BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 347/13 vom 19 . Dezember 201 3 in der Strafsache gegen wegen Beteiligung an einer Schlägerei - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19 . Dezember 201 3 , an der teilgenom men haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Mutzbauer, Dr. Quentin als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung vom 5. Dezember 2013, Staatsanwaltschaft bei der Verkündung am 19. Dezem - ber 2013 als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 5. Dezember 2013 als Verteidiger, R echtsanwältin in der Verhandlung vom 5. Dezember 2013 als Vertreter in des Nebenklägers Z . , Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Angekl agten und des Nebenkl ä- ger s Z . wird das Urteil des Landgerichts Dort - mund vom 12. Dezember 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schl ä- gerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew ährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verle t- zung sachlichen Rechts und beantragt Freispruch , hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Nebenkläger Z . strebt eine Verurteilung we - gen Totschlags (§ 212 StGB) an. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen getroffen: In der Na cht vom 4. auf den 5. April 2012 war der Angeklagte zusammen mit G . , M . und S . auf dem Weg zur Wohnung seines Vaters , wo sie von D . und Y . erwartet wurden . Kurz vor dem Erreichen de r Wohnung trafen sie auf den später g etöt e- ten F . und die Zeugen Fe . , O . , Su . , Ga . und Gr . . Die Stimmung in der Gruppe um F . war alkoholbedingt ausgelassen bis gereizt. F . und Fe . beschimpften den Angeklagten und G . M . und S . - dersetzung suchende F . beson ders hervor. Während der Ange - klagte und seine weiblichen Begleiterinnen auf die Provokationen nicht eingi n- gen, reagierte G . mit Beleidigungen in Richtung des F . und seiner Begleiter und gab diesen zu verstehen, sie sollten weni - Sodann begaben sich der Angeklagte und seine Begleiter in die nahe g e- legene Wohnung. Dort berichtete G . den wartenden D . und Y . , dass s - ä- gerei aus seien. Man solle hinuntergehen, um die Sache zu klären. Der Ang e- klagte, der dieser Aufforderung nicht ausschließbar nur widerwillig nachk am, entnahm aus einer Schublade zwei Küchenmesser und übergab diese Y . , der sie an D . und G . weiterreichte. 2 3 4 - 5 - Y . hatte zudem eine S h isha - Zange bei sich. Dem Angeklagten und seinen Begleit ern war dabei bewusst, dass sie sich in eine alkoholbedingt aufgeladene Situation begeben würden, bei der auch mit Tätlichk eiten ernstlich zu rechnen war. Als der Angeklagte und seine drei männlichen Begleiter unter der Fü h- rung von D . vor das Haus traten, wurden sie von der im Halbkreis auf - gestellten Gruppe um F . erwartet. Während sich die als Wortfüh - rer auftretenden D . und F . zunächst ein Wortgefecht lieferten, trennten sich einzelne Persone n aus den jeweiligen Gruppen heraus. Dabei kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen G . einerseits und Gr . und S . andererseits, bei der G . eines der Küchenmesser als Dr ohmittel einsetz - te. Der Angeklagte und Fe . führten ein wenig abseits stehend ein Gespräch, bei dem sie übereinkamen, dass eine Schlägerei überflüssig sei und die Streitenden auseinandergebracht werden müssten. Nachdem es unter - dessen zw ischen einigen Mitgliedern der beiden Gruppen bereits zu Schubs e- reien gekommen war, wobei sowohl F . , als auch D . zu Boden gingen, trat der Angeklagte wieder hinzu, um D . von einer tät - lichen Auseinandersetzung abz uhalten. Dies gelang ihm jedoch nicht. Statt - D . und F . , bei der der Angeklagte daneben stand und das Geschehen be - obachtete. W eil sie möglicherweise der Mut verlassen ha tte, ergriffen G . , D . und Y . die Flucht in Richtung eines nahe gelegenen Spielplatzes und ließen den Angeklagten alleine vor dem Wohnhaus zur ück. Im Weg laufen drückte ihm D . noch mit dem Wort 5 6 - 6 - der Küchenmesser in die Hand. Unterdessen