ECLI:DE:BGH:2017:300817B4STR349.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 349 / 1 7 vom 30. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. August 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. Januar 2017 wird a) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen des Geschehens in der F . straße in I . am 13. Juni 2016 (Urteilsgründe II. , Tat 2) des versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist ; b) der Strafausspruch für die vorbezeichnete Tat sowie der Gesamtstrafenausspruch jew eils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverw iesen . 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und unerlaubtem Führen ein er halbautomatischen Kur z- wa f fe sowie wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsen t- scheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel e r- zielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die vom Landgericht nicht weiter begründet e tateinheitliche Verur - teilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen zur Tat 2 (Urteilsgrün de II.) hat der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz einen Schuss mit se iner halbautomatischen Selbstladepistole auf den Fahrer des im Tatzeitpunkt neben ihm befindlichen Fahrzeugs der Marke BMW, de n Nebe n- kläger W . , abgegeben. Der Schuss verfehlte sein Ziel und schlug vom Nebenkläger zunächst unbemerkt in die B - Säu le des von ihm gefahrenen Fahrzeugs ein. Diese Feststellungen belegen einen gefährlichen Eingriff in den Straße n- verkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Eine solche Verurteilung setzt bei Schüssen auf Fahrzeuge im Straßenverkehr voraus, dass die kon krete G e- fahr für eines der in § 315b Abs. 1 StGB genannten Schutzobjekte jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbew e- gungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (vgl. BGH, B e- 1 2 3 - 4 - schluss vom 4. November 2008 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, 101). Daran fehlt es, wenn der Schaden wie hier ausschließlich auf der durch die Pist o- lenschüsse freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile beruht (BGH aaO). Um insoweit auch nur zu einer Verurteilung wegen Vers uchs zu gela n- gen, hätte der Angeklagte in seine Vorstellung aufnehmen und billigen müssen, dass es infolge de s Sch u sse s zu einem Beinahe - Unfall kommen k a nn (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 4 StR 117/15 , NStZ 2016, 407 , 408 ); Feststellungen dazu hat das Landgericht indes nicht getroffen. Der Senat hat für die Tat 2 den Schuldspruch entsprechend abgeändert. Er schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen (versuchten) gefähr - lichen Eingriffs in den Straßenverkehr tragen würden. 2. Die für die Tat 2 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die tateinhei t- liche Begehung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafschä r- fend verwertet (UA 42). Der Senat kann daher trotz der moderaten Bemessung dieser Strafe ein Beruhen nicht ausschließen. 3. Dies entzieht der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. 4 5 6 - 5 - 4. Im Übrigen hat die Nachprüf ung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Feilcke Paul 7
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