BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 345/06 vom 4. April 2007 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 251 Abs. 1 Nr. 2; StGB 247 177 Abs. 1 Nr. 3 1. Kann ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht abschlie337end vernommen werden, k366nnen Aufkl344rungsgesichtspunkte die Verlesung von Nieder-schriften 374ber fr374here Vernehmungen rechtfertigen. 2. Allein die auslandsspezifische Hilflosigkeit eines Tatopfers und dessen Angst vor ausl344nder- und strafrechtlichen Konsequenzen seines illega-len Aufenthalts begr374nden noch keine schutzlose Lage im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06 - Landgericht Saarbr374cken 1. - 2 - 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 4. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revisionen der Angeklagten B. , Sch. , S. und St. wird das Urteil des Landgerichts Saar-br374cken vom 14. Dezember 2005, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. II. Auf die Revisionen der Angeklagten J. , K. , D. , Z. und Ke. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den jeweiligen Beschwerdef374hrer betrifft, je-weils mit den Feststellungen aufgehoben 1. hinsichtlich des Angeklagten J. - 3 - a) in den F344llen 4, 6, 8d, 10, 11, 12b, 12e, 15, 17b, 19a, 20a, 22, 24, 26a, 26b, 28d, 28f, 28h und 29b der Urteilsgr374nde insgesamt, b) in den F344llen 8a, 19b, 28b, 29a der Urteils-gr374nde im Strafausspruch, 2. hinsichtlich des Angeklagten K. a) in den F344llen 28e, 28g, 28i der Urteilsgr374nde insgesamt, b) im Fall 28c der Urteilsgr374nde im Strafaus-spruch, 3. hinsichtlich des Angeklagten D. in den F344llen 16, 39 der Urteilsgr374nde insgesamt, 4. hinsichtlich des Angeklagten Z. im Fall 39 der Urteilsgr374nde insgesamt, 5. hinsichtlich des Angeklagten Ke. a) im Fall 32 der Urteilsgr374nde (= UA 72, Punkt 40 der Anklage) insgesamt, b) in den F344llen 38, 43 der Urteilsgr374nde im Strafausspruch, sowie jeweils im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. - 4 - III. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten J. , K. , D. , Z. und Ke. werden verwor-fen. IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts Saarbr374cken zur374ckverwiesen. - 5 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: 1 Den Angeklagten B. wegen Vergewaltigung in zwei F344llen und sexu-eller N366tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, 2 den Angeklagten Sch. wegen Vergewaltigung in neun F344llen unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zw366lf Jahren, 3 den Angeklagten St. wegen Vergewaltigung in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, 4 den Angeklagten J. wegen Vergewaltigung in elf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung, sowie wegen sexu-eller N366tigung und wegen Vergewaltigung in elf F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung, jeweils unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus Vorverurteilungen zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht und von neun Jahren, 5 den Angeklagten K. wegen Vergewaltigung in vier F344llen unter Freisprechung im 334brigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, 6 den Angeklagten S. wegen Vergewaltigung in vier F344llen unter Freisprechung im 334brigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten, 7 - 6 - den Angeklagten D. wegen Vergewaltigung in zwei F344llen, Zuh344lte-rei, Erpressung in drei F344llen, Raub, Unterschlagung, Anstiftung zu Urkunden-f344lschung und Betrug sowie fahrl344ssiger Stra337enverkehrsgef344hrdung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, 8 den Angeklagten Z. wegen Vergewaltigung und vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Mo-naten, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde, und 9 den Angeklagten Ke. wegen Vergewaltigung in drei F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung, sowie wegen zwei weiteren F344llen der vors344tzlichen K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. 