BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 347/05 vom 22. Dezember 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. zu 1. und 2. wegen unerlaubten F374hrens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe u.a. zu 3. wegen Anstiftung zum unerlaubten F374hren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten P. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten 326. , Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten A. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers Cemal Ak. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers Ziver Ak. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Nebenkl344gers Cemal Ak. wird das Urteil des Landgerichts G366ttingen vom 28. Februar 2005 in den Schuldspr374chen dahin erg344nzt, dass die An-geklagten P. und 326. auch der tateinheitlich verwirklichten versuchten gef344hrlichen K366rperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden F344llen und der Angeklagte A. der Anstiftung hierzu schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen des Nebenkl344gers Cemal Ak. und die Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 3. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkl344ger Ziver Ak. hierdurch entstan-denen notwendigen Auslagen. Der Nebenkl344ger Cemal Ak. hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen, je-doch wird die Revisionsgeb374hr um ein Drittel erm344337igt. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat die Angeklagten P. und 326. des uner-laubten F374hrens einer halbautomatischen kurzl344ufigen Selbstladewaffe in Tat-einheit mit vors344tzlichem gef344hrlichem Eingriff in den Stra337enverkehr und den Angeklagten A. der Anstiftung hierzu f374r schuldig befunden. Es hat deswegen die Angeklagten P. und A. jeweils zu Freiheitsstrafen von zwei Jah-ren und neun Monaten, den Angeklagten 326. zu einer solchen von zwei 1 - 4 - Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revi-sionen der Angeklagten und des Nebenkl344gers Cemal Ak. . Die Angeklagten 326. und A. r374gen die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte P. dar374ber hinaus auch die Verletzung von Verfahrensrecht. Der Nebenkl344ger ver-folgt mit seinen Revisionen in erster Linie das Ziel einer Verurteilung der Ange-klagten (auch) wegen eines versuchten T366tungsdelikts, zumindest aber wegen versuchter (gef344hrlicher) K366rperverletzung und beanstandet mit der Sachr374ge die Beweisw374rdigung des Landgerichts. Die Revisionen der Angeklagten er-weisen sich als unbegr374ndet, die des Nebenkl344gers Cemal Ak. nur als teilweise begr374ndet. II. Das Landgericht hat festgestellt: 2 Der Angeklagte A. beabsichtigte, den Nebenkl344ger Cemal Ak. f374r ei-ne aus seiner Sicht ihm zugef374gte Ehrverletzung zu bestrafen. Hintergrund hierf374r war, dass ihm seine Ehefrau mitgeteilt hatte, der Nebenkl344ger habe vor Jahren versucht, sich ihr sexuell zu n344hern. Die Mitangeklagten 326. und P. erkl344rten sich bereit, die 204Bestrafungsaktion223 gegen Zahlung von 3.000 200 zu 374bernehmen. Hierbei wurde zun344chst ins Auge gefasst, den Nebenkl344ger 204zu schlagen223. Sp344ter kam man 374berein, mit einer vom Angeklagten 326. zu be-schaffenden Pistole auf das Fahrzeug des Nebenkl344gers zu schie337en, um die-sen 204nachhaltig zu erschrecken223. F374r ein solches Vorgehen verlangten P. und 326. die Zahlung weiterer 4.500 200. Der Angeklagte A. erkl344r-te sich hiermit einverstanden. 