BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 347/09 vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung im Amt u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Franke als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 2009 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde der gef344hrlichen K366rperverlet-zung im Amt schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im 334brigen we-gen K366rperverletzung im Amt und wegen K366rperverletzung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bew344hrung ausgesetzt. Die wirksam auf die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde beschr344nkte und auf die Verletzung materiellen Rechts ge-st374tzte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Das ebenfalls auf die Ver-urteilung im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde beschr344nkte Rechtsmittel der Staatsan-waltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat einen Teilerfolg und f374hrt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen 304nderung des Schuld-spruchs. 1 - 4 - Im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht u.a. Folgendes festge-stellt: 2 Am Abend des 6. Januar 2007 wurden der Angeklagte, ein Polizeikom-missar z.A., und die Polizeibeamtin S. als Besatzung eines Funkstreifen-wagens zu einem Einsatz in die Innenstadt von Dortmund gerufen, nachdem die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehende Ehefrau des Ge-sch344digten, die Zeugin K. , auf dem R374ckweg von einer Feier auf dem Gehweg zusammengebrochen war und der Ehemann der Zeugin und sp344tere Gesch344digte K. , der ebenfalls stark unter Alkoholeinfluss stand (Blutalkoholkonzentration: 3 211), den Abtransport seiner hilflos am Boden lie-genden Ehefrau in ein Krankenhaus gewaltsam zu verhindern versuchte. Nach-dem die Zeugin K. trotz anhaltenden Widerstandes ihres Ehemannes, der deswegen von dem Angeklagten zu Boden gebracht werden musste, mit dem Rettungswagen abtransportiert worden war, beabsichtigten der Angeklagte und seine Kollegin nunmehr, den Gesch344digten zur Ausn374chterung in Gewahr-sam zu nehmen und ihm zu diesem Zweck die H344nde zu fesseln. Dadurch soll-ten Auseinandersetzungen mit unbeteiligten Passanten verhindert und die Voll-streckung des dem Gesch344digten gegen374ber ausgesprochenen Platzverweises gew344hrleistet werden. Dem widersetzte sich der immer noch auf dem Boden liegende Gesch344digte erneut, u. a. durch wildes Strampeln, und biss die Beam-tin S. durch deren Jeanshose oberhalb des Kn366chels in den unteren Be-reich des rechten Schienbeins. Die Polizeibeamtin S. versetzte dem Gesch344-digten daraufhin mindestens zwei kurze Schl344ge auf den Kieferknochen oder direkt in sein Gesicht, um ihn zur Lockerung des Bisses zu veranlassen. Ohne Absprache mit ihr trat der Angeklagte im Anschluss daran mehrfach mit seinem Fu337, an dem er einen Dienstschuh trug, nicht blo337 leicht, sondern durchaus 3 - 5 - heftiger in die Bauchgegend des Gesch344digten, wobei dieser jeweils kurz auf-schrie. I. Zur Revision des Angeklagten: 4 Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet. Die Nachpr374fung des Ur-teils auf Grund der Sachr374ge hat auch unter Ber374cksichtigung des Revisions-vorbringens einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. 5 1. Die Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 6 Insbesondere musste die Strafkammer nicht in Erw344gung ziehen, dass der Angeklagte seine Tritte lediglich gegen die Hand des Gesch344digten, nicht aber in dessen Bauchgegend ausgef374hrt hatte. Entgegen der Auffassung der Revision lag dieser alternative Tathergang nach den dazu getroffenen Feststel-lungen fern. Zwar konnten die als Zeugen vernommenen Eheleute D. wegen der Entfernung zum Geschehen keine genauen Angaben zur Zielrich-tung der Tritte machen. Die Revision 374bersieht jedoch, dass die Strafkammer ihre Feststellungen insoweit ma337geblich auf die Aussage des Zeugen A. ge-st374tzt hat, der das Geschehen von seinem Kiosk aus beobachtet und dabei das Gesicht des Gesch344digten im Blick gehabt hat. Dieser Zeuge war sich, so die Strafkammer, ganz sicher, dass der aufrecht stehende Angeklagte mit seinem rechten Bein mehrmals in die Bauchgegend des mit der linken K366rperseite auf dem Boden liegenden Gesch344digten getreten hatte. 