10 Hinsichtlich des Angeklagten D. hat es ferner eine Ma337regel nach 247247 69, 69a StGB angeordnet. 11 Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revisionen. Diese haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 12 I. Auf die von den Angeklagten B. , Sch. , S. und St. erhobenen Verfahrensr374gen kommt es nicht an, da das Urteil hinsichtlich dieser Angeklagten bereits auf die Sachr374ge aufzuheben ist. Die von den 374brigen An-geklagten erhobenen Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch (247 349 Abs. 2 StPO). Der Er366rterung bed374rfen nur folgende R374gen: 13 - 7 - 1. Die Revisionen der Angeklagten J. und K. machen er-folglos eine Verletzung des sich aus Art. 6 Abs. 3 d EMRK ergebenden Kon-frontationsgebots geltend. 14 Der R374ge liegt folgendes Prozessgeschehen zu Grunde: Die Zeugin Ba. , zu deren Nachteil die abgeurteilten Taten der Beschwerdef374hrer ver374bt worden sein sollen, konnte lediglich an drei der 53 Hauptverhandlungstage ver-nommen werden, wobei sie nur bis zu Fall 4 der Urteilsgr374nde befragt werden konnte. Eine weitere Vernehmung der Zeugin war nicht m366glich, da diese infol-ge einer posttraumatischen Belastungsst366rung mit der Gefahr einer andauern-den Pers366nlichkeits344nderung nach Extrembelastung vernehmungsunf344hig ge-worden war. Daraufhin wurden gem344337 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Nieder-schriften 374ber die polizeilichen Vernehmungen der Zeugin im Wege des Selbst-leseverfahrens in die Hauptverhandlung eingef374hrt. Im Rahmen dieser umfang-reichen Vernehmungen, die sich 374ber einen Zeitraum von drei Monaten er-streckten, hat die Zeugin den Sachverhalt im Sinne der getroffenen Feststellun-gen wiedergegeben. Allerdings konnte sie damals nur die Nachnamen der An-geklagten D. und Ke. angeben, von den 374brigen Angeklagten waren ihr lediglich Vornamen oder Namensk374rzel bekannt. Weder die Angeklagten noch deren Verteidiger hatten Gelegenheit, bei den polizeilichen Vernehmungen an-wesend zu sein und die Zeugin zu befragen. 15 Die Revisionen vertreten zwar zutreffend die Ansicht, es sei nicht auf ein Verschulden der Justiz zur374ckzuf374hren, dass die Angeklagten und deren Ver-teidiger nicht die M366glichkeit hatten, die Zeugin zu befragen; ihre Auffassung, das Landgericht habe die Angeklagten nicht verurteilen d374rfen, weil die verlese-ne Aussage der Hauptbelastungszeugin nicht durch hinreichend gewichtige an-derweitige Beweismittel gest374tzt werde, teilt der Senat aber nicht. Dass eine 16 - 8 - Konfrontation der Angeklagten mit der Zeugin hinsichtlich der abgeurteilten F344l-le nicht erfolgt ist, f374hrt nicht ohne weiteres zur Annahme eines Konventions-versto337es. Ein solcher ist nicht gegeben, wenn die Verteidigungsrechte, deren Verletzung geltend gemacht wird, insgesamt angemessen gewahrt wurden, das Verfahren in seiner Gesamtheit fair war. Dies erfordert eine besonders sorgf344l-tige und kritische tatrichterliche Beweisw374rdigung. Auf die Angaben eines Zeu-gen, der vom Angeklagten nicht befragt werden konnte, kann eine Feststellung regelm344337ig nur dann gest374tzt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte au337erhalb der Aussage best344tigt werden; die Zeugen-aussage darf nicht das einzige Beweismittel sein, sondern muss durch andere wichtige Gesichtspunkte au337erhalb der Aussage gest374tzt werden (BGH NStZ-RR 2005, 321 m.w.N.; NJW 2005, 1132; vgl. auch EGMR JR 2006, 289 m. Anm. Gaede). