BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 348 /12 vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Septemer 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Konstanz vom 31. Mai 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ferner wurden Maßregel n nach den §§ 69, 69a StGB g etroffen. Die auf den Maßregelau s- spruch nach § 63 StGB beschränkte Revision des Angeklagten führt zur Aufh e- bung des gesamten Urteils . I. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer im Jahr 2007 manifest gewordenen paranoid - halluzinatorischen P sychose aus dem schiz o- phrenen Formenkreis. Zudem besteht bei ihm ein schädlicher Gebrauch von Alkohol. 1 2 - 3 - Am Nachmittag des 6. November 2011 gegen 16.50 Uhr riss der Ang e- klagte auf dem Parkplatz eines Supermarktes die Fahrertür eines dort abg e- stel l ten Pkw B MW 330 CICP auf und sagte zu dem in seinem Fahrzeug sitze n- den Zeugen F . und dessen Freundin, der Zeugin M . , in bestimmtem den Taschen seine r Jacke stecken hatte, befürchteten die Zeugen, das s er eine Waffe bei sich führe und verließen das Fahrzeug. Der erheblich alkoholisierte Angeklagte nahm auf dem Fahrersitz Platz und fuhr davon. Den Pkw des Zeugen F . wollte er für ngeleiteten Fahndung wurde das entwendete Fahrzeug mit dem Angeklagten am Steuer schon nach kurzer Zeit von zwei Polizeistreifen auf einer öffentlichen Straße entdeckt. Während der anschließenden Verfolgungsfahrt missachtete der A n- geklagte wiederholt Anhal teaufforderungen der ihm mit Blaulicht und Martin s- horn nachfahrenden Polizeibeamten und vereitelte mehrere Überholversuche, indem er mit dem von ihm gesteuerten Pkw nach links oder rechts zog. Nac h- dem es dem Polizeibeamten S . doch gelungen war, sich m it seinem Fahr - zeug vor den Angeklagten zu setzen, unternahm dieser nun seinerseits mehr e- re erfolglose Überholmanöver. Schließlich musste er auf einem Gehweg anha l- ten. Der Aufforderung zum Aussteigen kam der Angeklagte erst nach einem Warnschuss nach. Ein e ihm um 18.35 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille auf. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Diebstahl (§ 242 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) g e- wertet. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Einschätzung der G e- fährlichkeitsprognose hat sich das Landgericht dem angehörten Sachverständ i- gen angeschlossen geklagten neben dem Alk o- 3 4 - 4 - holkonsum ein psychotisches Erleben mit Fremdbeeinflussungsgedanken n- zu haben. Die Intensität der Beeinträchtigung sei zu den Tatzeitpunkten so ausgeprägt gewesen, dass eine erheblich eingeschränkte Handlungs - und Steuerungsfähigkeit angenommen werden müsse. E ine vollständig aufgehob e- ne Einsichts - und Steuerungsfähigkeit könne nicht ausg eschlossen werden, wenn man davon ausgehe, dass die dokumentierten Fremdbeeinflussungse r- lebnisse wirksam gewesen seien (UA 8). Die Prognose des Angeklagten müsse als ungünstig bezeichnet werden, weil seine Krankheitseinsicht und seine Th e- rapiewilligkeit er heblichen Schwankungen unterworfen seien. Bei einer sofort i- gen Entlassung sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Angeklagte seine Medikamente erneut absetzt und dadurch in psychotische Zustände gerät, in denen er möglicherweise in su izidaler Absicht Straftaten der vorliegenden Art begehen könnte. Das Landgericht geht davon aus, dass b- stahl in seiner Begehungsform einem Raub angenähert gewesen (UA 9). II. Di e Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellu n- gen nicht belegt. 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei der Begeh ung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vor - übergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 5 6 - 5 - 11. März 2009 2 StR 42/09, NStZ - RR 2009, 198; Beschluss vom 8. April 2003 3 StR 79/03, NStZ - RR 2003, 232). Die Diagnose einer paranoid - halluzinatorischen Psychose führt nicht zwangsläufig zu der Feststellung einer generellen oder über längere Zeiträume andauernden gesicherten Beeinträchtigung oder Aufhebun g der Schuldfähi g- keit. Es ist daher stets im Einzelnen darzulegen, wie sich die Erkrankung in der konkreten Tatsituation auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf sie zurückzuführen sind (BGH, Beschluss vom 29 . Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307; Beschluss vom 2. Oktober 2007 3 StR 412/07, NStZ - RR 2008, 39; Beschluss vom 3. Juli 1991 3 StR 69/91, NStZ 1991, 527, 528). Das landgerichtliche Urteil enth ä lt hierzu keine ausreichenden Festste l- lung en. Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, das s bei dem Angeklagten ein auf seiner Schizophrenie beruhendes psychotisches Erleben mit Fremdbeeinflussungsgedanken im Vordergrund g e- standen habe, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs - und B e- fundtatsachen nicht wiedergegeben, sodass eine Überprüfung nicht möglich ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307; Beschluss vom 14. September 2010 5 StR 229/10, Rn. 8). Das in diesem Z a- ter hat gesagt, ich soll e offenkundig nicht in einem Zus ammenhang mit der Grunderkrankung des A n- geklagten steht, sind die Feststellungen des Landgerichts an dieser Stelle mehrdeutig. Konkrete Ausführungen zu der Frage, wie sich die psychische E r- krankung auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagte n während 7 8 - 6 - der anschließenden Trunkenheitsfahrt und der Polizeiflucht ausgewirkt hat, fe h- len ganz. Schließlich war es auch rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht mit dem Sachverständigen eine gleichzeitige Aufhebung der Einsichts - und der Steuerungsfähigkei t für möglich gehalten hat (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307; Beschluss vom 14. September 2010 5 StR 229/10, R n. 8 ; Beschluss vom 9. September 1986 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 ). 