BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 347/10 vom 17. August 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 17. August 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verabredung zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-st374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 Die Beschwerdef374hrerin beanstandet zu Recht, dass nicht das Erwach-senen-, sondern das Jugendgericht zust344ndig gewesen w344re. Es liegt der abso-lute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 4 StPO vor. 2 - 3 - a) Die R374ge ist zul344ssig. Ihr steht nicht entgegen, dass die Angeklagte in dem Verfahren vor der Strafkammer keinen Einwand gegen die Zust344ndigkeit des Erwachsenengerichts erhoben hat. Eine dem 247 6 a StPO entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz f374r das Verh344ltnis von Erwachsenen- und Jugend-gericht nicht vor (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 226 2 StR 344/02, BGHR StPO 247 338 Nr. 4 Jugendgericht 3; BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 226 3 StR 58/02, BGHSt 47, 311, 313 m.w.N.). 3 b) Die R374ge ist auch begr374ndet. Die 226 zun344chst auch gegen drei erwach-sene Mitangeklagte gef374hrte 226 Hauptverhandlung fand vor der VI. Strafkammer des Landgerichts Essen statt, der keine Zust344ndigkeiten als Jugendkammer zugewiesen waren. Die am 20. Januar 1985 geborene Angeklagte hat die erste festgestellte Kurierfahrt im November 2005 unternommen, war mithin bei dieser Tat Heranwachsende. Aus diesem Grund w344re f374r die Verhandlung und Ent-scheidung der Sache gem344337 247247 107, 108 Abs. 1, 33 JGG das Jugendgericht zust344ndig gewesen. 4 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Cierniak Franke
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