BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 346/12 vom 25. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgeri chts hofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 201 2 , an der teilgenommen ha ben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender, Dr. Quentin, Reiter als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Recht sanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter , die Nebenklägerin in Person in der Haup t- verhandlung , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge richts Gießen vom 17. Februar 2012 im Schul d- spruch dahin geände rt, dass der Angeklagte im Fall II. 2 a) der Urteilsgründe des versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingrif f in den Straßenve r- kehr schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer - legen. Er hat jedoch die der Nebenklägerin im Revision s- verfahren e ntstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angekla g- te die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall II . 2 a) der Urteil sgründe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Fall II. 2 a) Der Angeklagte und die Nebenklägerin waren seit Ende 2010 befreundet . Da der Angeklagte j e- doch von heftiger Eifersucht und starken Verlustängsten geplagt wurde, verlief die Beziehung konfliktgeladen und wurde schließlich von der Nebenklägerin in der zweiten Juni - Hälfte 2011 vorübergehend beendet. In der Folgezeit ent - wickel te der Angeklagte immer heftigere Rachegelüste und fand zunehmend Gefallen an einem englischsprachigen Liedtext eines Rappers, der von der Tötung einer Ex - Freundin handelte (UA S. 10, 14). Nachdem ihm eine Aussö h- nung aussichtslos erschien, sann der Angekl ägerin 15). Zu diesem Zweck redete er immer wieder auf den Z eugen T . ein, ihm dabei behilflich zu sein, die Nebenklägerin bei pas - sender Gel entlang einer Straße gehen d vor sein Auto zu stoßen, damit es wie ein Unfall aussähe . Der Zeuge T . , der das wiederholte Ansinnen schließlich ernst nahm, ging darauf jedoch nicht ein . Im Verlauf des 29. Juni 2011 tauschte sich der Angeklagte mehrmals mit dem Zeugen T . über das Internet - Chat - Forum ICQ aus und äußerte, dass er n- . solle dies jedoch niemandem erzählen. Am Abend desselben Tages traf der Angeklagte auf d er Geburtstagsfeier einer B e- kannten erstmals nach der Trennung auf die Nebenklägerin . In den frühen Mo r- genstunden des 30. Juni 2011 entwickelte sich ein lautstarkes Wortgefecht, bei dem sich der Angeklagte und die Nebenklägerin wechselseitig anschrien. Dab ei 2 3 4 - 5 - äußerte der An geklagte n- 17). Nachdem es den weiteren Partygästen gelungen war, den A n- geklagten zu beruhigen, brachte ihn die Mutter der Gastgeberin nach Hause. Am späten Abend des 3 0. Juni 20 11 fuhr er sodann zwischen 23.00 und 24.00 Uhr mit dem VW Polo seines Stiefvaters in Begleitung der Zeugen P . und F . zu einer Diskothek in G . und stellte das Fahrzeug vorwärts einparkend im Parkflächenbereich in der ersten oder zweiten H altebucht ab, die rechts neben der ko mbinierten Ein - und Ausfahrt liegt . Etwa ein bis zwei Fahrzeugl ängen hinter den Parkbucht en verläuft ein ca. zehn Zentimeter breiter und ca. acht Zentimeter hoher Pflastersockel, der die Parkfläche von einem Fahrstreife n für einen Drive - in - Schnellimbiss abtrennt. Zur Straßenseite hin wird das Areal durch einen etwa zwei Meter breiten Grünstreifen begrenzt. Kurz nach Mitternacht traf der Angeklagte auf die Nebenklägerin, die die Diskothek in Begleitung des Zeugen T . verließ. In unmittelbarer Nähe des geparkten Fahrzeugs kam es zu einer erneuten Auseinandersetzung zwischen dem Ang e- klagten und der Nebenklägerin mit wechselseitigen Beschim pfungen und Bele i- digungen. Schließlich versetzte die Nebenklägerin dem Angeklagt en eine Oh r- feige und beschloss wegzugehen. Der Angeklagte setzte sich ans Steuer se i- nes Fahrzeugs, in dem auch die Zeugen P . und F . Platz nahmen. Er be - obachtete, wie sich die Nebenklägerin in Richtung der Ein - /Ausfahrt wandte. Voller Wut und Verzw eiflung entschloss er sich in diesem Augenblick, die Nebenklägerin zu töten, was er gegenüber seinen Begleitern mit den Worten Ich fahr die J . ch bring . Demgemäß startete er währ end die Nebenkläger i n die ersten Schritte in Ri chtung der Ein - /Ausfahrt machte den Motor und fuhr so gleich an, der Zeuge P . dies erkannte, packte er den Angeklagten sofort mit den Worten 5 - 6 - t Arm, dass er ihn hierdurch am Weiterfahren hinderte. Nach ei nem star ken Ruckeln vergleichbar einem Abw ürgen des Motors bei laufender F ahrt stand das Fahrzeug sogleich wieder still. