erfordert eine solche von Gewicht. Sie liegt wie im Fall der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes regelmäßig erst dann vor, wenn das Gebäude - 2 - für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbesti m- mungen oder wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar gemacht wird, ferner dann, wenn einzelne Bestandteile des Gebäudes, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, wie etwa eine einzelne Abteilung des Gebäudes, gänzlich ve rnichtet werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14). BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 4 StR 344/11 LG München II wegen Brandstiftung u.a. - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach A nhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Oktober 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts München II als Schwurgericht vom 21. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall III. 7 der Urteilsgründe w e- gen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. 2. Im Umfan g der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verwo r- fen, dass, soweit der A ngeklagte wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der Firma R . durch Beschädigung der Fensterscheibe zu einer Geldstrafe von fünfzig Tagessä t- zen verurteilt worden ist (Fall II I. 3 der Urteilsgründe ), die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro festgesetzt wi rd. - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Verleumdung und Sachbeschädigung in jeweils zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderweit ergangenen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tatmehrheit mit Die b- stahl und Sachbeschädigung zu einer weiteren Gesamtfreiheits strafe von dr ei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht auf Fre i- spruch erkannt. Gegen diese s Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die verfahrensrechtlic he Beanstandung greift aus den Gründen der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. August 2011 nicht durch. II. Die Überprüfung des angefochtene n Urteil s auf die Sachrüge hat hi n- sichtlich der Verurteilung in den Fällen III. 1 bis III. 6 der Urte ilsgründe keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen hält die Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung im Fall III. 7 der Gründe rechtlicher Nachprü fung nicht stand. Die Annahme des Landg e- 1 2 3 4 - 5 - richts, der A ngeklagte habe ein fremdes Gebäude durch eine Brandlegung tei l- weise zerstört (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 2. Variante StGB), wird von den Feststellu n- gen nicht getragen. 1. Die Strafkammer hat festgestellt, dass sich der Angeklag te in der Nacht vom 1. a uf den 2. N ovember 2009 unter Verwendung eines Nachschlü s- sels Zutritt zu dem Verwaltungsgebäude der Firma in I . verschaf f- te . Unter Mitnahme des Mobilteils eines Telefons begab er sich vom Büro des Betriebsleiters aus in die Küche des Gebäudes. Do rt stellte er die üblicherweise auf einer Arbeitsplatte stehende Kaffeemaschine auf die linke hintere Herdplatte und schaltete diese auf die Maximalstufe, um die Kaffeemaschine in Brand zu setzen. Ihm war dabei bewusst, dass durch sein Vorgehen trotz des V orha n- denseins eines Rauchmelders die Gefahr erheblicher Brandschäden am G e- bäude bestand. Dies nahm er billigend in Kauf, da er den Eindruck erwecken wollte, ein Mitarbeiter des inzwischen statt seines eigene n Unternehmens für die Firma tätigen Sicher heitsdienstes habe den Brand durch Unaufmer k- samkeit verursacht. Wie vom Angeklagten beabsichtigt geriet die Kaffeem a- schine in Brand, wodurch es an der Küchendecke zu Putzabplatzungen kam und von der Wandverkleidung über dem unmittelbaren Brandherd zwei Fli esen abfielen. Darüber hinaus wurde der gesamte Küchenraum bis zur Unbenutzba r- keit verrußt; ein Vollbrand konnte verhindert werden. Es entstand ein Sac h- schaden in Höhe von 15.000 bis 18.000 Euro. 2. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass auf der Grundlage dieser Feststellungen eine Strafbarkeit gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur in der Variante des teilweisen Zerstörens durch Brandlegung in B e- tracht kam. Die Voraussetzungen dieser Tatmodalität hat es indes nicht hin re i- chend belegt . 5 6 - 6 - a ) Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der teilweisen Zerstörung bei den Brandstiftungsdelikten soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Auslegung der gleichlautenden Tatbestandsfassung in den §§ 305, 305a StGB orientieren (vgl. BTDrucks. 