BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 345/07 vom 11. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 12. Februar 2007, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten vor der Ma337regel angeordnet ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet, wobei vor der Ma337regel drei Jahre und sechs Monate der verh344ngten Freiheitsstrafe vollzogen werden sollen. Mit seiner Revision ge-gen dieses Urteil r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Hinblick auf die Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiat- 2 - 3 - rischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB (n.F.) bestimmt, dass dieser Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Ent-scheidung nach Abs. 5 Satz 1 m366glich ist. 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (n.F.) sieht die M366glichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bew344h-rung vor, wenn die H344lfte der Strafe erledigt ist. Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Urteilsfindung gelten-den Recht - am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Nach 247 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Ma337regeln der Besserung und Sicherung eine Gesetzes344nderung be-r374cksichtigt und grunds344tzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens angewendet werden (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 2 Rdn. 12, 15). Demgem344337 ist - da Anderes hier gesetzlich nicht bestimmt ist - 374ber die Dauer 3 - 4 - des Vorwegvollzuges unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen neu zu be-finden (247247 354 a, 354 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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