BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 347 /15 vom 9. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöru ng des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer in am 9. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Zweibrücken vom 9. April 2015 a) im Schuldspruch dahin geändert, da ss die Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) i m Fall II. 1 der Urteilsgründe , im Strafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstra fenau s- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter geh ende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen une r- 1 - 3 - laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie we gen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision der A ngeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übr i- gen ist das Rechtsmi ttel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Während die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der R e- visionsrechtfertigung im Fall II. 3 aus den Gründen der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts vom 31. Juli 2015 keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat, hält die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmit teln in nic ht geringer Menge in den Fällen II. 1 und II. 2 rech t- licher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hat insoweit F olgendes festgestellt: a) Im Sommer 2013 verdiente sich die Angeklagte ihren Lebensunterhalt durch den Schmuggel von Haschi sch, wobei sie auch als Fahrerin tätig war. Zur Vorbereitung eines von ihr durchzuführenden Rauschgifttransports von Spanien zu einem unbekannten Abnehmer nach Finnland im Juni 2013 wurden im Gro ß- raum M . insgesamt etwa 40 kg Haschisch in Platten in i hrem Beisein in einen von ihr zur Verfügung gestellten Pkw eingebaut. Die Angeklagte, die für 2 3 4 5 - 4 - Fahrzeug von Spanien über Frankreich nach Deutschland, wo der Wagen im Raum P . wegen eines Motorschadens repariert werden musste. Die Angeklagte baute deshalb einen Teil der Haschischplatten aus dem Fahrzeug aus, verwahrte sie und baute sie nach der Reparatur des Fahrzeugs wieder ein. Während der Fortsetzung der geplanten Reise nach Finnland, bei der sie eine Dose Pfefferspray griffbereit in ihrer Handtasche auf dem Beifahrersitz mit sich führte, wurde sie noch in Deutschland von der Polizei angehalten. Die Kontrolle führte zu ihrer Festnahme und zur Sicherstellung des Rauschgift s. b) Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hatte der Sohn der Angeklagten, S . , zusammen mit seinem Vater ohne Wissen und Mitwirkung der Angeklagten im Mai 2014 von gesondert verfolgten Tätern 18 kg Haschisch für 50.000 auf Kommissionsbas is erworben. 17 kg davon veräußerte S . sodann in Gewinnabsicht an den gesondert verfolgten W . wei - ter, der sich anschließend mit dem Haschisch absetzte, ohne es zu bezahlen. Erst als S . von seinen Lieferant en wegen der Bezahlung unter Druck gesetzt wurde, weihte dieser seine Mutter in das Geschehen ein. In der Folgezeit erreichte die Angeklagte, die bereits über einen längeren Zeitraum mit den Lieferanten ihres Sohnes wegen der Durchführung von Betäubungsmi tte l- geschäften in Beziehung stand, in telefonischen und persönlichen Verhandlu n- gen mit diesen für ihren Sohn einen Zahlungsaufschub von vier Wochen zur Beschaffung von Geldmitteln, wobei sie, so die Strafkammer, gleichermaßen zur Unterstützung ihres Sohnes und zu dem Zweck handelte, ihre eigene G e- schäftsbeziehung zu den Lieferanten nicht zu gefährden. 2. Damit ist eine Einbindung der Angeklagten als (Mit - ) T äterin in diesen beiden Fällen nicht hinreichend belegt. 6 7 - 5 - a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprec hung des Bundesgerichtshofs ist für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers an einem Betä u- bungsmittelgeschäft der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transports zu bewerten. Eine Gehilfenstellung ist danach insbesondere dann anzunehmen, wenn die Ta t- handlung sich auf den Transport von Rauschgift zwischen selbstständig ha n- delnde n Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sphäre von Lieferanten oder Abnehmerorganisationen besc hränkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Einer Tätigkeit, die sich im bloßen Transport von Rauschgift erschöpft, kommt daher eine täterschaft - liche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu. Eine Bewertung der Tran s- porttätigkeit als mittäterschaftliches Handeltreiben kommt dann in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende T ä- tigkeiten entfaltet, etwa am An - und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar bete i- ligt is t oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtg e- schäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden G e- winn erhalten soll. Auch eine Einbindung in eine gleichberechtigt verabredete, arbeitsteilige Durchführung des Um satzgeschäfts kann für die Annahme von Mittäterschaft sprechen, auch wenn die konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung von Drogen, Kaufgeld oder Verkaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann insbesondere eine weiter gehende Einflussmöglic hkeit des Kuriers auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die G e- staltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hi n- ausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2008 4 StR 23 0/08; vom 22. August 2012 4 StR 272/12, NStZ - RR 2012, 375; vom 12. August 2014 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225, jeweils mwN). 8 - 6 - Im Fall II. 1 der Urteilsgründe beschränkte sich die Mitwirkung der Ang e- klagten an der Tatausführung nach den dazu bi slang getroffenen Feststellu n- gen letztlich auf die Anwesenheit beim Einbau des Rauschgifts in den von ihr zur Verfügung gestellten Pkw in Spanien und den eigenhändigen Transport der für einen nicht näher genannten Abnehmer in Finnland bestimmten Betä u- bungs mittel. Dass sie über den allerdings beträchtlichen Kurierlohn hinaus am Zustandekommen des Geschäfts, am Verkauf des Rauschgifts beteiligt oder sonst in der Lage war, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten, ist den Urteilsgründen nicht zu en tnehmen. Dass sie den Pkw wegen eines Moto r- schadens während der Fahrt reparieren lassen und zu diesem Zweck das Rauschgift zunächst aus - und später wieder einbauen musste, belegt einen we i ter gehenden, eine Täterschaft begründenden Handlungsspielraum der A n- geklagten ebenso wenig wie die im Rahmen der Beweiswürdigung vom Lan d- gericht nicht näher erläuterte Erwägung, ein als Zeuge vernommener Polizei - beamte r habe detailreich vom Inhalt abgehörter Gespräche im Zuge der Vorb e- reitung und der Ausführung der Tat un ter Beteiligung der Angeklagten berichtet; Gegenstand dieser Gespräche seien die zu transportierende Menge an Betä u- bungsmitteln sowie die Art und Weise des Einbaus in d as Schmuggel f ahr zeug gewesen. b) Im Fall II. 2 erlangte die Angeklagte von dem Rausch giftgeschäft ihres Sohnes erst Kenntnis, als dieser das Haschisch bereits an seinen Abnehmer in Gewinnerzielungsabsicht weitergegeben hatte. Sodann erwirkte sie wegen de s- sen Zahlungsschwierigkeiten unter Ausnutzung ihrer Geschäftsbeziehungen zu den Liefera nten lediglich einen Zahlungsaufschub. Dieser Tathandlung, die der 6 unten) diente, verleiht auch der Umstand kein zur Annahme von Täterschaft führendes Gewicht, dass ihr Handeln aus 9 10 - 7 - Eigeninteresse den Zweck hatte, ihre Bez iehung zu den Lieferanten nicht zu gefährden. Da der Austausch von Ware und Entgelt im vorliegenden Fall noch nicht beendet war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 1 StR 230/97, NStZ - RR 1997, 359), belegen die Feststellungen im vorliegenden Fall aber eine Beihilfe der Angeklagten zu dem von ihrem Sohn durchgeführten Betäubungsmittelg e- schäft. Denn der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfasst alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betä u- bungsmitteln z u ermöglichen oder zu fördern. Von diesem Begriff werden nicht nur die Beschaffung und die Lieferung von Betäubungsmitteln erfasst, sondern auch die erforderlichen Zahlungsvorgänge. Insbesondere für die Zahlung und Beitreibung des Kaufpreises ist dies aner kannt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 161 f.). Dazu hat die Angeklagte hier durch Vereinbarung eines Zahlungsaufschubs einen Beitrag geleistet. II. 1. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe kann der Senat nicht ausschließen, dass der neue Tatrichter zu Feststellungen gelangt, die eine (mit - )täterschaftliche Einbindung der Angeklagten in die Tatausführung belegen; er verweist die Sache daher insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Im Fall II. 2 führt das Rechtsm ittel der Angeklagten zu einer Änderung des Schul d- spruchs dahin, dass die Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO hindert eine Berichtigung des Schuldspruchs nicht, da aus zuschließen ist, dass sich die geständige Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte. Die Schul d- 11 12 - 8 - spruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II. 2 nach sich. 2. Damit ist auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Über diese sowi e über die Einzelstrafe im Fall II. 2 ist deswegen ebenfalls neu zu befinden. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 13
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