13/858 7 S. 88). Danach ist ein Gebäude im Sin ne der § § 306 Abs. 1 , 306a Abs. 1, 2 StGB teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbesti m- mungen unbrauchbar gemacht, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich verni chtet werden (Senatsurteil vom 12. September 2002 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 zu § 306a StGB m. Anm. Radtke , NStZ 2003, 432 ; LK - StGB/Wolff, 12. Aufl. , § 306 Rn. 13 f.; SSW - StGB/Wolters § 306 Rn. 14) . Dabei muss schon wegen der im Vergleich zu den §§ 305, 305a StGB deutlich höheren Strafdrohung in den §§ 306, 306a StGB eine Zerstörung von Gewicht vorliegen , das jeweilige Objekt also in einem seiner wesentlichen Bestandteile betroffen sein (Senatsu r- teil aaO, S. 18). Die teilweise Zerstörung etwa e ines Mehrfamilienhauses hat der Bundesgerichtshof daher nicht schon dann angenommen, wenn Mobiliar zerstört wird , n- Wohnungsinhabers für eine beträchtliche Zeitspanne nicht mehr benutzbar ist (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2008 4 StR 20/08 , NStZ 2008, 519, Tz. 2; B e- schluss vom 10. Januar 2007 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270 , Tz. 11). Dabei kann sich die länger andauernde Unbenutzbarkeit auch aus einer starken Ve r- rußung ergeben (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 3 StR 422/01 , StV 2002, 14 5). Dieser Auslegungsmaßstab für das Merk mal des teilweisen Zerstörens gilt für nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude gleichermaßen. In § 306 7 8 - 7 - Abs. 1 StGB ist auch für diese Tatobjekte ein Strafrahmen vorgesehen, der den des § 305 StGB deutlich überschrei tet, so dass an die Tathandlung der teilwe i- sen Zerstörung durch Brandlegung die selben, soeben näher dargelegten erhö h- ten Anforderungen zu stellen sind. Angesichts der denkbaren Bandbreite von Zweckbestimmungen bei gewerblich genutzten Gebäuden wird der Tat richter je nach den Umständen des einzelnen Falles den konkreten Zweck zu ermitteln und in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Gewichtigkeit des Taterfolgs zu beurteilen haben, ob die Feststellungen zu Art und Umfang der Unb rauchbarkeit des Gebäudes insgesamt oder seiner zwec k- nötigen Teile bzw. der gänzlichen Vernichtung einzelner Bestandteile die A n- nahme einer teilweisen Zerstörung im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB rech t- fertigen. Dies muss in den Urteilsgründen im Einzeln en dargelegt werden. b) Gemessen daran bedarf die Frage, ob sich der Angeklagte einer tei l- weisen Zerstörung des Verwaltungsgebäudes der Firma durch Inbrandse t- zung der in dem Gebäude befindlichen Teeküche strafbar gemacht, erneuter tatrichterlicher P rüfung. Dass das Gebäude als Sitz der Verwaltung der Firma für eine seiner Zweckbestimmungen durch Inbrandsetzung der Teeküche für eine nicht unbeträchtliche Zeit unbrauchbar gemacht wurde, ist den Urteil s- gründen nicht hinreichend sicher zu entnehme n und liegt insbesondere ang e- sichts der soweit aus den bisherigen Feststellungen ersichtlich untergeor d- neten Bedeutung des betroffenen Raumes für den Widmungszweck des G e- samtgebäudes eher fern. Entsprechendes gilt erst recht für die Frage, ob die Teekü che als für das ganze Gebäude zwecknötiger Teil oder als für einen sel b- ständigen Gebrauch bestimmte und eingerichtete Abteilung anzusehen ist. Ob sich der Angeklagte, sollte das Landgericht zum Vorliegen zumindest einer di e- ser Vo raussetzungen keine F estste llungen treffen können, eines Versuchs im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder lediglich einer Sachbeschädigung 9 - 8 - strafbar gemacht hat, wird im Wesentlichen davon abhängen, welche Vorste l- lungen des Angeklagten zum Tatverlauf der zu neuer Verhandlung und En t- scheidung berufene Tatrichter für erwiesen hält. 3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlicher B r andstiftung entzieht auch dem Ausspruch über die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten die Grundlage. III. Der Senat holt ferner in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die ver sehentlich unterbliebene Fests etzung der Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB nach, soweit der Angeklagte im Fall III. 3 der Urteilsgründe wegen Sachbeschä digung durch Beschädigung der Fensterscheibe zum Nachteil der Firma R . zu einer Geldstrafe von fünfzig Tages sätzen verurteilt worden ist. Dies ist auch dann erforderlich, wenn aus einer Geldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe ge bildet wird (BGH, Beschluss vom 20. April 1988 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2). 10 11 - 9 - D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine allg e- meine Strafkammer des Landgerichts zurück verwiesen , da die verbliebenen Tatvorwürf e die Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr begründen kö n- nen. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Que ntin 12
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