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Das Landgericht hat die sich aus Art. 6 Abs. 3 d EMRK ergebende Problematik er-kannt, dieser durch eine eingehende Beweisw374rdigung Rechnung getragen und hinreichend gewichtige andere Beweismittel gefunden, die die Richtigkeit der Aussage der Zeugin Ba. best344tigen. Zu diesen durfte das Landgericht ne-ben seinem eigenen pers366nlichen Eindruck, den es von der Zeugin w344hrend deren Aussage in der Hauptverhandlung gewonnen hat, auch die Angaben der Vernehmungsbeamten 374ber die psychische Verfassung der Zeugin bei ihren polizeilichen Aussagen z344hlen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 87); danach zeigte sie w344hrend der dreimonatigen Vernehmungen starke psychische Regungen und durchlebte den Sachverhalt offensichtlich wieder. Weiterhin war zu ber374cksich-tigen (vgl. BGH NJW 2005, 1132, 1133), dass die Einlassung des Angeklagten Ke. die Angaben der Zeugin in den verlesenen Protokollen ma337geblich best344-tigte: Er gab an, die Zeugin habe in der Vorstellung gelebt, mangels g374ltigen 17 - 9 - Ausweises eingesperrt zu werden, wenn sie zur Polizei ginge, sie habe auch Angst vor dem Angeklagten D. und davor gehabt, wieder in die Gewalt der "russischen Mafia" zu geraten; ferner habe sie berichtet, sie habe mit mehreren M344nnern schlafen m374ssen. Der Angeklagte D. selbst best344tigte bei seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung, mit der Zeugin sexuell verkehrt zu haben, obgleich sie dies nicht wollte, auch habe er sie der Prostitution zugef374hrt und ihr - was der Zeuge H. in der Hauptverhandlung best344tigte - einen Armreif abgepresst. All dies steht in Einklang mit den Angaben der Zeugin bei ihren po-lizeilichen Vernehmungen. Die Ermittlungen haben auch die Angaben der Zeu-gin zum 366rtlichen und zeitlichen Geschehensablauf best344tigt. Angesichts dieser Umst344nde und im Hinblick auf die besondere Beweislage bei Sexualstraftaten (vgl. EGMR NJW 2003, 2297, 2298), die h344ufig dadurch gekennzeichnet ist, dass das durch das Geschehen traumatisierte Opfer alleiniges Beweismittel ist, wird die verlesene Aussage der Zeugin durch hinreichend gewichtige andere Beweismittel gest374tzt, auch wenn die Feststellungen zum Tatkerngeschehen, soweit es die Beschwerdef374hrer betrifft, auf den verlesenen Angaben der Zeu-gin beruhen. 2. Der Beschwerdef374hrer J. r374gt, die Vernehmungsniederschriften der Aussagen der Zeugin Ba. h344tten nicht nach 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden d374rfen, weil die Zeugin - jedenfalls teilweise - in der Hauptver-handlung vernommen worden sei: Die Vorschrift erlaube nach ihrem Wortlaut lediglich eine "ersetzende", nicht aber eine "erg344nzende" Verlesung der Nieder-schrift 374ber die Vernehmung eines Zeugen. 18 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sie dem Regelungszu-sammenhang der 247247 249 ff. StPO entgegensteht. Nach 247 249 Satz 1 StPO wer-den Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftst374cke in der Hauptverhandlung verlesen. 247 250 Satz 2 StPO macht im Interesse der Sach- 19 - 10 - aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) hiervon eine Ausnahme, indem er die Vernehmung der Beweisperson 374ber die von ihr wahrgenommenen Tatsachen der Verlesung von Vernehmungsprotokollen oder schriftlichen Mitteilungen vor-zieht. Wo eine solche Vernehmung aber nicht m366glich ist, schlie337t 247 251 StPO die entstehende Aufkl344rungsl374cke, indem er die Ersetzung der Vernehmung eines Zeugen durch die Verlesung einer Niederschrift 374ber seine Vernehmung oder einer von ihm stammenden schriftlichen Erkl344rung gestattet. Aufkl344rungsl374cken k366nnen jedoch auch dann auftreten, wenn