BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 346/11 vom 18 . Oktober 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18 . Oktober 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 Satz 1 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landg e- richts Bochum vom 17. Februar 2011 1. hinsichtlich d ies es Angeklagten in den Fällen I II . 2.6 , I II .2. 13 20, I II .2. 22 28 der Urteilsgrün de a) im Schuldspruch dahin ab geändert, dass der Angeklagte ins o- weit d es Betruges in 1 6 tateinheitlichen Fällen schuldig ist, b) aufgehoben in den Aus sprüchen über die Einzelstrafen; 2. hinsichtlich des Angeklagten M. und des früheren Mitang e- klagten H. mit den Feststellungen aufgehoben in den Au s- sprüchen über a) die Einzelstrafen in den Fällen I II .2.8 12 der Urteilsgründe , b) die G esamtstrafe n . II. Im Umfang der Aufhebung en wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Betruges in 28 Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Der nicht revidierende Mitangeklagte H. ist des Betruges in 58 Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts g e- stützte Revision d es Angeklagten M. hat, teilweise auch hinsichtlich des früheren Mitangeklagten H. , in dem aus der Entscheidungsformel ersichtl i- chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sin ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat in den Fällen III.2.6, III.2.13 20, III.2.22 28 der Urteilsgründe das Konkurrenzverhältnis der dem Angeklagten M. recht s- fehlerfrei als Mittäter zugerechneten betrügerischen Einzelakte unzutreffend beurteilt. Insofern liegt statt T atmehrheit Tat einheit vor . a) Sind, wie hier, an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei , ob er hinsichtlich der einzelnen T a- ten der Serie jeweils einen individuellen, (nur) diese fördernden Tatbeitrag g e- leistet hat. In solchen Fällen sind ihm diese Taten als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen ; die (zusätzliche) organisatorische Einbindung des Täters in das betrügeri sche Geschäftsunter nehmen vermag dann diese Einzel taten der D e- likts serie rechtlich nicht zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusa m- menzufassen. Fehlt es jedoch an einer solchen individuellen Tatförderung, e r- 1 2 3 - 4 - bringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Ta t- be i träge, durch die alle oder je mehrere Einzel taten seiner Tatgenossen gleic h- zeitig ge fördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Stra f- taten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutu ng ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen D e- likte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr. vgl. nur BGH , Urteil vom 17. Juni 200 4 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840 , 2841 ; Beschluss vom 7. D e- zember 2010 3 StR 434/10 jeweils mwN). b) H ieran gemessen bele gen die Feststellungen lediglich i n den Fällen III .2.1 5, III .2.7 12 und I II .2.21 jeweils einen individuellen, nur diese Tat en fördernden Beitrag des Angeklagten. In den übrigen 16 Fällen (Taten I II .2.6, I II .2.13 20 und I II .2.22 - 28 ) erschöpfen sich die rechtsfehlerfrei festgestellten Tatbeiträge des Angeklagten auf seine Mitwirkung bei der Einrichtung und Au f- rechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Fa. U. GmbH . Daher sind diese Fälle zu einer Betrugstat in 16 rechtlich zusammentreffenden Fällen zusa m- menzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 3 StR 373/09) . c) D er Senat schließt insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils zur Aufgabenverteilung inne r- halb der Fa. U. GmbH (UA S. 3 9) aus, dass hierzu in einer neuen Haup t- verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können. Er ändert de s- halb den Schuldspruch selbst in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab . § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angekla gte gegen den Vorwurf einer teilweise tateinheitlichen Begehung nicht wirksamer als g e- schehen hätte verteidigen können. 