BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 347/02 vom22. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Essen vom 24. April 2002 im Schuldspruchdahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig ist.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einerSchutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neunMonaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt derAngeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglichzu einer Einschränkung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. August2002 zutreffend ausgeführt hat, muß die Verurteilung wegen jeweils tateinheit-lich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil - 3 -insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist (§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 78Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend ge-ändert.Durch den Rechtsfehler wird der Strafausspruch nicht berührt. Der Senatkann ausschließen, daß nach den getroffenen Feststellungen bei einemSchuldspruch nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes die Einzelstrafenund die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären; denn der Tatrichter hätte daszusätzliche Unrecht, das den rechtsfehlerfrei abgeurteilten Taten - ungeachtetder Änderung des Schuldspruchs - dadurch anhaftet, daß der Angeklagte densexuellen Mißbrauch an seiner eigenen Tochter beging, bei der Strafzumes-sung zu dessen Lasten berücksichtigen dürfen (vgl. BGH bei Miebach NStZ1998, 132).Tepperwien Maatz Kuckeinnrn
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