BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 344 /13 vom 9. Oktober 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführ er am 9. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Saarbrücken vom 25. Februar 2013 im Schul d- spruch dahin abgeändert, dass a) der Angeklagte T . der gefährlichen Körpe rverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und b) der Angeklagte N . der gefährlichen Körperverlet - zung in Tateinheit mit Nötigung und mit Beihilfe zum u n- erlaubten Entfernen vom Unfallort schuldig sind. 2. Die weiter gehenden Revision en de r Angeklagten w erden verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen; jedoch haben sie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla gen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T . wegen "gemeinschaftlicher" gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und den Angeklagten N . wegen "gemeinschaft - lich er" gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung und Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort jeweils zu Jugendstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; dem Angeklagten T . hat es zudem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Erteilung von zwei Jahren angeordnet. Gegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestüt z- ten Revisionen der Angeklagten; der Angeklagte T . beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel führen lediglich zur Än derung der Schuldsprüche. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stehen die von den Angeklagten verwirklichten Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Der Angeklagte T . hat sich - ohne gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StG B die Feststellung seiner Person zu ermöglichen - durch das Losfahren mit "erheb - licher Beschleunigung" und in Schlangenlinien von der Unfallstelle entfernt und dabei durch dieselbe Handlung die Nötigungs - und die zur Körperverletzung führende Handlung zu m Nachteil des am Beifahrerfenster des Pkws mitg e- schleiften Beifahrers des von ihm zuvor beschädigten Lkw begangen. Dass die schweren Verletzungen des R . und damit der Körperverletzungs - erfolg erst bei dessen Stur z von dem Pkw nach mehr als 400 Metern Fahr - strecke eingetreten sind, hat auf die durch dieselbe Handlung begründete Tat - 1 2 3 - 4 - einheit keinen Einfluss. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Angeklagten N . , dem Beifahrer im Pkw des Angeklagten T . , bei dem mit dem Bemühen , den Haltegriff des R . zu lösen, ohnehin nur eine Hand - lung vorliegt. 2 . Im Übrigen weist das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 13. August 2013 dargelegten Gründen keinen die Angekla g- ten belastenden Rechtsf ehler auf. 3. Der Senat kann die Schuldspruchänderung selbst vornehmen, da au s- zuschließen ist, dass die Angeklagten sich gegen den Vorwurf tateinheitlicher Begehung erfolgreicher als geschehen hätten verteidigen können. Zugleich lässt der Senat die Bezei chnung der gefährlichen Körperverletzung als "g e- meinschaftlich" begangen entfallen (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl. , § 260 Rn. 2 4 mwN) . 4 . Der Senat kann ebenfalls ausschließen, dass die Angeklagten vom Tatgericht bei richtiger Beurteilung der Konkurr enzen zu einer geringeren Jugendstrafe verurteilt worden wären. Weder die Dauer der notwendigen erzi e- herischen Einwirkung auf die Angeklagten, noch der Schuldgehalt wird vom zwischen den Straftatbeständen bestehenden Konkurrenzverhältnis berührt 4 5 6 - 5 - (vgl. z u Letzterem: BVerfG, EuGRZ 2006, 603, 604; weitere Nachweise bei Mey er - Goßner, aaO, § 354 Rn. 22). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
Full & Egal Universal Law Academy