BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 345/01 vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Februar 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum Schuldspruch in den vo r - genannten Fällen mit Ausnahme derjenigen zum jeweiligen Wirkstoffgehalt des Kokains bestehen, b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und über den Wertersatzverfall. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s - mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betä u - bungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Erwerb und mit Abgabe von Betä u - - 3 - bungsmitteln in vier Fllen und wegen Erwerbs von Betubungsmitteln in T a - teinheit mit Abgabe von Betubungsmitteln unter Einbeziehung einer Freiheit s - strafe aus einer frheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von si e - ben Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betubungsmitteln und wegen Erwerbs von Betubungsmitteln in 21 Fllen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe von Betubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von 34.000 DM angeordnet. Mit seiner Revision rgt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im brigen ist es u n - begrndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fllen II 1 bis 4 der Urteil s - grnde jeweils wegen Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Erwerb und Abgabe von Betubungsmitteln hat keinen Bestand. Ins o - weit hat die Revision mit der auf einen Verstoß gegen § 261 StPO gesttzten Verfahrensrge Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf die insoweit Bezug genommen wird, zutreffend ausgefhrt hat, war die g e - richtskundige Tatsache, aus den Niederlanden in die Bundesrepublik eing e - fhrtes Kokain habe zu den jeweiligen Tatzeiten einen Wirkstoffgehalt von mindestens 50 % aufgewiesen (UA 24), nicht zum Gegenstand der Hauptve r - handlung gemacht worden, was jedoch erforderlich gewesen wre (BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 1 und 2). - 4 - Dieser Verfahrensfehler fhrt zur Aufhebung der Verurteilung in den vorgenannten Fllen. Anders als in dem der Senatsentscheidung BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 30 zugrundeliegenden Fall berhrt der Rechtsverstoß auch den Schuldspruch, weil der Senat auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrnde nicht mit Sicherheit entnehmen kann, daß jeweils die nicht geri n - ge Menge von 5 g Kokainhydrochlorid (BGHSt 33, 133) erreicht war. Mit Au s - nahme der Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des eingefhrten Kokains kö n - nen jedoch die im brigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. 2. Die Aufhebung der Verurteilungen in den vorgenannten Fllen nötigt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, in die die in den vorgenannten Fllen verhngten Freiheitsstrafen einbezogen worden sind. 3. Die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in Höhe von 34.000 DM hat keinen Bestand, weil sich das Landgericht nicht erkennbar mit der Hrt e - vorschrift des § 73 c StGB auseinandersetzt, so daß der Senat weder be r - prfen kann, ob hier (ausnahmsweise) die Voraussetzungen einer unbilligen Hrte im Sinne von Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift vorliegen noch ob die Stra f - kammer das ihr in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift eingerumte Ermessen - 5 - rechtsfehlerfrei ausgebt hat (vgl. BGH, Beschluû vom 20. Mrz 2001 - 1 StR 12/01). Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
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