BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 350/05 vom 11. August 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Gründe des angefochtenen Urteils geben Anlass zu dem Hinweis, dass es geboten ist, innerhalb ei-nes Urteils die Ordnungsziffern für die einzelnen Fälle jeweils bei Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Straf-zumessung einheitlich zu verwenden, da ansonsten die Verständ-lichkeit des Urteils erheblich leidet (vgl. BGH NStZ 1999, 20). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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