BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 349 /1 4 vom 18. November 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes bzw. Beihilfe zum schweren Raub Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Bes chwerdeführer am 18. November 201 4 einstimmig b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. März 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen k einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : Die von allen drei Angeklagten erhobenen Rügen der unzulässigen Verwe r- tung von Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revisionen wollen die Unzulässigkeit der Anordnung der Telekommunikationsüberwachu ng u.a. daraus n- kung versehen gewesen seien, die in einem weiteren Bericht vom 13. Juni 2012 nicht wirks am aufgehoben worden sei. Diese Berichte werden jedoch nicht bzw. nur u n- vollständig mitgeteilt, so dass der gerügte Rechtsfehler auf Grund der Revisionsb e- gründung nicht erschöpfend überprüft werden kann. Im Übrigen wären die Verfa h- rensrügen aus den vom Gen eralbundesanwalt ausgeführten Gründen auch in der Sache erfolglos. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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