ECLI:DE:BGH:2017:300817B4STR345.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 345 /1 7 vom 30. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähige n Person Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts un d nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 201 7 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 21. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstanden en notwendigen Au s- lagen zu tragen . - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähige n Person gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 , § 179 Abs. 5 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. Novem - ber 2016 geltenden Fassung bejaht. D as Landgericht hat anhand d er konkreten B e- trachtung sweise nach § 2 Abs. 3 StGB geprüft , ob der zur Zeit der Verurteilung ge l- tende § 177 StGB in der Fassung des 50. Gesetzes zur Änder ung des Strafgeset z- buches Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. No - vember 2016 (BGBl. I S. 2460) eine mildere Bestrafung eröffnet (zum identischen Unrechtskern der Nachfolgerege lung vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 4 StR 366/16 , NStZ - RR 2017, 240, 241 ) . Das hat die Strafkammer im Ergebnis zutreffend verneint. Insoweit hat sie nach altem Recht rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall gemäß § 179 Abs. 6 StGB aF verneint , ebenso auch eine Abweichung von der Regelwirkung de s § 177 Abs. 6 StGB nF (vgl. zu dieser Konstellation auch BGH, B e- schluss vom 5. Juli 2017 4 StR 31/17; Urteil vom 12. Juli 2017 5 StR 134/17). 177 Abs. 2 Nr. nunmehr geltenden Gesetzesfas sung herangezogen. Die Widerstandsunfähigkeit gemäß § 179 Abs. 1 Nr. e- benklägerin nicht mehr in der Lage (war), einen eigenen Willensentschluss in Bezug 8; e benso UA 9 und 18). Für diese Variante der Widerstandsunfähigkeit enthält § 177 Abs. 2 Nr. 1 (und 2 ) StGB nF i n- des keine Entsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 4 StR 366/16 , NStZ - RR 2017, 240, 241 ). Dieser Rechtsfehler stellt jedoch das vom La ndgericht gefundene Ergebnis nicht in Frage: Die Feststellungen im angefochtenen Urteil belegen, dass der Ang e- klagte sich nach neuem Recht einer versuchten Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 - 3 - und Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat und daher das ne ue Recht nicht zu eine r mildere n Bewertung seiner Tat führt . Der Angeklagte hat an der Nebenkl ä- gerin sexuelle Handlungen vorgeno mmen, in (UA 9) der auf der Rasenfläche liegenden Nebenklägerin kam. Der Tatentschluss des Angeklagten (§ 22 StGB ) umfasste auch den Umstand, dass er den sexuellen Übergriff im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB nF der ihm unbekannten Nebenklägerin vornahm. Denn das Landgericht hat ausdrücklich Zustandes nicht in der Lage war, einen der Vornahme sexueller Handlungen entg e- 9). Dies u mfasst hier den zumindest b e- dingten Vorsatz, dass seine sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin erfolgten bzw. erfolgen sollten. Dies lag angesichts der Auffinde - situation die Nebenklägerin lag apathisch und regungslos auf dem Rücken; sie selbst sprach in der Hauptverhandlung von einem Blackout , aus dem sie erst im Krankenhaus wieder aufgewacht sei auf der Hand ( vgl. auch Renzikowski , NJW a- tion er . Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, wie die Sachverhaltskon - stella tion zu beurteilen wäre, in welch er der Täter sexuelle Handlungen an einer widerstandsunfähigen Person vornimmt oder vorzunehmen versucht, die einen dem entgegenstehenden - - 4 - des Opfers handelt (vgl. BT - Drucks. 18 /9097 S. 22 f.; Renzikowski , aaO; Hörnle , NStZ 2017, 13, 15; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 177 Rn. 10 ff.) . Sost - Scheible Cier niak Franke Quentin Feilcke
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