BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 348/09 vom 29. September 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 29. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Rostock vom 24. M344rz 2009 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe entf344llt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer r344ube-rischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet und bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre und sechs Monate vor der Unterbringung zu vollstrecken sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensr374ge und der Sachr374ge. Das Rechts-mittel hat nur hinsichtlich des angeordneten teilweisen Vorwegvollzugs Erfolg. 1 1. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Insoweit nimmt der Senat auf die Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2009 Bezug. 2 - 3 - 2. Die vom Landgericht vorgenommene Anordnung 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Ma337regel kann indessen nicht bestehen blei-ben. Diese Reihenfolge hat die Strafkammer mit der Erw344gung begr374ndet, sie sei so gestaltet, dass der Angeklagte nach der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt m366glichst in die Freiheit entlassen werden k366nne. Das h344lt rechtli-cher Nachpr374fung nicht stand. 3 In Abweichung vom Regelfall des 247 67 Abs. 1 StGB, wonach die Ma337re-gel vor der Strafe zu vollstrecken ist, bestimmt das Gericht, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Ma337regel dadurch leichter erreicht wird (247 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist - wie im vorliegenden Fall - eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verh344ngt, "soll" das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist (247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB), es sei denn, eine andere Entscheidung l344sst die Erreichung des Therapieerfolgs aus gewichtigen Gr374nden des Einzelfalles eher erwarten (vgl. dazu Fischer StGB 56. Aufl. 247 67 Rn. 10, 12 m.w.N.). Liegen - wie hier - solche Gr374nde nicht vor, so hat der Tatrichter im Erkenntnisverfah-ren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Er hat diesen Teil nach dem Willen des Gesetz-gebers so zu berechnen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschlie-337enden Unterbringung eine Bew344hrungsentscheidung im Sinne von 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB m366glich ist (vgl. dazu auch BTDrucks. 16/1110 S. 11). Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer die Dauer des Vorwegvollzugs im vorliegen-den Fall so bemessen, dass eine Strafaussetzung zur Bew344hrung zum Halb-strafenzeitpunkt unabh344ngig von der zur Behandlung des Angeklagten erforder-lichen Therapiedauer - die in den Urteilsgr374nden zudem nicht mitgeteilt wird - nicht mehr m366glich ist. Dies ist dem Tatrichter jedoch nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers versagt. 4 - 4 - Der Senat hat davon abgesehen, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuverweisen. Er erkennt in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Anordnung 374ber den Vorwegvoll-zug. Jede andere Entscheidung w374rde der M366glichkeit einer Halbstrafenentlas-sung zuwiderlaufen. 5 3. Der nur geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be-schwerdef374hrer teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. 6 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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