BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 345/11 vom 10. August 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 23. Februar 2011 mit den Festste l- lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angekla g- ten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden i st. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgerich t hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 14. Juli 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei M o- naten sowie wegen Diebstahls in drei Fällen und weg en versuchten Diebstahl s zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erf olg, im Übrigen ist es unbegründet. 1 - 3 - 1. Die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB durch das Landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Ausführungen der sachverständig beratenen Strafkammer fehlt es für eine Anordnu ng nach § 64 StGB allein an den Erfolgsaussichten, "da der Angeklagte keinen ausreichenden Therapiewillen zeigt" (UA 24). Das Fehlen von Therapiewilligkeit steht jedoch einer Anordnung nach § 64 StGB nicht en t- gegen. Sie kann lediglich ein gegen die Erfolgs aussicht sprechendes Indiz sein, das den Tatrichter zu der Prüfung verpflichtet, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung g e- weckt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 2 StR 170 /09; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 64 Rn. 20 jeweils mwN). Zudem ist nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen der nunmehr 29jährige Angeklagte "im Rahmen des § 35 BtMG möglicherweise zu einer stationären Betäubungsmitteltherapie bereit" (U A 7) und es ist ihm, o b- wohl ein Therapieversuch noch nie unternommen wurde, gelungen, den Ko n- sum von Heroin über mehrere Jahre einzustellen. Auch nach der Entlassung aus der Strafhaft im April 2010 versuchte er, "ohne Heroinkonsum zu leben" und besorgte si ch selbst ein Substitutionsmittel (UA 6). Vor diesem Hintergrund liegt es nicht fern, dass beim Angeklagten eine Therapiebereitschaft spätestens im Rahmen der Unterbringung geweckt und die Behandlung Erfolg verspr e- chend im Sinne des § 64 Satz 2 StGB durchg eführt werden kann. Auch der Hinweis auf eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor; von der An ordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine 2 3 4 - 4 - Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. BGH aaO; Fischer aaO § 64 Rn. 24, 26). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung sanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgeno m- men (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Der Senat hebt daher die Entscheidung über den unterbliebenen Maßr e- gelausspruch auf. Er schließt aus, dass das Landgericht bei Anordnung der U n- terbringung in einer Entziehungsanstalt niedrigere Einzel - oder Gesamtstrafen verhäng t hätte. 2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern besteht Anlass nur zu folgenden Hinweisen: a) In Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit ist eine Aufhebung der Schuldfähigkeit regelmäßig au sgesc hlossen (Weber, BtMG, 3. Aufl., Vor §§ 29 ff . Rn. 421; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 41 jeweils mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht einmal die erhe b- liche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Derartige Fo l- gen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen vielmehr nur ausnahmsweise gegeben, und zwar - unter Umständen - dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt oder wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen bzw. der Angst vor solchen leidet und dadurch 5 6 7 8 - 5 - dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffe n (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 4 StR 47/10 mwN). Vor diesem Hintergrund und der dem Angeklagten vom Landgericht zugebilligten Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vermisst der Senat weitere Ausführungen zu dem von der Strafkammer erholten Schul dfähigkeitsgutachten nicht. b) Hinsichtlich der abgeurteilten Tat 4 (Diebstahls eines Parfums der fehlt es im Hinblick auf die Konkretisierung und Individualisierung insbesondere durch den Tatort und das Tatobjekt trotz einer Tatzeitverschiebung gegenüber der Schilderung in der Anklage nicht an der "Nämlichkeit" von angeklagter und abgeurteilter Tat (vgl. BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 12. Januar 2011 - GSSt 1 /10, NJW 2011, 1687, 1688 [Rn. 19]; Urteile vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ - RR 2006, 316, 317; vom 21. Januar 2010 - 4 StR 407/09, NStZ 2010, 346 f.). Mutzbauer Roggenbuck Ci erniak Franke Quentin 9
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