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Fah r- zeugheck ohne Fahrtrichtungsänderung S. 20). Nunmehr trat der Zeuge T . an das stehende Fahrzeug heran und verwickelte den Angeklagten in ein Gesp räch. In der Zwischenzeit hatte die Nebenklägerin über die Ein - /Ausfahrt bereits das Parkgelände verlassen und be fand sich für den Angeklagten n icht einsehbar auf dem Bürgersteig. Durch die Büsche des Grünstreifens erblickte sie das stehende Fahrzeug und setzte ihren Weg fort. Auf der Rückfahrt machte der Angeklagte dem Zeugen P . wegen des Eingreifens beim Rückwärtsfahren Vorhaltungen und kündigte (vorübergehend) die Freund schaft auf; a ußerdem stellte er Überlegungen an, die Nebenklägerin bei ander er Gelegenheit mit tödlichem Ausgang zu überfa h- ren. Im Verlauf des 1. Juli 2011 suchte er im Internet nach Methoden, die Nebenklägerin mittels Schreckschusspistole zu töten (UA S. 21). Fall II. 2 b) Am Nachmittag des 2. Juli 2011 begegnete der Angekla gte der Nebe n- klägerin auf der Kirmes in K . . Gegen 19.00 Uhr bat er sie um ein Vier - Augen - Gespräch abseits des Kirmes - Geländes. Der Angeklagte hatte auf der Kirmes dem Alkohol zugesprochen, ohne dass seine Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB herabgesetzt war. Es kam erneut zum Streit, wobei der Angeklagte die Nebenklägerin zunächst schubste und an den Händen packte. Gleichwohl gelang es ihr, den Angeklagten zu ohrfeigen. Daraufhin griff dieser noch fester zu, weshalb die Nebenklägerin versucht e, ihm in den Schritt zu tr e- ten. Voller Zorn beschloss der Angeklagte nunmehr, die Nebenklägerin an Ort 6 7 - 7 - und Stelle bis zum Tode zu würgen. Er brachte sie zu Fall, ergriff mit beiden Händen ihren Hals und drückte mit ganzer Kraft zu, so dass sie schließlich das Bewusstsein verlor. Als der Angeklagte glaubte, der Todeseintritt stehe unmi t- telbar bevor, schoss ihm plötzlich der Gedanke durch den Kopf, dass die Nebenklägerin neben seiner Mutter die wichtigste Frau in seinem Leben sei. Daraufhin konnte er die Ta ä- digten ab, die bald darauf wieder zu Bewusstsein kam (UA S. 22). Fall II. 2 c) Als die Nebenklägerin dem Angeklagten anlässlich einer weiteren Au s- sprache am 13. Juli 2011 eröffnete, mit dem Zeugen T . eine intime Be - ziehung eingegangen zu sein, ergriff der Angeklagte aus Wut und Eifersucht ein Küchenmesser mit einer ca. 20 Zentimeter langen Klinge und stürmte mit dem u- gen T . , um diesen einzuschüchtern und davon zu jagen (UA S. 29) . II. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig. Die Sachrüge führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. 1. Die Verurteilung we gen versuchten Totschlags (Fall II. 2 a der Urteil s- grün de) weist keinen Rechtsfehler auf . 8 9 10 11 - 8 - a) D as Landgericht hat sich ohne Lücken, Denkfehler oder Widersprüche auf Grund einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände von der Ernsthaftigkeit der Tötungsabsic ht des Angeklagten überzeugt . Es hat sich umfassend mit den Umständen des Tatgeschehens, der Persönlichkeit des Angeklagten, sei ner psychischen Verfassung zum T atzeitpunkt, seiner Tatmot i- vation und sowie seinem Vor - und Nachtatverhalten au seinand ergesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2012 4 StR 558/11, NStZ 2012, 1524, 1525 ff . ). Insbesondere die nachhaltige Einwirkung auf den Zeugen T . vor dem 29. der Verlauf der ICQ - Chat - Protokolle vom 29. Juni 2011, die Todesdrohungen auf der Geburtstagsparty am 30. Juni 2011 und das Würgen der Geschädigten bis zur Bewusst losigkeit am 2. Juli 2011 rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, dass der Ang e- klagte am 1. Juli 2011 in Tötungsabsicht hande lte, als er r- r- tete. Das Gesamtverhalten des Angeklagten wurde von einem stets präsenten , der Nebenklägerin nicht nur mit Wor ten zu drohen, sondern dies auch umzusetzen (UA S. 52). b) Das Handeln des Angeklagten hat auch bereits die Schwelle zum Ve r- such (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) überschritten. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Ve r- wirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Dafür ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmi ttelbar einmünden, die mithin aus der Sicht des Täters das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringen. Dementsprechend erstreckt sich 12 13 14 - 9 - das Versuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter und objektiv zur ta t- bestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwische n- akte in die Tatbestandserf üllung übergeht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. August 1986 1 StR 351/86, BGHR StGB § 22 Ansetzen 5; Beschluss vom 11. Juni 2003 2 StR 83/03, BGH R StGB § 22 Ansetzen 31; Beschluss vom 27. September 2011 4 StR 