BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 349/06 vom 14. September 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. September 2006 gem344337 247 154 Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vors344tzlicher K366rperverletzung verurteilt worden ist. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Neubrandenburg vom 20. M344rz 2006 im Schuld- und Strafausspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen ge-f344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung und wegen K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einzie-hung von Tatmitteln angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen vors344tzlicher K366rperver-letzung zum Nachteil der Christine P. verurteilt hat, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, da die bisherigen Feststellungen den Vorwurf einer vollendeten vors344tzli-chen K366rperverletzung nicht tragen. 2 Die aufgrund dieser Teileinstellung erfolgte 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zum Wegfall der f374r diese Tat verh344ngten Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten) und der Gesamtstrafe. Die Anordnungen der Ma337regel und der Einziehung werden hierdurch nicht ber374hrt. 3 Soweit der Angeklagte wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zum Nach-teil des Heiko N. verurteilt worden ist, hat die 334berpr374fung des Urteils auf-grund der Revisionsrechtfertigung - auch im Hinblick auf die Ma337regelanord-nung - keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (247 349 Abs. 2 StPO). Die wegen dieser Tat festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und elf Monaten Freiheitsstrafe kann daher als alleinige Strafe be-stehen bleiben. 4 Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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