BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 347/06 vom 26. September 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. zu Ziff. 1. und 2.: wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung zu Ziff. 3.: wegen Beihilfe zur versuchten schweren r344uberischen Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 26. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. April 2006 mit den Feststel-lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: 1 - den Angeklagten H. wegen versuchter schwerer r344uberischer Er-pressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit unerlaubtem F374hren einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren; 2 - den Angeklagten N. wegen versuchter schwerer r344uberischer Er-pressung in Tateinheit mit versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung, K366rperver-letzung und mit Beihilfe zum unerlaubten F374hren einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und 3 - den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur versuchten schweren r344uberischen Erpressung und zum unerlaubten F374hren einer verbotenen Waffe 4 - 3 - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Ferner hat es die Einziehung eines Kraftfahrzeugs des Angeklagten H. angeordnet. 5 Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachr374ge Erfolg. 6 Die Verneinung eines strafbefreienden R374cktritts der Angeklagten H. und N. von dem mitt344terschaftlich begangenen Versuch der schweren r344uberischen Erpressung und des Angeklagten M. von der hierzu geleis-teten Beihilfe h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte H. - notfalls mit Ge-walt - die Herausgabe eines Spielautomaten erzwingen, obwohl er entgegen den getroffenen Vereinbarungen den Kaufpreis nicht bezahlt hatte. Die Ange-klagten N. und M. fuhren mit dem Angeklagten H. zu der Halle der Spielautomatenfirma, um den Angeklagten H. bei seinem Vorhaben zu unterst374tzen. Die zuvor vom Angeklagten H. beschaffte funktionsf344hige Pumpgun, die mit mindestens sechs Plastikschrotpatronen geladen und gesi-chert war, sollte lediglich als Drohmittel eingesetzt werden. W344hrend der Ange-klagte M. zun344chst in dem Pkw des Angeklagten H. , in dem die Pumpgun verblieb, wartete, gingen die Angeklagten H. und N. in die Halle. Gemeinsam versuchten sie den Verk344ufer Serkan A. zur Heraus-gabe des Spielautomaten zu veranlassen. Der Angeklagte H. bedrohte Serkan A. und Sinan 326. , der beschwichtigen wollte, mit einem Klappmesser. Nachdem der Angeklagte H. das Messer beiseite geworfen hatte, veranlasste er den Angeklagten N. , die Pumpgun zu holen. Als dieser 8 - 4 - mit der Waffe in die Halle zur374ckkehrte und sie dem Angeklagten H. aus-h344ndigte, kam der Angeklagte M. in die Halle, um durch seine Anwe-senheit dazu beizutragen, dass der Angeklagte H. sein Vorhaben durchset-zen konnte. Der Angeklagte H. richtete die Waffe auf Serkan A. und Sinan 326. . Er repetierte dreimal, so dass jeweils eine Schrotpatrone aus der Waffe ausgeworfen wurde, und schlug auf Sinan 326. , der ihm die Waffe aus der Hand rei337en wollte, mit dem Griffst374ck der Pumpgun ein. Um sich weiterer Angriffe zu erwehren, ergriff Sinan 326. einen Monitor und warf ihn in Richtung des Angeklagten H. . Danach verlie337en die Angeklagten unter Mitnahme der noch mit mindestens drei Patronen geladenen Pumpgun die Halle. 2. Die Frage eines strafbefreienden R374cktritts hat das Landgericht im Rahmen der rechtlichen W374rdigung nur hinsichtlich des Angeklagten H. n344-her er366rtert und einen R374cktritt "entsprechend 247 24 StGB" verneint, weil 9 "alleiniger Grund f374r die Aufgabe der weiteren Tatausf374hrung war, dass der Angeklagte H. erkennen musste und auch er-kannt hat, dass er allein durch Drohungen den Automaten nicht erhalten w374rde. Der Zeuge Sinan 326. , der dem Ver-k344ufer A. zu Hilfe geeilt war, lie337 sich weder durch das Messer noch die Pumpgun nachhaltig beeindrucken. Ein m366g-licher scharfer Schusswaffengebrauch, um doch noch das Geldspielger344t zu bekommen, war vom Angeklagten H. aber nicht beabsichtigt und gewollt. Der Versuch der Erpres-sung war damit mit den zur Verf374gung stehenden Tatmitteln gescheitert und fehlgeschlagen". Diese Begr374ndung l344sst besorgen, dass die Strafkammer dem Tatplan f374r die Beurteilung der R374cktrittsfrage eine Bedeutung zugemessen hat, die ihr nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zu-kommt (vgl. BGHSt 31, 170, 175; 35, 90, 93; 39, 221, 227). Entscheidend ist 10 - 5 - danach nicht, ob der Angeklagte seinen urspr374nglichen Tatplan nicht verwirkli-chen konnte, sondern ob ihm infolge einer Ver344nderung der Handlungssituation oder aufkommender innerer Hemmungen das Erreichen seines Zieles nicht mehr m366glich erschien. War der Angeklagte aber noch Herr seiner Entschl374sse, hielt er die Ausf374hrung der Tat - wenn auch mit anderen Mitteln - noch f374r m366g-lich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger R374cktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte aus sittlich billigenswerten Motiven oder aus anderen Gr374nden von weiteren Angriffen absah (vgl. BGH StV 1993, 189; StV 2003, 217, jew. m.w.N.). Die Frage, ob nach den vorgenannten Grunds344tzen ein fehlgeschlagener Versuch, oder was nach den bisherigen Feststellungen nahe liegt, ein unbeen-deter Versuch vorliegt, h344tte gem344337 247 28 Abs. 2 StGB f374r jeden Angeklagten gesonderter Pr374fung bedurft. Zwar haben die Angeklagten H. und N. als Mitt344ter und der Angeklagte M. als Gehilfe gehandelt, so dass die Vorschrift des 247 24 Abs. 2 StGB zu er366rtern war. Auch wenn danach der R374ck-tritt eines Tatbeteiligten nicht ohne Weiteres zu Gunsten anderer Tatbeteiligter wirkt, kann es hierf374r jedoch ausreichen, wenn die Tatbeteiligten nach unbeen-detem Versuch einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies h344t-ten tun k366nnen (vgl. BGHSt 42, 158, 162; 44, 204, 208; BGH StraFo 2003, 207), wobei es ausreicht, dass ein Tatbeteiligter mit dem die Tatvollendung ver-hindernden R374cktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (vgl. BGHSt 44, 204, 208 m.w.N.). Da nach den bisherigen Feststellungen, auch soweit es die Angeklagten N. und M. betrifft, die Annahme eines strafbefreien-den R374cktritts in Betracht kommt, bedarf die Sache insgesamt neuer Verhand-lung und Entscheidung. 11 - 6 - VRi'inBGH Dr. Tepperwien RiBGH Maatz ist Athing ist krankheitsbedingt an der urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Unterzeichnung gehindert. Athing Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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