ein Zeuge zwar in der Hauptverhandlung erscheint, seine Angaben aber, sei es auf Grund eines nunmehr geltend gemachten Aussageverweigerungsrechts, sei es wegen pl366tzlichen Todes oder - wie hier - auf Grund eingetretener Vernehmungsunf344-higkeit unvollst344ndig sind. In diesen F344llen kann es die in 247 244 Abs. 2 StPO normierte Pflicht zu umfassender Sachaufkl344rung ebenfalls erfordern, die feh-lenden Teile einer Aussage in der Hauptverhandlung gem344337 247 251 StPO zu "ersetzen". Eine "Sperrwirkung" k366nnte sich allenfalls aus einem - in der Straf-prozessordnung allerdings keineswegs unter allen Umst344nden geforderten - Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundsbeweis ergeben. Dieser Ge-sichtspunkt scheidet bei schriftlichen Erkl344rungen der Beweisperson von vorn-herein aus. Da anders als bei Protokollen, 374ber deren Entstehung und Inhalt regelm344337ig die beteiligten Verh366rspersonen als Zeugen vernommen werden k366nnen, bei schriftlichen Erkl344rungen in der Regel nur der Aussteller selbst die Art der Entstehung und den Inhalt der Erkl344rung aus eigenem Wissen wieder-geben kann, ist f374r schriftliche Erkl344rungen in der Rechtsprechung anerkannt, dass deren Inhalt auch dann durch Verlesung in die Verhandlung eingef374hrt werden kann, wenn die Beweisperson in der Hauptverhandlung ausgesagt hat (BGHSt 20, 160; BGH JZ 1987, 315). 20 - 11 - Soweit der 5. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1975 - 5 StR 407/75, auf die in sp344teren Entscheidungen Bezug genommen wird (Beschl374sse vom 5. Dezember 1978 - 5 StR 767/78 - und vom 26. Juli 1983 - 5 StR 310/83 - NStZ 1984, 211 [Pfeiffer/Miebach]), ohne n344here Begr374ndung aus-f374hrt, die Niederschrift 374ber die polizeiliche Vernehmung eines Zeugen, der 374ber einige am Rande liegenden Umst344nde in der Hauptverhandlung zur Sache ausgesagt, hinsichtlich wichtiger Fragen allerdings nach 247 55 StPO die Auskunft verweigert habe, h344tte nicht nach 247 251 Abs. 2 StPO (a.F.) verlesen werden d374rfen, umso weniger, als die M366glichkeit bestanden habe, den vernehmenden Polizeibeamten zu h366ren, geht er ersichtlich von einem Vorrang des Personal-beweises aus. Ob dies 374berhaupt eine tragf344hige Begr374ndung sein kann, muss der Senat nicht entscheiden (kritisch Diemer in KK 5. Aufl. 247 251 Rdn. 10 a; K. Meyer JR 1987, 523, 524; D. Meyer MDR 1977, 543, 544; offen gelassen in BGH JZ 1987, 315), da sie jedenfalls in Ausnahmef344llen unter Aufkl344rungsge-sichtspunkten keine G374ltigkeit beanspruchen kann. Dementsprechend hat der 2. Strafsenat die Verlesung der polizeilichen Aussage im Fall eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung Angaben zur Sache im Hinblick auf ein gegen ihn we-gen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage eingeleitetes Ermittlungsver-fahren verweigert hat, nach 247 251 StPO a.F. f374r zul344ssig erachtet, wenn der Zeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach 247 55 StPO umfassend Gebrauch macht, Gr374nde der Aufkl344rungspflicht der Verlesung nicht entgegen-stehen, alle Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung einverstanden sind und auf die Vernehmung der Verh366rsperson verzichten. Wo es nur um den Aussagein-halt als solchen gehe, lasse sich dieser regelm344337ig am zuverl344ssigsten durch das Protokoll feststellen. In diesem Fall k366nne es der auch 247 250 Satz 2 StPO zu Grunde liegende Gedanke bestm366glicher Sachaufkl344rung gerade erfordern, von diesem Beweismittel Gebrauch zu machen (NStZ 2002, 217 ff.). 