flog eine zuvor von dem Ang e- klagten auf dem Boden abgestellte Wodkaflasche in Richtung der Gruppe um F . . Ob die Flasche von einem der Flüchtenden aus der Gruppe des Angeklagten gewo rfen wurde, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht . Die Grup pe um F . lief nun von ihm angeführt auf den allein auf einer Rasenfläche stehenden Angeklagten zu, um ihn anzugre i- fen. F . stürzte sich auf den Ang eklagten und versetzte ihm ein bis zwei Schläge und Tritte. In dieser Situation führte der Angeklagte das Messer einmal nach vorne in die Richtung des ihn angreifenden F . , um erwartete weitere Schläge und Tritte abzuwehren und sich zu verteidigen. Den Eintritt eines Verletzungserfolges nahm er dabei billigend in Kauf. Er traf F . mit dem Messer im Bereich des Halses und fügte ihm eine 11 cm tiefe Stichv erletzung zu. Einen gezielten Stich in den Halsb e- reich und die billigende Inkaufnahme von für möglich gehaltenen tödlichen Ve r- letzungen hat das Landgericht nicht fest zu stellen vermocht . Auch hat es sich nicht davon überzeugen können , dass es dem Angeklagten in der konkreten Situation möglich gewesen wäre, sich bef ürchteten weiteren Tätlichkeiten des Getöteten durch mildere Mittel oder ein Weg laufen zu entziehen. Nach dem Stich ließ F . von weiteren Tätlichkeiten ab. Der Angeklagte hob das zunächst fallengelassene Messer wieder auf und lief zu D . , G . und Y . , die sich auf dem Spielplatz gesammelt hatten. Nachdem er an dem Messer Blutantragungen bemerkt hatte, äußerte er auf der sich anschließenden gemeinsamen Flucht 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Beteilig ung an einer Schlägerei gemäß § 231 Abs. 1 StGB gewertet. Z wischen 7 8 - 7 - F . und den Zeugen D . , G . , Su . und Ga . sei es zu wechse lseitigen Körperverletzungen, mithin zu eine r Schlägerei i.S.d. § 231 Abs. 1 StGB gekommen . An dieser Schlägerei sei der Angeklagte bete i- ligt gewesen, obgleich er selbst nicht geschlagen habe. Der Angeklagte habe sich in Kenntnis der Tatsache, dass auf der Straße eine gewaltbereite, überzä h- lige Gruppe wartete, mit seiner Gruppe dorthin begeben , um die Sache zu kl ä- ren. Damit habe er sich wissentlich in eine Situation begeben, in der unmittelbar mit Tätlichkeiten zu rechnen gewesen sei. Dies es Gesamtgeschehen reiche aus, um eine psychische Beteiligung des Angeklagten von Beginn der Aus - einandersetzung an zu begründen (UA 19). Eine Bestrafung wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB scheide aus, weil die Tat durch Notweh r gerechtfertigt g ewesen sei (§ 32 Abs. 2 StGB). Der Messerstich sei zu r Abwehr des noch andauernden Angriffs des F . geeignet und erforderlich gewesen, da dem An - geklagten keine wirksameren Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Ob sein Notwehrrecht wegen eines zu missbilligenden Vorverhaltens eingeschränkt g e- wesen sei, könne dahinstehen, da er sich der Notwehrlage auch nicht durch ein Weg l aufen habe entziehen können (UA 24). Das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes hat das Landgericht unter anderem mit der Erwägung ve r- neint, dass der Angeklagte durch einen Verteidigungs - und nicht durch einen Tötungsw illen motiviert gew e- sen sei (UA 21). II. Die Revision des Angeklagten hat Erfol g. 9 10 - 8 - 1. Die Verurtei l ung wegen Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken (BGH, Urteil e vom 12. März 1997 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; vom 21. Oktober 1982 4 StR 526/82, BGHSt 31, 124, 125; vom 21. Februar 19 61 1 StR 624/60, BGHSt 15, 369, 370). Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nicht, dass es im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens zu Tätlichkeiten unter mindestens drei Personen gekommen ist. a) Als eine für das Tatbestandsmerkmal Schlägerei konstitutive Tätlic h- keit können neben zu vollendeten Körperverletzungen führenden Handlungen auch solche in Betracht kommen , die auf deren Herbeiführung abzielen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Sep tember 1959 5 StR 289/59, GA 1 960, 213; LK - StGB/ Hanack, 11. Aufl. , § 231 Rn. 4; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 27. Aufl. , § 231 Rn. 3 mwN ). Eine Tätlichkeit in diesem Sinn verübt auch, wer sich in Ausübung seines Notwehr rechts teil vom 12. März 1997 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; Urteil vom 21. Fe - bruar 1961 1 S tR 624/60, BGHSt 15, 369, 370 f. ; Küper, Strafrecht BT, 5. Aufl. , S. 246 ). Daran gemes sen begegnet die Annahme einer Schlägerei durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. Soweit die Strafkammer darauf abgestellt hat , dass es zu wechselseitigen Körperverletzu ngen zwischen F . und den Zeugen D . , G . , Su . und Ga . gekommen sei, findet sich dafür in den Feststellungen und der zuge - 11 12 13 14 - 9 - hörigen Beweiswürdigung nur in Bezug auf F . und D . G . und Su . festgestellt, an der auch noch Gr . beteiligt war. Z udem drohte G . beiden mit einem Messer. Dass in diesem Zusammen - hang auch Tätlichkeiten verübt wurden, lässt sich den Urteilsgründen nicht en t- erkennen, ob es dabei zu Körperverletzungen oder darauf abzielenden Han d- lungen gekommen ist. Zudem bleibt offen, ob neben den dabei zu Boden g e- gangenen D . und F . noch weitere Personen beteiligt waren. Die Feststellungen zum Wurf der Wodkaflas che reichen für eine Beurte i- lung als tatbestandskonstitutive Tätlichkeit einer dritten Person nicht aus, da er nicht ausschließbar von D . ausgeführt worden sein kann. b) Mit der Frage, ob es sich bei dem abschließenden Geschehen , bei dem es zu (weiteren) Tätlichkeiten zwischen F . (ein bis zwei Schläge und Tritte) und dem Angeklagten (Messerstich) kam, um einen Teilakt einer bereits zuvor begonnenen und noch fortdauernden einheitlichen tätlichen Auseinandersetzung handelte, h at sich das Landgericht nicht auseinanderg e- setzt. Dies versteht sich indes nicht von selbst . Die für die Erf üllung des Tatbestandsmerkmals Schlägerei erforderlichen wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mehr als zwei Personen müssen nicht gleichzeitig begangen werden (BGH, Urteil vom 12. März 1997 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; RG, Urteil vom 15. Oktober 1940 1 D 4 64/40, HRR 1941 Nr. 369). Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB kann vielmehr auch anzunehmen sein, wenn nacheinande r jeweils nur zwei Pers o- nen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, zwischen diesen Vorgä n- 15 16 - 10 - gen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung n- heitlic hen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 12. März 1997 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; RG, Urteil vom 15. Oktober 1940 1 D 464/40, HRR 1941 Nr. 369; vgl. RG, Urteil vom 24. Februar 1925 I 61/25, RGSt 59, 107, 10 8 f. zum von mehreren verü b- ten Angriff; Fischer, StGB, 61 . Aufl., § 231 Rn. 2; NK - StGB/Paeffgen, 3. Aufl., § 231 Rn. 5; Pichler, Beteiligung an einer Schlägerei, 2010, S. 47 ). Allerdings verliert e ine tätliche Auseinandersetzung zwischen me hr als zwei Perso nen den Charakter einer Schlägerei, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen verbleiben, die aufeinander einschlagen oder in and e- rer Weise gegeneinander tätlich sind (RG, Urteil vom 27. September 1938 4 D 6 46/38, JW 1938, 3157; Eisele, ZStW 110 [1998], S. 69, 72; Henke, Jura 1985, 585, 586; Saal, Die Beteiligung an einer Schlägerei, 2005, S. 44). Ob ein einheitliches Gesamtgeschehen bis zum Ende vorlag , hätte der Prüfung durch die Strafkammer bedurft. Dar an fehlt es indes. Das Schwur - wie geboten darauf abgestellt, ob in diese auch der Messerstich des Angeklagten einz ub e- 19). 2. Die Sache bedarf daher auf die Revision des Angeklagten neuer Ve r- handlung und Entscheidung. Der Senat vermag nicht auszuschl ießen, dass d a- bei Feststellungen getroffen werden können, die eine Bestrafung des Angekla g- ten wegen Beteiligung an einer Schlägerei rechtfertigen. 