BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 349/02 vom8. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 ge-mäß §§ 206 a, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Neubrandenburg vom 20. März 2002 mitden Feststellungen aufgehoben.2. Das Verfahren wird eingestellt.3. Die Kosten des Verfahren sowie die dem Angeklagtenentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-kasse zur Last.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischenDiebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwölf tateinheitlichzusammentreffenden Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung ineiner Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagtemit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, weil es an derVerfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt.Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. August2002 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hat das Jugendschöffengericht - 3 -Neubrandenburg nach Anklageerhebung das Verfahren mit weiteren Verfahrengegen den Mitangeklagen L. verbunden und das verbundene Verfahren vorEröffnung des Hauptverfahrens dem Landgericht zur Prüfung der Übernahmegemäß § 40 Abs. 2 JGG vorgelegt. Das Landgericht hat das verbundene Ver-fahren daraufhin gemäß "§§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG" übernommen,ohne aber über die Eröffnung zu entscheiden. Der Übernahmebeschluß kannden Eröffnungsbeschluß nicht ersetzen (vgl. BGH NStZ 1984, 520). Auch steht§ 40 Abs. 4 Satz 2 JGG, wonach der Übernahmebeschluß mit dem Eröffnungs-beschluß zu verbinden ist, der Annahme entgegen, der Übernahmebeschlußbeinhalte zugleich die "schlüssige Eröffnung" des Hauptverfahrens.Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und das Verfahren ein-zustellen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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