7 - 6 - 2. Die Urteilsfeststellungen bieten auch keine Grundlage f374r die Annah-me der Revision, die Tritte des Angeklagten auf den Gesch344digten k366nnten gem344337 247 32 StGB unter dem Gesichtspunkt einer Nothilfe f374r die Polizeibeamtin S. gerechtfertigt gewesen sein, weil diese von dem Gesch344digten in ihr rech-tes Schienbein gebissen wurde. Selbst wenn dieser rechtswidrige Angriff des Gesch344digten auf die Beamtin noch angedauert haben sollte, als der Angeklag-te zutrat (was angesichts der Schreie des Gesch344digten ohnehin fern liegt), wa-ren solche heftigen Tritte gegen den Bauchbereich des erkennbar stark alkoho-lisierten, auf dem Boden liegenden Gesch344digten zur Abwehr des Angriffs kei-nesfalls geboten (247 32 Abs. 1 StGB) und im 334brigen 226 unter Ber374cksichtigung polizeirechtlicher Befugnisse zur Durchsetzung des ausgesprochenen Platz-verweises durch unmittelbaren Zwang 226 auch nicht verh344ltnism344337ig. Zudem hat sich der Angeklagte vor dem Landgericht nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. 8 II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft: 9 1. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sich durch die Tritte in den Bauchbereich des Zeugen K. , die nicht mehr von der dienstlichen Handlung - Vollstreckung des Platzverweises - gedeckt gewesen seien, wegen einer K366rperverletzung im Amt im Sinne von 247 340 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Eine gef344hrliche K366rperverletzung im Amt im Sinne der 247247 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB liege dagegen nicht vor. Gemein-schaftliches Handeln zwischen dem Angeklagten und seiner Kollegin habe nicht festgestellt werden k366nnen. Der Angeklagte habe die Tat auch nicht unter Ein-satz eines gef344hrlichen Werkzeugs, n344mlich des mit dem Dienstschuh bekleide- 10 - 7 - ten Fu337es ausgef374hrt. Ein gef344hrliches Werkzeug liege nur dann vor, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet sei, erhebliche K366rperverletzungen zuzuf374gen. Hier fehle es aber an der potentiellen Gef344hrlichkeit der konkreten Benutzung des beschuh-ten Fu337es. Auch wenn die Tritte des Angeklagten in den Bauchbereich des Ge-sch344digten durchaus fester gewesen seien, korrespondierten damit keine sicht-baren Verletzungen oder vom Gesch344digten geschilderten Beschwerden. 2. Vor dem Hintergrund der vom Landgericht f374r sich genommen rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen beanstandet die Beschwerdef374hrerin zu Recht die unterbliebene Verurteilung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung im Amt gem344337 247 340 Abs. 1, 3 i.V.m. 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. 11 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Werkzeug "gef344hrlich" im Sinne von 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkre-ten Einzelfall geeignet ist, erhebliche K366rperverletzungen herbeizuf374hren (vgl. nur BGH NStZ 2007, 95). Die potentielle Gef344hrlichkeit eines Gegenstandes im Einzelfall reicht aus, ohne dass es darauf ankommt, ob dessen Einsatz gegen den K366rper des Opfers tats344chlich erhebliche Verletzungen hervorgerufen hat (BGHSt 30, 375, 377; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. 