BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 347/05 vom 22. Dezember 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. zu 1. und 2. wegen unerlaubten F374hrens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe u.a. zu 3. wegen Anstiftung zum unerlaubten F374hren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 22. Dezember 2005 beschlossen: Auf die sofortigen Beschwerden der Nebenkl344ger Cemal Ak. und Ziver Ak. wird die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts G366ttingen vom 28. Februar 2005 dahin abge344ndert, dass die Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenkl344ger zu tragen haben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die hierdurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen fallen den Angeklagten zur Last. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten P. und 326. des uner-laubten F374hrens einer halbautomatischen kurzl344ufigen Selbstladewaffe in Tat-einheit mit vors344tzlichem gef344hrlichem Eingriff in den Stra337enverkehr und den Angeklagten A. der Anstiftung hierzu f374r schuldig befunden und deshalb die Angeklagten jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. In seiner Kostenentscheidung hat es ausgesprochen, dass die Nebenkl344ger ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen haben. Dagegen wenden sich die Nebenkl344ger mit der Kostenbe-schwerde. 1 Die gem344337 247 464 Abs. 3 StPO zul344ssigen sofortigen Beschwerden ha-ben in der Sache Erfolg. 2 Nach 247 472 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die dem Nebenkl344ger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer 3 - 3 - Tat verurteilt wird, die den Nebenkl344ger betrifft. Dies erfordert nicht, dass es zur Verurteilung wegen des Nebenklagedelikts kommt. Vielmehr liegt eine den Ne-benkl344ger betreffende Tat stets dann vor, wenn sie denselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des 247 264 StPO betrifft, der der Nebenklage zugrunde liegt, und wenn sie sich gegen den Nebenkl344ger als Tr344ger eines strafrechtlich ge-sch374tzten Rechtsguts richtet (BGHSt 38, 93; BGHR StPO 247 472 Nebenkl344ger 3). So verh344lt es sich hier. Der Nebenklage liegt ein Vorfall zugrunde, bei wel-chem das Fahrzeug, in dem sich die Nebenkl344ger befanden, mit einer Schuss-waffe beschossen wurde und der zur Verurteilung der Angeklagten wegen ge-f344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr (247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) gef374hrt hat. Gesch374tzte Rechtsg374ter des 247 315 b StGB sind neben der Sicherheit des Stra337enverkehrs jedenfalls auch Leib und Leben der durch den Eingriff betrof-fenen Verkehrsteilnehmer (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 315 b Rdn. 2). Ungeachtet dessen hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage auf die Revision des Nebenkl344gers Cemal Ak. die Schuldspr374che dahin erg344nzt, dass die An-geklagten auch der versuchten gef344hrlichen K366rperverletzung bzw. der Anstif-tung hierzu schuldig sind (vgl. 247 395 Abs. 1 Nr. 1 c StPO). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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