BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 345 /12 vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu Ziff. 2. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung smitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 26. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten D . wird das Urteil des Land gerichts Bochum vom 3. Mai 2012, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückv e r- wiesen. 3. Die Revision des Angeklagten B . gegen das vorbe - zeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte B . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen unerlaubten Ha n - deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, den A ngeklagten D . wegen Handeltreibens mit Betäu - bungsmitteln in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren veru r- 1 - 3 - teilt. Ferner hat es bezüglich des Angeklagten B . den Verfall von Werter - satz in Höhe eines Betrages von 41.450 . in Höhe eines Betrages von 2.010 n- den sich die Angeklagten jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Während die Revision des Angeklagten B . keinen Erfolg hat, führt das Rechtsmittel des Angeklagten D . zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. I. Die Revision des Angeklagten B . ist unbegründet. Die Nachprü - fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil e rgeben (§ 349 Abs. 2 StPO). II. Hingegen hat das Rechtsmittel des Angeklagten D . Erfolg. Die An - nahme des Landgerichts von 17 Bewertungseinheiten mittätersch aftlich bega n- genen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 Abs. 1, 3 Nr. 1 BtMG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine ei n- heitliche Tat des unerlaubten Handelt reibens anzunehmen, wenn ein und de r- selbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist (BGH, B e- schluss vom 7. Januar 1981 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 31; Senatsurteil vom 23. März 1995 4 StR 746/94, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4; BGH, Beschluss vom 5. März 2002 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810). Alle B e- 2 3 4 - 4 - tätigungen, die sich auf den Vertrieb desselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittels richten, sind als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil der Erwerb und der Bes itz von Betäubungsmitteln, die zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen (BGH, jeweils aaO). 2. Gemessen daran hat die Strafkammer zwar, im Ansatz zutreffend, die Bildung von Bewertungseinheiten für die vom Angeklagten durchgeführten Einzelverkäufe in Betracht gezogen, soweit die gehandelten Betäubungsmittel einer einheitlichen, größeren Erwerbsmenge entstammten; die Bildung von 17 Bewertungseinheit en beruht indes auf widersprüchlichen und damit recht s- fehlerhaften Erwägungen. a) Das Landgericht hat seine Feststellungen zu den von dem Angekla g- ten D . durchgeführten Einzelverkäufen auf dessen "vollumfängliche ge - ständige Einlassung" gestützt. Da nach erhielt der Angeklagte von dem Mita n- geklagten B . jeweils eine Gesamtmenge von bis zu 50 Bubbles in Größen von 0,1 bis 0,3 Gramm Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf und wu r- de für diese Tätigkeit von B . mit 50 bis 60 lohnt. Eine neue, ähnlich große Teilmenge Kokain erhielt der Angeklagte erst, wenn er die zuvor in Empfang genommene Menge verkauft hatte. Im Regelfall suchte D . den B . zu diesem Zweck täglich auf, die einer Teilmenge zugehörigen Bubbles re ichten indes in einigen Fällen auch mehrere Tage aus, weshalb der Angeklagte in seiner Wohnung ein Lager mit einem kleinen Kokainvorrat unte r- hielt. Dementsprechend trafen sich die beiden Angeklagten zwar in der Regel täglich, mitunter aber auch erst nach z wei bis drei Tagen, um die Verkäufe a b- zurechnen. Bei der rechtlichen Würdigung ist die Strafkammer hingegen für den 5 6 - 5 - Tatzeitraum vom 11. bis zum 27. September 2011 von insgesamt 17, jeweils an einem Tag verkauften Teilmengen ausgegangen. Der Angeklagte D . sei nach seiner eigenen geständigen Einlassung jeweils an vielen Tagen "vollstä n- dig ausverkauft" gewesen. Die Bildung mehrere Tage umfassender Bewe r- tungseinheiten sei nicht in Betracht gekommen, da keine Feststellungen zu den Zeitpunkten und dem Umfan g der Betäubungsmittel - Auffüllungen mit kleinen Mengen über einen längeren Zeitraum hinaus hätten getroffen werden können, die eine sichere Grundlage für die Bildung von anderen Handlungsabschnitten hätten ergeben können (UA 52) . b) Mit dieser Begründung durfte das Landgericht die Bildung von Bewe r- tungseinheiten, welche die Verkäufe des Angeklagten an mehr als einem Tag umfassten, nicht ablehnen. Zwar gebietet es der Zweifelssatz nicht, von einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit auszugehen, wenn ledig lich eine nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass mehrere veräußerte Kleinme n- gen aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren; auch eine wil l- kürliche Zusammenfassung kommt nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. März 2002 aaO). Vor dem Hintergrund der ausdrücklich als glaubhaft bewerteten geständigen Einlassung des Angeklagten D . , die das Landgericht seinen Feststellungen in vollem Umfang zugrunde gelegt hat, b e- standen im vorliegenden Fall jedoch konkrete An haltspunkte, die Anlass boten, der Frage nachzugehen, ob in einigen der festgestellten Fälle das vom Ang e- klagten an mehreren Tagen gewinnbringend weiterveräußerte Kokain aus einer vom Mitangeklagten B . angelieferten Gesamtmenge stammte. Lassen sic h, wie die Urteilsg ründe im vorliegenden Fall nahe legen, insoweit genauere Feststellungen mit angemessenem Aufklärungsaufwand nicht treffen, hat der Tatrichter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine an den U m- ständen des Falles orientierte Sch ätzung vorzunehmen. Die von der Rech t- 7 - 6 - sprechung insoweit für die vergleichbare Konstellation von Serientaten ent - wickelten Grundsätze müssen auch bei der hier gegebenen Situation Anwe n- dung finden, bei der der Gesamtschuldumfang durch die Zahl und die jeweil ige Menge der Einzelverkäufe innerhalb eines bestimmten Zeitraums feststeht, fe r- ner konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einzelverkäufe jeweils größeren Einkaufsmengen entstammen und deshalb aus Rechtsgründen zu Bewertungseinheiten zusammengefas st werden müssen, die genaue Zuor d- nung bestimmter Verkäufe zu bestimmten Erwerbsmengen jedoch Schwieri g- keiten bereitet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. März 2002 aaO mwN). Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Entsche i- dung des Bunde sgerichtshofs (Urteil vom 24. März 1999 3 StR 636/98, NStZ - RR 1999, 218) besagt nichts anderes: Im damaligen Fall war der Tatrichter j e- doch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte jeweils täglich nur die Mengen verkaufte, die er auf Grund einer vorherigen Absprache mit se i- nem Mittäter von diesem als Gesamtmenge zum Zwecke des Weiterverkaufs an diesem Tag erhalten hatte. So liegt der Fall jedoch hier, wie ausgeführt, g e- rade nicht. 3. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Annahme einer geringeren Zahl von Bewertungseinhe i- ten eine niedrigere Ges amtstrafe verhängt worden wäre. I II. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatr ichter wird nicht nur die erforderliche Schätzung vor dem Hintergrund der geständigen 8 9 - 7 - Anga ben des Angeklagten vornehmen, sondern auch über die Frage der A n- ordnung von Wertersatzverfall neu befinden müssen. Mutzbauer Cierniak Franke Quentin Reiter
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