3 - 5 - Am Abend des Tattages fuhren die Angeklagten P. und 326. zu einer zuvor von P. ausgekundschafteten Stelle, die der Nebenkl344ger mit seinem Pkw von seiner Arbeitsstelle kommend passieren musste. Der An-geklagte 326. hatte 226 wie verabredet 226 eine Pistole, Kaliber 9 mm, nebst Muni-tion mitgebracht, zu deren F374hrung weder er noch der Angeklagte P. be-rechtigt waren. Mit dieser sollte der Angeklagte P. als ge374bter Sportsch374tze die Sch374sse auf das Fahrzeug des Nebenkl344gers abgeben. Der Angeklagte 326. positionierte sich auf einem dem sp344teren Tatort benachbar-ten Grundst374ck, um P. das Herannahen des Pkw des Nebenkl344gers mit einem Anruf seines Mobiltelefons anzuk374ndigen. F374r die Angeklagten stand fest, dass durch die Sch374sse niemand verletzt werde sollte, 204was sie aufgrund der Schie337erfahrung des Angeklagten P. f374r machbar hielten223. Als der Nebenkl344ger 226 durch den Angeklagten 326. wie vereinbart angek374ndigt 226 sich mit seinem Fahrzeug, in welchem sich noch zwei weitere Mitfahrer befan-den, mit einer Geschwindigkeit von 30 226 40 km/h der Position des Angeklagten P. n344herte, feuerte dieser hinter einer Hecke verborgen aus einer Ent-fernung von etwa f374nf bis sieben Meter innerhalb weniger Sekunden in zwei oder drei kurzen Serien insgesamt sieben, auf die Reifen des Fahrzeugs geziel-te Sch374sse ab. Vier der Sch374sse trafen das Fahrzeug. Ein Gescho337 drang an der Vorderkante der linken hinteren T374r ca. 42,5 cm 374ber dem T374rschweller in die Karosserie ein. Die drei weiteren Einschl344ge erfolgten im Bereich des linken vorderen Reifens und Radkastens. Bei Abfeuern der Sch374sse erkannte der An-geklagte P. die M366glichkeit, dass diese die Fahrzeuginsassen treffen und unter Umst344nden t366dlich verletzen k366nnten. Einen solchen Erfolg wollte er jedoch nicht. Aufgrund seiner Erfahrung als Sch374tze vertraute er auf seine Treffsicherheit und deshalb darauf, dass die drei von ihm erkannten Fahrzeug-insassen nicht verletzt w374rden. Allerdings nahm er mindestens billigend in Kauf, dass es aufgrund des erwarteten und erw374nschten Erschreckens des Fahr- 4 - 6 - zeugf374hrers oder aber einer Besch344digung des Fahrzeugs, insbesondere der Reifen, zu einem Unfall kommen k366nnte. Es kam ihm jedoch nicht darauf an, einen Unfall herbeizuf374hren (UA 15). Der Nebenkl344ger hielt sein Fahrzeug kurz an und fuhr - als er bemerkte, dass auf das Fahrzeug geschossen wurde 226 mit erh366hter Geschwindigkeit da-von. Sowohl er wie auch seine zwei Mitfahrer blieben unverletzt. 5 III. Die Revisionen des Nebenkl344gers: 6 1. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts, mit der es einen T366tungsvor-satz, auch in der Form eines Eventualvorsatzes, verneint hat, l344sst Rechtsfehler nicht erkennen (zur eingeschr344nkten revisionsrechtlichen 334berpr374fbarkeit tat-richterlicher Beweisw374rdigung vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 13 und 334berzeugungsbildung 33 m.w.N.). 7 a) Es hat mit tragf344higen Begr374ndungen unter Abw344gung der ma337gebli-chen Tatumst344nde und Indizien das Vorliegen eines versuchten Auftragsmor-des im Rahmen einer Blutfehde zwischen der Familiengruppe des Nebenkl344-gers und einer anderen kurdischen Familiengruppierung um den Angeklagten A. verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beschwerdef374hrers (204Scheinargumente223, 204W374rdigungsfehler223) decken keinen Rechtsfehler auf, son-dern stellen nur den revisionsrechtlich unzul344ssigen Versuch dar, die eigene Beweisw374rdigung an Stelle der des Tatrichters zu setzen. 8 b) Auch die weiteren Erw344gungen, mit denen das Landgericht das Vor-liegen eines (bedingten) T366tungsvorsatzes verneint hat, geben keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Die erkennende Strafkammer hat insoweit ma337geb-lich darauf abgestellt, dass von den sieben Sch374ssen, die der Angeklagte 9 - 7 - P. aus relativ kurzer Entfernung auf das Fahrzeug des Nebenkl344gers abgegeben hat, drei das Ziel v366llig verfehlt haben und drei weitere im Bereich des linken Vorderreifens eingeschlagen sind. Hieraus und aus dem Umstand, dass der Angeklagte P. in den Jahren vor der Tat regelm344337ig an dem Pistolen-Schusstraining seines Sch374tzenvereins teilgenommen und als Sport-sch374tze zumindest mittelm344337ige Ergebnisse erzielt hatte, hat sie den 226 jeden-falls m366glichen - Schluss gezogen, dass der Angeklagte ausschlie337lich auf die Reifen des Fahrzeugs des Nebenkl344gers gezielt und eine t366dliche Verletzung der Fahrzeuginsassen weder wollte