BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 346/13 vom 15. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 15. Januar 2014 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 5. März 2013 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe des bes onders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer schuldig ist . 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger Me . im Revisionsverfahren en tstan - denen notwendigen Auslagen zu tragen . Gründe: 1. Die Verfahrensrügen sind nicht wirksam erhoben. Die Revisionsbegründung vom 8. Juli 2013, in der die Verfahrensrügen erhoben wurden, war entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von Rechtsanwalt Dr. M . "als Unterbevollmächtigtem" von Rechts - 1 2 - 3 - anwalt Mo . unterzeichnet; beigefügt ist diesem Schriftsatz zudem die von Rechtsanwalt Mo . Herrn Rechtsanwalt Dr. M . erteilte Untervoll - macht. Der am 20. März 2 013 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellte Rechtsanwalt Mo . (Bd. XII Bl. 2 57 f. d.A.) konnte seine Befugnisse jedoch nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1981 - 1 StR 303/81 , StV 1981, 393 ; vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10 , StV 2011, 650; vom 8. Dezember 2012 - 4 StR 430/11 , NStZ 2012, 276, 277 jeweils mwN). Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt Dr. M . als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers oder aufgrund ei ner Bevollmächtigung durch den Angeklagten tätig geworden war, sind angesichts des eindeutigen Wortlauts der Mitteilungen nicht ersichtlich; solches wird auch nicht geltend gemacht. Die Rechtsanwalt Mo . früher vom Angeklagten erteilte Vollmacht war mit der Beiordnung als Pflichtverteid i- ger erloschen und berechtigte daher ebenfalls nicht zur Erteilung einer Unte r- vollmacht (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 142 Rn. 7 mwN). 2. Die von Rechtsanwalt Mo . am Tag der erneuten Zustellung des Ur teils im Schriftsatz vom 9. September 2013 erhobene - nicht näher b e- gründete - Sachrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antrag s- schrift vom 30. Oktober 2013 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ändert der Senat - aus den in der Antragsschrift zutreffend dar - 3 - 4 - ge legten Gründen - den Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe wie aus dem Tenor ersichtlich ab. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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