454/11, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Versuch 1; Fi scher, StGB, 59. Aufl., § 22 Rn. 10 mwN) . Nach diesem Maßstab hat der A n- geklagte, als er in Tötungsabsicht mit seinem Pkw rückwärts auf die Neben kl ä- unmittelbar zur Verwirklichung seines Tötungsv orhabens angesetzt. Den n zw i- sc hen ihm und der Nebenklägerin befand sich kein Hindern is mehr, so dass er das Tatopfer nach seiner Vorstellung aus der Parkbucht heraus ohne weitere c) D as Landgericht musste sich nicht zu der Prüfung gedrängt sehen, ob der Angeklagte vom Versuch des Totschlags gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB zurüc kgetreten ist. Hinsichtlich des Geschehens auf dem Parkplatz der Diskothek liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, bei dem ein strafbefreiender Rücktritt von vorneherein ausscheidet ( st. Rspr., v gl. nur Senatsbeschluss vom 22. März 2012 4 StR 541/11, NSt Z - RR 2012, 239, 240). Davon ist auch das Landgericht ersichtlich ausgegangen (UA S. 3, 20, 45 f.). Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des z u- nächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegende n Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies 15 16 - 10 - erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. D a- bei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Aus - führungshandlung an (Rücktrittshorizont ). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des E r- folgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitliche n Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgan gs, liegt ein Fehlschlag vor ( st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. November 2004 4 StR 326/04, NSt Z 2005, 263, 264; Urteil vom 8. Februar 2007 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399; Beschluss vom 7. Februar 2008 5 StR 402/07; Be schluss vom 8. Oktober 20 08 4 StR 233/08, NStZ 2009, 628; Be schluss vom 22. März 2012 4 StR 541/11, NStZ - RR 2012, 239, 240). Nach diesen Grundsätzen ist hier von einem Fehlschlagen des Versuchs au s- zugehen. Objektiv hat der festgestellte Geschehensablauf auf dem Parkplatz - gelän de durch das Eingreifen des Zeugen P . , das den abrupten Stillstand des Tatfahrzeugs zur Folge hatte und nach dem Hinzutreten des Zeugen T . dazu führte, dass die Nebenklägerin sich aus dem Sichtfeld des Angeklagten entfernen konnte, eine Zäsur e rfahren. Durch das Eingreifen der Zeugen P . und T . war der Angeklagte gehindert, der Nebenklägerin nachzusetzen und den angestrebten Taterfolg ohne zeitliche Zäsur doch noch herbeizuführen. 2. Die Feststellungen des Landgerichts belegen nich t die für die Anna h- me einer Tat nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB vorausgesetzte Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeute n- dem Wert . Nach d en rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann der A n- geklagte nur wegen Versuchs (§ 315 b Abs. 2 StGB ) verurteilt werden. 17 - 11 - Durch das Eingreifen des Zeugen P . kam das vom Angeklagten geführ - te Kraftfahrzeug unmittelbar nach dem Anfahren abrupt w ieder zum Stillstand, Richtung Ein - (UA S. 20). Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte angeg e- ben, die Nebenklägerin sei etwa zehn Meter entfernt gewesen, als er losgefa h- ren sei (UA S. 35, 47). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist somit der tatbestandliche Erfolg, nämlich eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB , nicht eingetreten. Dass der bewusst zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs berei ts zu einer kriti Beinahe - geführt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2010 4 StR 506/09, NStZ 2010, 572, 573 , und vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BeckRS 2012, 07957 Tz. 12), ist durch die Feststellungen nicht belegt. Ein s trafbefreiender Rücktritt vom Ve rsuch liegt auch hier nicht vor. Der Senat kann den Schu ldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen . D er Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidi gen können. Die gegen den Angeklagten verh ängte Einheitsjugendstrafe wird durch die Änderung des Schuld spruchs nicht in Frage gestellt; der Erziehungsbedarf des Angeklagten besteht unabhängig von der rechtlichen Einordnung des ohnehin bloßen Gefährdung sdelikts als versuchte oder vollendete Tat, zumal der Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten durch den ta t- einheitlich verwirklichten Totschlagsversuch geprägt ist . 18 19 20 - 12 - III . Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 105 Abs. 1, 109 Abs. 2 Sa tz 1 JGG und § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO . Mutzbauer Cierniak Bender Quentin Reiter 21
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