ECLI:DE:BGH:2018:061218B4STR344.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 344 /1 8 vom 6. Dezember 201 8 in de m Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 201 8 einstimmig b e- sc hlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Besch uldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen . - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar erweist sich die Annahme des Landgerichts als unzutreffend , bei de m von dem Beschuldigten durch Brandlegung teilweise zerstörten Haftraum in der Ju s- tizvollzugsanstalt handele es sich um eine zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienende Räum lichkeit im Sinne von § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB ; denn Hafträume in J ustizvollzugs anstalten unterfallen unbeschadet des Umstands, dass die Wohnnu t- zung hier durch staatliche Gewalt erzwungen ist der Tatbestandsvariante nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. MüKo - StGB/Radtke, 3. Aufl., § 306a Rn. 11; anders für Gewahrsamszellen der Poliz ei LK - StGB/ Wolff, 1 2 . Aufl., § 306a Rn. 19). Auf die vom Landgericht getroffene Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psyc hiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB wirkt sich dies indes nicht aus. Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke B artel
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