4 5 - 5 - Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der für diese Fälle verhängten Einzelstrafen nach sich. Der neue Tatrichter wird da her für die Fälle I II .2.6, I II .2.13 20 und I II .2.22 28 unter Beachtung des Verschlechterung s- verbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Einzelstrafe festzusetzen haben (zu § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO: vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 1 StR 313/0 2, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12). Einer Aufhebung der insoweit getroffenen Feststellungen bedarf es dagegen nicht , da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich , soweit sie den bisher getroffenen Feststellungen nich t widersprechen. 2 . In den Fällen I II .2.8 12 der Urteilsgründe, in denen das Landgericht den Angeklagten M. und den Mitangeklagten H. wegen Betruges in fünf Fällen verurteilt hat, können die Strafaussprüche ebenfalls nicht bestehen bleib en. a) Nach den von der Strafkammer hierzu getroffenen Feststellungen schloss die u.a. aus dem Angeklagten M. und dem Mitangeklagten H. bestehende Tätergruppe i m Zeitraum vom 19. November 2009 bis zum 14. Januar 2010 im Namen der Fa. U. GmbH mit verschiedenen Leasingg e- sellschaften fünf Leasingverträge über Pkws mit Laufzeiten zwischen 36 und 60 Monaten ab, wobei sie von Anfang an beabsichtigte, allenfalls in geringem U m- fang ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen , jedoch die Pkws solange w ie möglich zu nutzen und sie irgendwann später an die jeweiligen Leasingg e- ber zurückgelangen zu lassen (UA S. 30) . Entsprechend ging sie vor . b ) B ei dieser Sachlage nimmt das Landgericht zutreffend jeweils einen vollendeten Be trug gegenüber den Leasing gesellschaften an , da aufgrund der getroffenen Feststellungen außer Frage steht, dass diesen jeweils ein Betrug s- 6 7 8 9 - 6 - schaden entstanden ist . Jedoch lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, wie die Strafkammer die Höhe der von ihr bei den Leasinggesellscha ften fes t- gestellten Schäden ermittelt hat . Zwar sind Werte der Pkw s sowie bei erfol g- ter Rück erlangung die dann von den Leasinggesellschaften erzielten Ve r- kaufserlöse , die Höhe der Leasingraten sowie etwaige von der Tätergruppe e r- brachte Zahlungen ang egeben . Hieraus lassen sich jedoch die als Schaden festgestellten Einzelbeträge nicht errechnen. c ) Der Mangel führt auch bezüglich des früheren Mitangeklagten H. (§ 357 Satz 1 StPO) zur Aufhebung der Einzels trafausspr ü ch e in jedem der fünf Bet rugsfälle , da das Landgericht bei deren Bemessung die Höhe der durch die Taten verursachten Schäden straferschwerend berücksichtigt hat. Dies hat bei beiden Angeklagten beim Angeklagten M. auch aufgrund der Änd e- rung des Konkurrenzverhältnisses (o ben 1.) die Aufhebung der Au s sprüche über die Gesamtstrafen zur Folge. d ) Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich der vom Angeklagte n für sich oder Dritte erstrebte Vermögensvorteil da die Pkws auf die von seinem Vorsatz erfasste Nutzung beschränkt, dass ein etwaiger höherer Schaden des Leasin g- gebers dem Angeklagten aber strafschärfend angelastet werden kann, soweit es sich dabei um vorhersehbare verschuldete Auswirkungen der Tat g ehandelt hat. Auf den bei einem von Anfang an beabsichtigten Verschieben oder Weite r- verkauf der Fahrzeuge maßgeblichen Wert der Pkws bei Übergabe ( vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2006 5 StR 156/06, wistra 2007, 18, 21; Beschluss vom 27. September 2007 5 StR 414/07, wistra 2007, 457) darf dagegen wegen d Leasingge genstandes nicht abg e- stellt werden; auch der Wert der Pkw s im Zeitpunkt der jedenfalls in den Fä ll en 10 11 - 7 - 8 und 12 in Betracht kommenden Unterschlagung en (in die se n Fä ll en sind die Fahrzeug e nicht an d i e Leasinggeber zurückgelangt) ist nicht maßgeblich, z u- mal es sich hierbei sowohl materiell als auch prozessual um eine weitere (ve r- folgbare) Tat handel t . Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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