noch billigend in Kauf genommen hat. So-weit der weitere Schuss links hinten in H366he der Oberk366rper der Fahrzeugin-sassen auftraf, hat das Landgericht in Anbetracht der genannten Umst344nde die Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung, er sei bei dem Mitschwenken mit dem Schie337arm gegen die Hecke gekommen, als nicht widerlegbar erachtet. Dies l344sst Rechtsfehler nicht erkennen, zumal das Land-gericht die nach Auffassung der Revision f374r die Annahme eines T366tungsvor-satzes sprechenden Umst344nde, n344mlich dass die Sch374sse bei Dunkelheit, auf ein sich bewegendes Ziel und mit einer dem Sch374tzen nicht vertrauten Waffe abgegeben worden sind, ausdr374cklich in seine 334berlegungen mit einbezogen hat. 2. Aus den vorgenannten Gr374nden ist es auch revisionsrechtlich noch hinzunehmen, dass das Landgericht zu der 334berzeugung gelangt ist, die Ange-klagten h344tten eine Verletzung der Fahrzeuginsassen (unmittelbar) durch die auf das Fahrzeug aufprallenden Geschosse weder gewollt noch billigend in Kauf genommen. 10 3. a) Keinen Bestand hat jedoch das Urteil, soweit das Landgericht einen (bedingten) K366rperverletzungsvorsatz auch in Bezug auf ein (m366gliches) durch die abgegebenen Sch374sse ausgel366stes Unfallgeschehen verneint hat. Nach 11 - 8 - dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten sollte der Nebenkl344ger Cemal Ak. durch die auf sein Fahrzeug aufprallenden Geschosse 204erschreckt223 wer-den. Das Landgericht hat hierzu 226 bezogen auf den Angeklagten P. 226 ausgef374hrt, er habe es bei Abgabe der Sch374sse 204mindestens billigend in Kauf223 genommen, dass es aufgrund des Erschreckens des Fahrzeugf374hrers oder aber einer Besch344digung des Fahrzeugs zu einem Unfall kommen k366nnte. Nichts anderes gilt nach den Urteilsfeststellungen in Bezug auf die - in die we-sentlichen Tatmodalit344ten - eingeweihten Mitangeklagten 326. und A. . Dass es in Anbetracht der hier gegebenen Umst344nde 226 das Fahrzeug hielt zum Zeit-punkt der Abgabe der ersten Sch374sse eine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h ein und befand sich in einem Abbiegevorgang - bei einem Unfallgeschehen, etwa einem Abkommen von der Fahrbahn und anschlie337endem Aufprall auf ein Hindernis, nicht zu einer 226 zumindest leichten - Verletzung der Insassen kom-men w374rde, lag eher fern. Jedenfalls konnten - was das Landgericht verkannt hat - bei dieser Sachlage die Angeklagten nicht mehr ernsthaft darauf vertrau-en, dass die Betroffenen bei einem Unfall unverletzt bleiben w374rden. b) Das Landgericht h344tte daher auf der Grundlage der getroffenen Fest-stellungen die Angeklagten P. und 326. auch der tateinheitlich ver-wirklichten versuchten gef344hrlichen K366rperverletzung in drei rechtlich zusam-mentreffenden F344llen und den Angeklagten A. der Anstiftung hierzu f374r schul-dig befinden m374ssen. 12 aa) Allerdings ist die Tatbestandsvariante des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (204mittels einer Waffe oder eines anderen gef344hrlichen Werkzeugs223) hier nicht gegeben. Sie setzt voraus, dass die K366rperverletzung durch ein von Au337en auf den K366rper des Tatopfers einwirkendes gef344hrliches Tatmittel verursacht wird (Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 224 Rdn. 7; vgl. auch Sch366nke/Schr366der-Stree StGB 26. Aufl. 247 224 Rdn. 3). Gegenstand des (bedingten) Tatvorsatzes 13 - 9 - der Angeklagten war jedoch nicht, dass die Fahrzeuginsassen durch die mit der Waffe abgefeuerten Projektile k366rperlich verletzt w374rden, sondern durch ein infolge der Sch374sse ausgel366stes Unfallgeschehen. Ein K366rperverletzungserfolg w344re danach erst durch den nachfolgenden Unfall und nicht 204mittels223 der einge-setzten Waffe eingetreten. bb) Jedoch liegen die Voraussetzungen einer Versuchsstrafbarkeit nach 247247 224 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 22, 23 StGB vor. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte P. mit einem anderen Beteiligten, dem Mitangeklagten 326. , zu der hier relevanten K366rperverletzungshandlung 226 Verursachung eines Un-falls 226 unmittelbar angesetzt; zu dieser Handlung hat der Angeklagte A. die beiden Mitangeklagten bestimmt (247 26 StGB). 14 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass mindestens zwei Personen bei der K366rperverletzung bewusst zusammenwirken. Nicht erforderlich ist die eigenh344ndige Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung. Viel-mehr gen374gt es, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tat-ausf374hrenden aktiv - physisch oder psychisch 226 unterst374tzt (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 47, 383, 386/387; BGH NStZ 2000, 194, 195 ). So verh344lt es sich hier. Der Mitangeklagte 326. befand sich im n344heren Tatortbereich. Er hat weiterhin mit dem Angeklagten P. bei der (versuchten) K366rperverletzung t344terschaft-lich zusammengewirkt, indem er das Herannahen der Tatopfer mit einem Anruf seines Mobiltelefons ank374ndigte und es P. damit erm366glichte, hierauf rechtzeitig zu reagieren. Der Annahme gemeinschaftlicher Begehungsweise steht hier nicht entgegen, dass die Tatopfer von der Beteiligung einer zweiten Person keine Kenntnis hatten (vgl. hierzu M374nchKommStGB/Hardtung 247 224 Rdn. 26; Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 224 Rdn. 11 a; Lackner/K374hl 25. Aufl. 247 224 Rdn. 7 sowie zu 247 223 a StGB a.F. BGHR 247 223 a Abs. 1 gemeinschaft-lich 2). Durch den Qualifikationstatbestand des 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB sollen 15 - 10 - Begehungsweisen erfasst werden, bei denen durch das Zusammenwirken meh-rerer eine verst344rkte Gef344hrlichkeit der K366rperverletzung f374r das Tatopfer be-gr374ndet wird (BGHSt 47, 383, 386). Der Grad der Gef344hrlichkeit der K366rperver-letzung h344ngt jedoch von der konkreten Tatsituation, nicht aber von der Kennt-nis des Tatopfers ab. Bei einem offen gef374hrten Angriff werden die T344ter dem Verletzten in aller Regel unmittelbar gegen374berstehen und das Tatopfer damit von der Beteiligung mehrerer Personen wissen. Wird der Angriff 226 wie hier 226 bei Dunkelheit verdeckt aus einem Hinterhalt gef374hrt, so ist das Tatopfer vielfach gar nicht in der Lage, den oder die Angreifer wahrzunehmen. Die Gef344hrlichkeit der K366rperverletzungshandlung ist in einem solchen Fall je-doch nicht geringer, sondern im Allgemeinen eher h366her anzusetzen. c) Der Senat hat daher die Schuldspr374che, wie aus der Urteilsformel er-sichtlich, in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO erg344nzt. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders als ge-schehen h344tten verteidigen k366nnen. 16 4. Die Strafausspr374che k366nnen jedoch bestehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht bei Verurteilung der Angeklagten P. und 326. auch wegen tateinheitlich verwirklichter versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung und des Angeklagten A. wegen Anstiftung hierzu auf h366here Freiheitsstrafen erkannt h344tte, zumal es das Ma337 der Gef344hrdung der drei Fahrzeuginsassen bei der Strafzumessung nicht unber374cksichtigt gelassen hat. 17 Die Revisionen der Angeklagten : 18 Die R374ge formellen Rechts des Angeklagten P. ist nicht ausge-f374hrt und daher unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Sachr374gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit der Angeklagte A. speziell die 19 - 11 - Strafzumessung beanstandet, wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen. IV. Von einer 334berb374rdung der durch die Revisionen der Angeklagten dem Nebenkl344ger Cemal Ak. entstandenen notwendigen Auslagen sieht der Senat ab, denn die Rechtsmittel der Angeklagten waren insgesamt und die des Ne-benkl344gers im Wesentlichen erfolglos (247247 472 Abs. 1 Satz 2, 473 Abs. 4 StPO; BGHR StPO 247 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). 20 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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