17 18 - 11 - III. Die Revision des Nebenklägers Z . hat ebenfalls Erfolg. 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte könne nicht wegen Körperve rletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB bestraft werden, weil der tödliche Stich zur Angriffsabwehr erforderli ch und deshalb durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt gewesen sei, begegnet durchgreifenden rechtlich en B e- denken. a) Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriff enen in der konkreten Situation zur Verfügung stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil v om 21. März 1996 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100 mwN). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex - ante - Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Z eitpunkt der Verteidigungshan d- lung beurteilt werden ( BGH, Beschluss vom 21. August 2013 1 StR 44 9/13 Rn. 6; Beschluss vom 21. November 2012 2 StR 311/12, NStZ - RR 2013, 105, 106; Urteil vom 27. September 2012 4 StR 197/12, NStZ - RR 2013, 139, 140 mwN). Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen U m- ständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 21. Nove mber 2012 2 StR 311/12, NStZ - RR 2013, 105, 106; Urteil vom 27. September 2012 4 StR 197/12, NStZ - RR 2013, 139, 140; Urteil vom 2. November 2011 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 274). Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefäh r- dende Einsatz eine r Waffe kann danach durch Notwehr gerechtfertigt sein. D a- 19 20 21 - 12 - bei geht die Rechtsprechung jedoch davon aus, dass gegenüber einem unb e- waffneten Angreifer der Gebrauch eines bis dahin noch nicht in Erscheinung getretenen Messers in der Regel anzudrohen ist (BGH, Beschluss vom 21. November 2012 2 StR 311/12, NStZ - RR 2013, 105, 106; Urteil vom 27. September 2012 4 StR 197/12, NStZ - RR 2013, 139, 140 mwN) . Ang e- sichts der schweren Kalkulierbarkeit des Fehl schlagrisikos dürfen an die rege l- mäßig in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine vorherige Androhung des Messereinsatzes dabei jedoch keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2011 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 274). b) Diesen Grundsä tzen werden die Erwägungen des Landgerichts zur E r forderlichkeit des Messerstichs nicht gerecht. Für die Annahme, dem Ang e- klagten wäre eine erfolgversprechende Androhung des Messereinsatzes nicht möglich gewesen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Das Landgericht hat sich außerstande gesehen, konkrete Feststellungen zum Geschehen unmittelbar vor dem tödlichen Stich zu treffen und deshalb seiner Entscheidung die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt. Dieser in einer gebilligten V erteidigererklärung liegenden Einlassung lässt sich zum äußeren Geschehen jedoch lediglich entnehmen, dass F . dem Angeklagten vor dem tödlichen Stich mindestens zwei Schläge und einen Tritt versetzte, der Angeklagte das Messer zu diese m Zeitpunkt b e- reits in der Hand hielt und de r tödliche Stich von ihm nach vorne g e- führt wurd e (UA , die für eine objektive Bewertung der Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten herang e- zogen werden k önnte, ent h alten die se Angaben ni cht. 22 23 - 13 - Zwar darf sich das Fehlen von sicheren Feststellungen zu Einzelheiten des Geschehens nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken (BGH, Beschluss v om 15. November 1994 3 StR 393/94, NJW 1995, 973), doch hätte das Lan dgericht an dieser Stelle in seine Erwägungen einbeziehen müssen, dass der Angeklagte auch behauptet hat, den tödlichen Stich nur geführt zu haben, abzuhalten (UA 12). Diese Einlassu ng deutet darauf hin, dass er selbst in der Androhung des Messereinsatzes eine realistische Verteidigungsmöglichkeit gesehen hat. Warum diese Einschätzung bei objektiver Betrachtung unzutre f- fend ist, obgleich die Auseinandersetzung bis dahin nur auf offe nkundig fo l- genlose Schläge und Tritte begrenzt war, hätte näherer Darlegung bedurft. Die Feststellung, dass die gesamte Gruppe um F . in Angriffsab - sicht auf den Angeklagten zugelaufen sei, findet in der zugehörigen Bewei s- würdigung keine Stütze. Nach der zugrunde liegenden Einlassung des Ang e- klagten wurde nur F . tätlich. Auch hat er nur damit gerechnet, von diesem verprügelt zu werden (UA 12). 