ECLI:DE:BGH:2019:160119B4S TR345.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 345 /1 8 vom 16. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2 01 9 einstimmi g b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagte n ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern sowie der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfa h- ren entstandenen notwe ndigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes : Das Landgericht hat den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten recht s- fehlerfrei festgestellt und belegt. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten , als er absichtlich im Übergangsbereich der Straße An der Alster in die Straße Ferdi - nandstor auf die Gegenfahrbahn der mehrspurigen nunmehr durch Verkehrsinseln getrennten innerstädtischen Straße n mit möglichst hoher Geschwindigkeit fuhr, b e- es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen würde. Ihm war auch bewusst, dass ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum T od eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter s o- wie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen würde. All dies, auch der eigene Tod, wurde vom Angeklagten gebilligt, weil er kompromisslos das Ziel, der Polizei zu entkommen , verfolgte. Der Zur echnung des eingetretenen Todeserfolges zu de m vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Kausalverlauf steht daher nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht unmittelbar mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, sondern infolge der Kollisionen mit dem K antstein am rechten Fahrbahnrand und einer der Verkehrsinsel n die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und nach Ü berqueren des Glockengießerwalls auf der gegenüberliegenden Seite, am Einmündungsbereich des Ballindamms, mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 bis 143 ihm entgegenkommenden Taxi des G e- schädigten Y . kolli dierte. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift steht der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verdeckungsabsic ht nicht g- ten in suizidaler Absicht festgestellt hätte. Das Schwurgericht hat vielmehr ä- so das Landgericht weiter - 3 - Frage (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 211 Rn. 68b) . Daher kann der Senat offenla s- sen, ob auch di e Voraussetzungen des vom Land gericht weiterhin angenommenen Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln erfüllt sind. Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel
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