21 - 12 - Letzteres trifft auf den vorliegenden Fall zu. Zu den Umst344nden des Zu-standekommens der verlesenen Aussage hat das Landgericht die Verneh-mungsbeamten in der Hauptverhandlung geh366rt. Es liegt jedoch auf der Hand, dass diese den Inhalt der l344ngere Zeit zur374ckliegenden, mehrere hundert Seiten umfassenden Vernehmungsprotokolle im Einzelnen nicht mehr zuverl344ssig wie-dergeben k366nnen. Deren Verlesung war daher zus344tzlich zu der Vernehmung der Polizeibeamten nach 247 251 Abs. 1 StPO nicht nur rechtlich zul344ssig, son-dern unter Aufkl344rungsgesichtspunkten zwingend geboten. 22 II. 1. Soweit das Landgericht die Angeklagten wegen Vergewaltigung be-ziehungsweise sexueller N366tigung verurteilt hat, unterliegt das Urteil - bis auf die zu II. 2. aufgef374hrten F344lle - auf die Sachr374gen der Angeklagten der Aufhe-bung, da die bisher getroffenen Feststellungen in diesen F344llen die Annahme des Landgerichts, die Zeugin Ba. habe sich in einer schutzlosen Lage be-funden, was die Angeklagten zur Tatbegehung ausgenutzt h344tten, nicht tragen und auch keine der anderen Tatbestandsalternativen des 247 177 Abs. 1 StGB belegen. 23 a) Nach den Feststellungen war die Zeugin Ba. im November 2001 mit einem Touristenvisum aus Usbekistan in die Bundesrepublik einge-reist, um hier Geld zu verdienen. Sie war zur Aus374bung der Prostitution auf freiwilliger Basis grunds344tzlich bereit. 334ber Kenntnisse der deutschen Sprache verf374gte sie nicht. Zun344chst war sie an 344u337erst gewaltt344tige Karlsruher Zuh344lter geraten. Im Juli 2002 entzog sie sich dieser Gruppe, nachdem sie einen schwerwiegenden 334bergriff auf ihren damaligen Freund, der danach unter un-gekl344rten Umst344nden verstarb, hatte miterleben m374ssen, und kam statt dessen zu den Angeklagten. Das Landgericht st374tzt seine Annahme, die Angeklagten 24 - 13 - h344tten bei ihren sexuellen 334bergriffen auf die Zeugin jeweils deren schutzlose Lage ausgenutzt, auf folgende Feststellungen: "S344mtlichen Angeklagten war bekannt, dass sich Frau Ba. ohne g374ltige Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik bzw. in Frankreich aufhielt und dass sie davon ausging, sich nicht an die Polizei oder sonstige Beh366rden wenden zu k366nnen, da sie dann unweigerlich inhaftiert, gegebenenfalls bestraft und in ihr Heimatland abgeschoben werde. Dort erwartete sie ihrer Vorstellung nach - wie die Angeklagten wussten - eine weitere mehrj344hrige Inhaftierung. Au337er den Angeklagten verf374gte Frau Ba. auch 374ber keine pers366nlichen Verbindungen oder Kontakte, die ihr eine Erfolg versprechende Alternative ge-boten h344tten, den Angeklagten dauerhaft zu entkommen. Die Angeklagten er-kannten jeweils, dass Frau Ba. aufgrund dessen in Widerstandshandlungen keinen Sinn sah, weil sie sich ihnen schutzlos ausgeliefert f374hlte. Sie nutzten dies aus, um sie zur Duldung der sexuellen 334bergriffe zu veranlassen." 25 b) Diese Feststellungen begr374nden das Vorhandensein einer schutzlo-sen Lage im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. 26 aa) Mit dieser durch das 33. Str304ndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I 1607) in den 247 177 StGB eingef374gten Tatbestandsvariante wollte der Gesetzgeber Strafbarkeitsl374cken schlie337en, die sich in der Praxis insbesondere bei den fr374-her unter 247 237 StGB a.F. fallenden Entf374hrungsf344llen gezeigt haben, in denen der T344ter das Opfer an einen Ort verbringt, an dem es fremde Hilfe nicht erwar-ten kann, dem k366rperlich 374berlegenen T344ter ausgeliefert ist und angesichts sei-ner hilflosen Lage eine Verteidigung f374r sinnlos h344lt (BTDrucks. 