2. Dieser Rechtsfehler führt dazu, dass das angegriffene Urteil auch auf di e Revision des Nebenklägers aufzuheben ist. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin: a) Sollte der neue Tatrichter zu der Feststellung gelangen, dass sich der Angeklagte auf eine einvernehmliche Prügelei eingelassen hat, be i der sich A n- griffe und Abwehrhandlungen aneinanderreihen, wird er zu bedenken haben, dass sich in Ermangelung eines Verteidigungswillens nicht auf Notwehr berufen kann, wer dabei zum Messer greift und auf seinen Gegner einsticht, weil er den Kürzeren gezo gen hat (BGH, Urteil vom 8. Mai 1990 5 StR 106/90, NStZ 24 25 26 27 - 14 - 1990, 435; Urteil vom 25. August 1977 4 StR 229/77, bei Holtz, MDR 1978, 109 mwN). Allerdings kann sich auch für den Beteiligten an einer einvernehm - lichen Prügelei eine Notwehrlage ergeben, wenn er zu erkennen gegeben hat, dass er den Kampf nicht fortsetzen will und danach zum allein Angegriffenen wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 1990 5 StR 106/90, NStZ 1990, 435; Urteil vom 6 . Juli 1965 1 StR 204/65, bei Dallinger, MDR 1966, 23). b) Ergeben di e neuen Feststellungen, dass sich der Angeklagte bei der Ausführung des Messerstichs gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigt hat , wird zu prüfen sein , ob er mit Blick auf die Rechtsprechung zur Notwehr - provokation (vgl. BGH, Urteil e vom 2. November 2 005 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333; vom 21. März 1996 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100 f. ; vom 7. Febr uar 1991 4 StR 526/90, Rn. 22; vom 15. Mai 1975 4 StR 71/75, BGHSt 26, 143, 145) nur eingeschränkt von seinem Notwehrrecht Gebrauch ma chen dur fte . Hierzu wird dann Anlass bestehen, wenn sich ( wiederum ) ergibt, dass der Angeklagte seine Begleiter durch die Bereitstellung der Messer und seine Teilnahme an der Konfrontation mit der Gruppe um F . in ihrer Streitlust bestärkt hat und sich der spätere Angriff auf ihn als eine adäquate und voraussehbare Folge des von ihm mit ausgelösten Geschehens erweist . c) Der neue Tatrichter wird auch zu bedenken haben, dass e in bedingter Tötungsvorsatz nicht mit der Erwägung in Frage gestellt w erden kann , der A n- geklagte sei durch einen Verteidigungs - und nicht durch einen Tötungs willen motiviert gewesen . Mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv, sondern gehen einem anderen Handlungsantrieb nach (BGH, Urteil vom 23. Fe bruar 2012 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 44 5 ; Urteil vom 30. November 2005 5 StR 344/05, NStZ - RR 2006, 317, 318) . Die Absicht, 28 29 - 15 - sich verteidigen zu wollen, steht daher der Annahme eines bedingten Tötung s- vorsatzes nicht entgegen. Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Han d- lungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Ta t- anreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1990 3 StR 311/90, BGHR StG B § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22; Urteil vom 30. November 2005 3 StR 344/05, NStZ - RR 2006, 317, 318). Hat der Täter wie vom Angekla g- ten behauptet Angst , kann dies sogar eher für als gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sprechen. Ferner wird zu berücksichtigen sein, dass direkten , nicht aber ohne Wei - teres einen bedingten Tötungsvorsatz ausschließt. Schließlich hat d er in der Gesamtwürdigung enthaltene Hinweis auf die bei der Tötung eines an deren Menschen bestehende besondere Hemmschwelle für sich genommen kein argumentativ es Gewicht (BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 Rn. 31 ff.). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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