247 224 Rdn. 9 m.w.N.). Ob ein Schuh am Fu337 des T344ters in diesem Sinne als gef344hrliches Werkzeug anzusehen ist, l344sst sich nur nach den Umst344nden des Einzelfalles entscheiden (BGHSt 30, 375, 376; BGHR StGB 247 223 a Abs. 1 Werkzeug 3). Erforderlich ist dazu regelm344337ig, dass es sich entweder um einen festen, schweren Schuh handelt oder dass mit einem 'normalen Stra337enschuh' mit Wucht oder zumin-dest heftig dem Tatopfer in das Gesicht oder in andere besonders empfindliche 12 - 8 - K366rperteile getreten wird (BGH, jew. aaO; vgl. auch BGH NStZ 1984, 328, 329; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 226 2 StR 470/06). b) Danach hat das Landgericht die Anforderungen an das Tatbestands-merkmal des gef344hrlichen Werkzeugs im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im vorliegenden Fall 374berspannt und zu Unrecht darauf abgestellt, dass bei dem Gesch344digten keine sichtbaren Verletzungen oder von ihm geschilderte Be-schwerden als Folge der Tritte des Angeklagten festgestellt werden konnten. Dass der von dem Angeklagten getragene Schuh geeignet war, bei Tritten in die Bauchgegend eines am Boden liegenden Menschen erhebliche Verletzun-gen hervorzurufen, steht nach den dazu getroffenen Feststellungen nicht in Frage. Ob dies ohne R374cksicht auf die Heftigkeit der damit ausgef374hrten Tritte schon deshalb nahe liegt, weil der Angeklagte schweres, zur Dienstausr374stung der Schutzpolizei geh366rendes Schuhwerk trug, kann letztlich dahinstehen, zu-mal insoweit genauere Feststellungen fehlen. Die Strafkammer hat jedenfalls mehrere, nicht blo337 leichte, sondern heftige Tritte in die Bauchgegend des Ge-sch344digten als erwiesen angesehen. Schon deshalb waren diese in der konkre-ten Situation geeignet, bei dem erheblich alkoholisierten und damit einge-schr344nkt verteidigungsf344higen Zeugen, der zudem am Boden lag, erhebliche Verletzungen herbeizuf374hren. 13 Der Senat kann den Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde selbst 344ndern. 247 265 StPO steht nicht entgegen, da die Staatsanwaltschaft dem Ange-klagten in der Anklageschrift eine gef344hrliche K366rperverletzung im Amt zur Last gelegt hatte. 14 c) Die Schuldspruch344nderung l344sst hier den Strafausspruch unber374hrt. Zwar entspricht die vom Landgericht im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde verh344ngte 15 - 9 - Einzelstrafe von sechs Monaten lediglich dem Mindestma337 des nunmehr anzu-wendenden Strafrahmens des 247 224 Abs. 1 StGB. Angesichts der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei erwogenen, gewichtigen Milderungsgr374nde, insbe-sondere der dem Tatgeschehen vorausgegangenen erheblichen Provokationen durch den Gesch344digten, der vom Angeklagten infolge seiner Suspendierung vom Dienst erlittenen finanziellen Einbu337en sowie der zu erwartenden diszipli-narischen Ma337nahmen und der seit der Tat verstrichenen Zeit von nahezu drei Jahren kann der Senat ausschlie337en, dass das Landgericht im Fall der Verurtei-lung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung im Amt eine h366here Einzelstrafe ver-h344ngt h344tte. Im 334brigen erachtet der Senat die erkannte Strafe auch unter Zugrundelegung des erh366hten Strafrahmens f374r tat- und schuldangemessen. III. 334ber die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Ne-benkl344gerin gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung hat das Oberlandes-gericht zu befinden. 16 Eine Zust344ndigkeit des Revisionsgerichts gem344337 247 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht insoweit nur, wenn es zugleich 374ber eine vom Beschwerdef374hrer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (Senat, Be-schl374sse vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08 und vom 21. M344rz 2006 - 4 StR 110/05). An diesem Zusammenhang fehlt es im Fall der Nebenkl344gerin schon deshalb, weil diese keine Revision eingelegt hat. Entsprechendes gilt indessen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, auch f374r die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Denn diese beanstandet mit der sofortigen Beschwerde die Kosten- und Auslagenentscheidung lediglich im Hinblick auf die 17 - 10 - Nebenkl344gerin (247 472 Abs. 1 Satz 1 StPO), greift aber das Urteil nur hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Gesch344digten K. an. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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