BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 348/07 vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Halle vom 20. M344rz 2007, soweit es den Angeklagten be-trifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten der schweren Brandstiftung f374r schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den fr374heren Mitangeklagten L. hat es vom Vorwurf der Anstiftung zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sach-lichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen drang der Angeklagte in der Nacht zum 18. September 2004 in das Wohnhaus M. in S. ein, in dem sich vier Wohnungen befanden, von denen eine bewohnt war. Der Angeklagte 2 - 3 - f374hrte in zwei Rucks344cken vier 5 Liter-Plastikkanister bei sich, die mit Ottokraft-stoff gef374llt waren. Das Benzin versch374ttete der Angeklagte im linken Fl374gel des Wohnhauses auf den Treppen, im Keller, in der Wohnung im ersten Stock so-wie in der Dachgescho337wohnung und setzte das Benzin sodann im Keller in Brand. Danach verlie337 er das Geb344ude, das er durch das Feuer vollst344ndig zerst366ren wollte. Das Feuer setzte die untere, h366lzerne Treppe vom Keller in das Erdgescho337 in Brand und erreichte auch die Treppe zum ersten Stockwerk, die ebenfalls selbst344ndig zu brennen begann. Die zur Tatzeit einzige Hausbe-wohnerin wurde durch die Rauchentwicklung wach und rief um Hilfe. Die kurz darauf eintreffende Feuerwehr konnte den Brand rasch l366schen, bevor sich das Feuer auf die oberen Stockwerke ausbreitete. Der Angeklagte wohnte und lebte zur Tatzeit ebenso wie der fr374here Mit-angeklagte L. in R. /Bayern. Das in Brand gesetzte Wohnhaus in S. hatte er 1995 an den fr374heren Mitangeklagten verkauft. Beide waren gut miteinander bekannt und hatten zuletzt im Juni 2004 das Anwesen in S. aufgesucht. 3 Der Angeklagte hat die Tatbegehung bestritten und behauptet, er sei zur Tatzeit nicht in S. gewesen. Wie sich der fr374here Mitangeklagte L. eingelassen hat, teilt das Urteil nicht mit; vielmehr beschr344nkt sich das Urteil auf den Hinweis, er sei aus tats344chlichen Gr374nden freizusprechen gewe-sen. 4 2. Das Landgericht h344lt den Angeklagten der T344terschaft f374r 374berf374hrt, weil sich am unteren Ende eines Trageriemens des einen der beiden zum Transport der Benzinkanister benutzten Rucks344cke eine vom Angeklagten stammende DNA-Spur befand. Sachverst344ndig beraten hat sich die Schwurge-richtskammer die 334berzeugung verschafft, dass diese einem zellkernhaltigen 5 - 4 - Hautpartikel entstammende DNA-Spur nur durch einen l344ngeren oder intensi-ven Gebrauch entstanden sein kann; ein nur kurzer oder wenig intensiver Kon-takt habe nicht zu der DNA-Spur f374hren k366nnen. Hierauf gest374tzt, hat das Landgericht die 334berzeugung gewonnen, dass die DNA-Spur jedenfalls nicht bei dem Besuch der beiden Angeklagten in S. im Juni entstanden sein kann, indem er dort - was der Angeklagte in seiner Einlassung zur Erkl344rung der DNA-Spur nicht ausgeschlossen hatte - den Rucksack "anfasste, ber374hrte oder hochhob" (UA 11). Andere M366glichkeiten, als die, dass der Rucksack durch den Angeklagten zur Tatzeit an den Tatort gelangt sein k366nnte, k344men - so das Landgericht - nicht ernsthaft in Betracht. 3. Die Beweisw374rdigung zur T344terschaft des Angeklagten h344lt der rechtli-chen Nachpr374fung nicht stand. Sie ist vielmehr l374ckenhaft und misst dem - wenn auch gewichtigen - Indiz der DNA-Spur eine zu gro337e Bedeutung bei. Al-lerdings kann der Beschwerdef374hrer auf die allein erhobene Sachr374ge nicht mit der Behauptung geh366rt werden, entgegen der Auffassung der Sachverst344ndi-gen k366nne die DNA-Spur auch durch lediglich fl374chtigen Kontakt entstanden sein (vgl. BGH NJW 1998, 3654). Die Schwurgerichtskammer hat aber nahe liegende Umst344nde, die eine t344terschaftliche Beteiligung des Angeklagten in Frage stellen k366nnen, nicht erkennbar bedacht. Sie hat nicht mit Sicherheit fest-zustellen vermocht, dass die DNA-Spur beim Tragen der Rucks344cke zum Tatort entstanden ist. Vielmehr folgt sie dem Sachverst344ndigen darin, dass dies auch bereits fr374her passiert sein k366nne. Hiervon ausgehend fehlt es aber an einem sicheren Nachweis, dass es der Angeklagte gewesen ist, der die R374cks344cke mit den Benzinkanistern gef374llt und an den Tatort gebracht hat. Entgegen der Auf-fassung des Landgerichts ist die Annahme, dass der Angeklagte die Rucks344cke einem Dritten 374berlassen hat, der unter deren Verwendung die Tat ver374bt hat auch nicht lediglich "konstruiert" (UA 12). Dies gilt zumal deshalb, weil das Landgericht selbst ein Motiv des Angeklagten f374r die t344terschaftliche Tatbege- 6 - 5 - hung nicht festzustellen vermochte. Der Angeklagte konnte - anders als der fr374-here Mitangeklagte L. - keinen Vorteil aus der Brandlegung in dem ihm nicht mehr geh366renden Haus ziehen. Insoweit erweist es sich auch als l374cken-haft und deshalb rechtsfehlerhaft, dass das Urteil keinerlei Beweisw374rdigung zu dem den fr374heren Mitangeklagten L. betreffenden Freispruch enth344lt, sodass v366llig unklar bleibt, welche Rolle L. im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen gespielt hat. 4. 334ber die Sache ist deshalb, soweit es die Beteiligung des Angeklagten anlangt, ohne Bindung an die dem Freispruch des fr374heren Mitangeklagten L. zugrunde liegenden Gr374nde (vgl. Senat, Urteil vom 18. M344rz 2004 - 4 StR 533/03) insgesamt neu zu verhandeln und entscheiden. 7 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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