13/7324 S. 6). Mit der neuen Tatbestandsvariante sollten F344lle erfasst werden, in denen zwar weder Gewalt ausge374bt noch mit gegenw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses die Tat aber aus Angst vor Gefahren f374r Leib oder 27 - 14 - Leben 374ber sich ergehen l344sst, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand gegen den 374berlegenen T344ter aussichtslos erscheint (vgl. BGHSt 50, 359, 365 m.w.N.; BGH NStZ 2003, 533, 534). Dabei reicht es aus, wenn die Schutz- und Verteidigungsm366glichkeiten des Opfers in einem solchen Ma337 vermindert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des T344ters preisge-geben ist; eines g344nzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsm366glichkeiten bedarf es nicht (BGHSt 44, 228, 231, 232 m.w.N.). Erforderlich ist stets, dass sich das Opfer aus Angst vor k366rperlicher Be-eintr344chtigung nicht gegen den T344ter zur Wehr setzt; es gen374gt nicht, dass es dies aus Angst vor der Zuf374gung anderer 334bel unterl344sst (vgl. BGH NStZ 2003, 533 f.: Angst des Opfers vor Zerst366rung seiner Ehe durch den T344ter). Eine Aus-legung des Tatbestandsmerkmals des Ausnutzens einer schutzlosen Lage da-hin, dass es auch F344lle erfasst, in denen der Verzicht auf m366glichen Widerstand allein darauf beruht, dass das Opfer Nachteile nichtk366rperlicher Art bef374rchtet, w374rde der Vorschrift des 247 177 StGB die innere Stimmigkeit nehmen, da auch die N366tigungsvariante des 247 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Drohungen mit gegen-w344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben beschr344nkt ist. F374r Willensbeugungen an-derer Art kommt lediglich der Tatbestand der N366tigung, 247 240 Abs. 1 und 4 StGB, in Betracht. 28 bb) Daran gemessen belegen die Feststellungen eine schutzlose Lage der Zeugin Ba. nicht, denn danach nutzten die Angeklagten in den fragli-chen F344llen lediglich die auslandsspezifische Hilflosigkeit des Tatopfers und die Tatsache aus, dass sich die Zeugin aus Angst vor ausl344nder- und strafrechtli-chen Konsequenzen ihres illegalen Aufenthalts nicht gegen die sexuellen 334bergriffe der Angeklagten zu wehren wagte. 29 - 15 - Zwar liegt es in einzelnen F344llen nahe, dass die Zeugin Ba. im Falle einer Weigerung mit Gewaltt344tigkeiten rechnen musste. So wurde sie bei-spielsweise in Fall 3 der Urteilsgr374nde auf ihre Ablehnung hin von dem Ange-klagten Sch. gefragt, ob sie sich wichtig machen wolle, was die Zeugin als Drohung auffasste. Im selben Zusammenhang 344u337erte der Angeklagte S. , sie solle froh sein, nicht in Karlsruhe zu sein, wo man sie schlage (UA 44). In Fall 4 machte der Angeklagten J. ihr "klar, dass er Widerspruch nicht duldete" (UA 46) und im Fall 5 wurde ihr von den Angeklagten J. und St. bedeutet, es gebe, wenn sie bei ihnen in der Gruppe sei, kein "ich will nicht" (UA 47). Das Landgericht hat aber hinsichtlich dieser und anderer 304u337e-rungen nicht festgestellt und er366rtert, dass die Zeugin Ba. im Falle einer Weigerung mit T344tlichkeiten rechnete und gerade deshalb der Vornahme sexu-eller Handlungen keinen Widerstand entgegensetzte. Soweit im Fall 28a der Urteilsgr374nde festgestellt ist, dass die Zeugin sich dem Verlangen des Ange-klagten Sch. nach Durchf374hrung des Oralverkehrs nicht zu widersetzen wagte, weil sie in vergleichbarer Situation von dem ebenfalls anwesenden An-geklagten J. geschlagen worden war (UA 66), ist jedenfalls der entspre-chende Vorsatz des Angeklagten Sch. nicht belegt, da die Zeugin zwi-schenzeitlich in zahlreichen F344llen mit den Angeklagten sexuell verkehrt hatte, ohne nach den Feststellungen dazu gezwungen worden zu sein. 30 2. In folgenden Einzelf344llen wird der Schuldspruch wegen Vergewalti-gung beziehungsweise sexueller N366tigung von den Feststellungen getragen: 31 a) Im Fall 8a der Urteilsgr374nde ist festgestellt, dass der Angeklagte J. die Zeugin Ba. durch Androhung eines Schlags auf den Kopf und nachfolgenden Faustschlag auf den R374cken zum Oralverkehr zwang. Wegen der ihr widerfahrenen Misshandlung, wegen der Angst vor weiteren Schl344gen 32 - 16 - und weil sie wegen der Anwesenheit f374nf weiterer M344nner, von denen ihr trotz ihrer Bitte keiner gegen die 334bergriffe des J. geholfen hatte, sah die Zeugin keine Abwehrm366glichkeit. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit zutref-fend wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung verurteilt, wobei der Angeklagte die Zeugin nicht nur unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage, sondern zugleich mit Gewalt und durch Drohung mit gegen-w344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben n366tigte (247 177 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 StGB). b) Auch in den F344llen 19b, 28b und 29a der Urteilsgr374nde tragen die Feststellungen die Schuldspr374che wegen sexueller N366tigung beziehungsweise wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung. In die-sen F344llen zwang der Angeklagte J. die Zeugin Ba. unter Einsatz von Gewalt zur Durchf374hrung einer sexuellen Handlung an seinem knapp ein-j344hrigen Sohn (Fall 19b) beziehungsweise zur Duldung des Analverkehrs (F344lle 28b und 29a). Deswegen ist zwar nicht der Tatbestand des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wohl aber der des 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erf374llt. Entgegen der Ansicht der Revision ist im 334brigen im Fall 19b die Erheblichkeitsgrenze des 247 184 f StGB 374berschritten, auch wenn es lediglich zu einem Kuss des Genitals und nicht zu dem vom Angeklagten geforderten Oralverkehr mit dem Kleinkind kam. 33 c) Bez374glich des Angeklagten K. ist im Fall 28c der Urteils-gr374nde eine Ausnutzung der schutzlosen Lage belegt, weil er bei der Tat billi-gend in Kauf nahm, dass die Zeugin nur wegen der unmittelbar vorausgegan-genen brutalen Behandlung durch den Angeklagten J. und in dem Be-wusstsein, gegen drei M344nner nichts ausrichten zu k366nnen, den Oralverkehr aus374bte, und es sich tats344chlich auch so verhielt. 34 - 17 - d) Hinsichtlich des Angeklagten Ke. tragen die zu den F344llen 38 und 43 getroffenen Feststellungen die Schuldspr374che, weil der Angeklagte die Zeugin jeweils mit Gewalt zu den sexuellen Handlungen n366tigte und dadurch den Tat-bestand des 247 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklichte. 35 e) Soweit der Senat in den vorstehend aufgef374hrten F344llen anders als das Landgericht die Tatbest344nde des 247 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB als erf374llt ansieht, steht 247 265 Abs. 1 StPO der 304nderung der rechtlichen Bewertung nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich die Angeklagten gegen den so begr374ndeten Vorwurf anders als geschehen h344tten verteidigen k366nnen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2005 - 3 StR 464/04 S. 8). 36 3. Der Senat hebt die Einzelstrafausspr374che wegen der zu 2a) bis d) ge-nannten Taten auf, um dem neuen Tatrichter, auch im Hinblick auf den engen inneren Zusammenhang der Sexualstraftaten insgesamt, eine einheitliche Strafzumessung zu erm366glichen. Bei dieser wird auch der jeweilige Unrechts-gehalt der einzelnen Tat, wie er in der Art und Intensit344t des sexuellen 334ber-griffs zum Ausdruck kommt, zu ber374cksichtigen sein. 37 - 18 - 4. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat hinsichtlich der weiteren, den Angeklagten D. , Z. und Ke. zur Last gelegten Taten keinen Rechtsfehler in den Schuld- und Strafausspr374chen erge-ben. 38 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ri'inBGH Sost-Scheible ist durch Urlaub gehindert zu unterschreiben Tepperwien
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