ECLI:DE:BGH:2018:221118B4STR347.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 347 / 1 8 vom 22. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwer deführers am 22. November 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 6. Juni 2018 a) im Schuldspruch dahin klargestellt , dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgr ünde des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, a n eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Diebstahls und wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitss trafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der An - geklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersicht - 1 - 3 - lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die sachlich - rechtliche Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. a) Zwar hat das Landgericht im Fall II.1 der Urt eilsgründe die für einen räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB erforderliche Beutesicherungs - absicht des Angeklagten nicht ausdrücklich festgestellt. Dass es von deren Vo r- liegen ausgegangen ist, ergibt sich aber noch hinreichend aus dem Zusa m- menhang der Urteils gründe . Denn das Landgericht hat b ei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten in An satz gebracht , dass er im Rah men seines G e- ständnisses auch seine Beutesicherungsabsicht eingeräumt habe . b) D er Senat hat den Schuldspruch dahin klarge stellt, d ass der Ang e- klagte sich im Fall II.1 eines besonders schweren räuberischen Diebstahls g e- mäß §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO verlangt die Kennz eichnung der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Urteil sformel, bei welcher der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhö h- te Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Sep - tember 2017 2 StR 327/17, StraFo 2017, 509, 510; vom 3. September 2009 3 StR 2 9 7/09, NStZ - RR 2009, 377). 2. D er Stra faus spruch unterliegt insgesamt der Aufhebung. a) Er hat h insichtlich sämtlicher Ein zelfälle bereits deshalb keinen B e- stand, weil die schriftlichen Urteilsgründe d e m Senat nicht die Prüfung ermög - 2 3 4 5 6 - 4 - lichen, ob das Landgericht zutreffend vo n uneingeschränkter Sc huldfähigkeit des Angeklagten a usgegangen ist. aa) Das Landgericht hat angenommen , dass der bereits seit vielen Ja h- ren heroinabhängige Angeklagte sämtliche Taten aufgrund seiner Betä u- bungsmittelabhängigkeit begangen habe. D er Einlassung des Angeklagten f o l- gend ist es entgegen der Einschätzung des von ihm gehörten Sachverständ i- gen weiter davon ausgegangen, d er Angeklagte habe während der Begehung der Taten Entzugser scheinungen befürchtet - , weshalb zumindest nicht auszuschlie ßen sei Auswirkungen auf seine Einsichts - bzw. Steuerungsfähigkeit gehabt haben Gleichwohl ist die Strafkammer ersichtlich nicht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 S tGB ausg e- gangen; diese Vorschrift wird weder bei der Strafzumessung berücksichtigt noch ist sie in der Liste der angewendeten Vorschriften aufge führt . Eine B e- gründu ng für die Nichtanwendung des § 21 StGB enthält das angefochtene Urteil nicht. bb) Die s h ält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat ver mag dem angefochtenen Urteil auch unter Berücksichtigung des Zusammenhang s der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer zu Recht vom Nich t- vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ausgegan gen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der vom Landgericht angenommene n Furcht des Ang e- klagten vor Entzugserscheinungen im Zeitpunkt der Taten und der für nicht ausschließbar erachteten Auswirkungen dieser Furcht auf seine Einsichts - oder Steuerungsfähi gkeit erschließt sich nicht , aufgrund welcher Erwägungen es letz tlich von einer Anwendung des § 21 StGB abgesehen hat. Zudem bleibt u n- klar, welcher Art und Intensität die vom Angeklagten befürchteten Entzugs - 7 8 - 5 - erscheinungen waren. Zu diesen Fragen hätte sich das Landgericht jedoch v e r- halten müssen, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Beschaffungstaten eines rauschgiftabhängigen Täters dessen Steuerungsfähig - keit erheblich vermindert sein kann, wenn er aus Angst vor nahe bevorstehe n- den Entzugserscheinungen handelt, die er schon als äußerst unangenehm erli t- ten hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2017 5 StR 545/16, juris Rn. 12; vom 2. November 2005 2 StR 389/ 05, NStZ 2006, 151, 152; vom 6. Juni 1989 5 StR 175/89, NStZ 1989, 430, 431; Beschluss vom 19. Oktober 2000 4 StR 411/00, NStZ - RR 2001, 81, 82 ) . Die an sich maßvollen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe können schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. b) Es kommt daher nicht darauf an, dass das Landger icht im Rahmen der Strafzumessung zu Fall II.1 der Urteilsgründe wohl aufgrund einer Ve r- wechslung der Tatzeiten der Fälle II.1 und II.2 der Urteilsgründe zu Unrecht strafschärfend eine sehr hohe Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten von zwei Monaten angenommen hat . c) Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, die Voraussetzungen für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten im Sinne der §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB eingehender darzulegen , als dies bislang erfolgt ist. 3. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat Bestand. 9 10 11 12 - 6 - 4. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass das Tatgericht auch bei einem geständigen Angeklagten gehalten ist, auf eine sorgfältige Abfassung der Urteilsgründe Bedacht zu nehmen. Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel 13
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