2. A uch die G efährlichkeitsprognose begegnet durchgrei fenden recht - lichen Bedenken. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wi rd, die eine schwere Störung des Recht s- friedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 2 StR 550/10, NStZ - RR 2011, 240, 241 ; Beschluss vom 22. Februar 2011 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202 ). Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störun g des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202 ; Beschluss vom 26. April 2001 4 StR 538/00, StV 2002, 477 f.). Sind die zu erwartende n Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mit t- leren Kriminalität zuzuordnen, ist die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen begründbar ( BGH, Urteil vom 2. März 2011 2 StR 550/10, NStZ - RR 2011, 240, 241 ; Beschluss vom 18. März 2008 4 StR 6/08 ; Beschluss vom 18. Februar 1992 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Beschluss vom 28. Juni 2005 4 StR 223/05, NStZ - RR 2005, 303, 304). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfa s- senden Würdigung der P ersönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von 9 10 - 7 - ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Urteil vom 17. August 1977 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248 f.; Urteil vom 17. November 1999 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). An die Darlegungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteile n- den Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrund satzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 4 StR 224/12, Rn. 8; Beschluss vom 8. November 2006 2 StR 465/06, NStZ - RR 2007, 73, 74). Diesen Maßstäben werden die Erwägungen des Landgerichts nicht g e- recht. Das Landgericht hat keine die Biographie des Angeklagten und seine Krankheitsgeschichte in den Blick nehm ende Gesamtwürdigung vorgenommen. In diesem Zusammenhang hätte erörtert werden müssen, dass der Angeklagte bereits seit dem Jahr 2007 manifest erkrankt ist, ohne strafrechtlich in Ersche i- nung getreten zu sein. Dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine Straftaten begangen hat, ist ein Indiz gegen die Wahrscheinlic h- keit künftiger gefährlicher Str aftaten (BGH, Beschluss vom 11. März 2009 2 StR 42/09, NStZ - RR 2009, 198, 199 ). Die Wertung des Landgerichts, w o- nach sämtliche Anlassdelikte von einem erheblichen Gewicht waren, wird durch die festgestellten Tatumstände nicht belegt. Eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB kann nicht ohne weiteres der mittleren Kr i- minalität zugeordnet wer den (vgl. MK - StGB/van Gemmeren , 2. Aufl. , § 63 Rn. 55). Sie ist erst bei einer zu erwartenden besonderen Häufung oder bei außergewöhnlichen hier nicht festgestellten Tatumständen erheblich. Der festgestellte Widerstand hat zu keiner Zeit zu einer Gefährdung der eingeset z- ten Polizei beamten geführt und war daher ebenfalls nicht als eine schwere St ö- rung des Rechtsfriedens anzusehen. 11 - 8 - III. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. 1. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht d er Aufhebung des Freispruch s nicht entgegen . Wird die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB auf eine Revision des Angeklagten hin aufgeh o- ben, hindert das Schlechterstellungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO den neuen Tatrichter nicht daran, an St elle einer Unterbringung nunmehr eine Strafe zu verhängen ( § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dadurch soll vermieden werden, dass die erfolgreiche Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anor d- nung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dazu führt, dass eine Tat, die wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB nicht zu einer Bestrafung geführt hat, ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Beg e- hung der Tat schul dfähig war (BT - Drs. 16/1344 , S. 17). Dieses gesetzgeber i- sche Ziel kann nur erreicht werden, wenn das Revisionsgericht in diesen Fällen nicht nur die auf rechtsfehlerhaften Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhe n- de Maßregelanordnung, sondern auch den hie rauf gestützten Freispruch au f- hebt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307; Beschluss vom 14. September 2010 5 StR 229/10, Rn. 11; B e- schluss vom 27. Oktober 2009 3 StR 369/09, Rn. 9). 2. Die Beschränkung der Revi sion des Angeklagten auf die Maßregela n- ordnung ist unwirksam, weil die Unterbringung nach § 63 StGB und der auf § 20 StGB gestützte Freispruch gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähi g- keit abhängen und deshalb zwischen beiden Entscheidungen aus sachl ich - rechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Da nach § 358 12 13 14 - 9 - Abs. 2 Satz 2 StPO nunmehr eine Bestrafung des Angeklagten möglich ist, wenn sich seine Schuldfähigkeit herausstellen sollte, lässt sich die Wirksamkeit einer isolierten Anfechtun g der Maßregelanordnung nicht mehr mit der Erw ä- gung rechtfertigen, dass aufgrund des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) unabhängig von der Bewertung der Schuldfrage in jedem Fall wieder auf Freispruch erkannt werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1953 3 StR 620/53, BGHSt 5, 267, 268). Der Senat braucht an dieser Stelle nicht zu entscheiden, ob § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO eine isolierte Anfechtung der Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB auch dann hindert, wenn die de n Freispruch tragende Schuldunfähigkeit des Angeklagten feststeht und nur die der Maßregelanordnung zugrunde liegende Gefährlic h- keitsprognose zu überprüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1963 5 StR 13/63, NJW 1963, 1414, 1415). Mutzbauer Ciernia k Franke Quentin Reiter
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