BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 350/08 vom 21. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts 226 zu II. auf dessen Antrag hin 226 und der Beschwerdef374hrer am 21. August 2008 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. M344rz 2008 aufgehoben, soweit 1. zum Nachteil des Angeklagten Hayssam E. der 204Wertersatzverfall223 von 3.150 EUR sowie der 204erweiterte Verfall223 eines Apple iPod Nano, einer Videokamera Sony und einer Joop-Herrenarmbanduhr sowie 2. die Einziehung einer Herrenuhr Rolex-Imitat, von neun Mobiltelefonen (ein Sony Ericsson W 880i, zwei Nokia 6230i, zwei Nokia 1600, ein Nokia 3510, ein Samsung SGH-E600, ein Sagem myX-1 und ein Siemens CX65) sowie von elf SIM-Karten angeordnet wurde. II. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten wer-den verworfen. III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts Dortmund zur374ckverwiesen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten Hayssam E. wegen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten Wissam E. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es die beim An-geklagten Wissam E. sichergestellten 38.880 EUR und die beim Ange-klagten Hayssam E. sichergestellten 2.205 EUR f374r verfallen erkl344rt, gegen den Angeklagten Hayssam E. hinsichtlich eines Geldbetrages von 3.150 EUR den 204Wertersatzverfall223 sowie hinsichtlich eines Apple iPod Nano, einer Videokamera Sony und einer Joop-Herrenarmbanduhr den 204erweiterten Verfall223 angeordnet. Ferner wurden ca. 18,3 g Kokaingemisch, eine Feinwaage, Verpackungsmaterial, eine Herrenuhr Rolex-Imitat, insgesamt neun Mobiltele-fone und elf SIM-Karten eingezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich die An-geklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts r374gen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Anordnungen zum Verfall bzw. der Einziehung halten nur teilweise einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 2 a) Keinen Bestand hat das Urteil, soweit die Strafkammer den 204Werter-satzverfall nach 247 74 a StGB223 (UA 37) des im Fall 1 vom Angeklagten Hayssam E. bei der Ver344u337erung der Bet344ubungsmittel erzielten Erl366ses in H366he von 3.150 EUR angeordnet hat. Denn sie hat uner366rtert gelassen, ob auch dieser Betrag 226 wie von ihr bez374glich des Erl366ses im Fall 2 als nahe liegend bezeich- 3 - 4 - net (UA 37) 226 Teil des sp344ter beim Angeklagten Wissam E. sichergestell-ten und f374r verfallen erkl344rten Betrages von 38.880 EUR war, der 204aus Bet344u-bungsmittelgesch344ften223 stammte (UA 16, 37). b) An einer den angeordneten Verfall rechtfertigenden Tatsachengrund-lage fehlt es auch, soweit die Strafkammer die Videokamera Sony, die Joop-Herrenarmbanduhr und das Apple iPod Nano als 204Surrogate des Handeltrei-bens223 bezeichnet und deshalb den 204erweiterten Verfall223 angeordnet hat (UA 4, 37). Das Urteil enth344lt keine n344heren Feststellungen zu diesen 204aufgefundenen Gegenst344nden223 (UA 37), insbesondere ist ungekl344rt, ob sie im Eigentum eines der Angeklagten standen. Dies liegt selbst dann nicht auf der Hand, wenn man ann344hme, die Gegenst344nde seien bei einer Durchsuchung der von den Ange-klagten genutzten Wohnung sichergestellt worden. Denn diese wurde auch von der Ehefrau des Angeklagten Wissam E. und der Zeugin S. bewohnt (UA 11), bez374glich derer die Voraussetzungen des 247 73 Abs. 3 StGB nicht festgestellt sind. 4 c) Entsprechendes gilt bez374glich der eingezogenen neun Telefone und elf SIM-Karten. Insofern wird im Urteil zwar mitgeteilt, dass der Angeklagte Hayssam E. zwei Mobiltelefone von seinem in den Niederlanden aufh344lt-lichen Drogenlieferanten erhalten hat (UA 13) und dass Mobiltelefone zur Tat-begehung benutzt wurden (UA 14 f., 18 ff.). Auch dies machte jedoch im Hin-blick auf die unter b) angef374hrten Umst344nde Feststellungen dazu nicht entbehr-lich, wer Eigent374mer der Mobiltelefone und SIM-Karten war (247 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB). 5 d) Bez374glich der eingezogenen Herrenuhr Rolex-Imitat verweist das Ur-teil lediglich darauf, dass deren Besitz 204gegen markenrechtliche Vorschriften223 6 - 5 - verst366337t (UA 38). Diese 226 nicht auf Feststellungen gest374tzte - Begr374ndung ver-mag die angeordnete Einziehung nicht zu rechtfertigen. 2. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafausspr374che von den Rechtsfeh-lern beeinflusst sind, da das Landgericht bei der Zumessung der Strafen die von der Urteilsaufhebung betroffenen Einziehungs- und Verfallanordnungen unerw344hnt gelassen hat. 7 3. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht, da sie von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind; erg344nzende Feststellungen sind jedoch zu-l344ssig. Soweit die Strafkammer bez374glich des Apple iPod, der Videokamera und der Joop-Herrenarmbanduhr ausf374hrt, diese seien Surrogate des Handeltrei-bens, handelt es sich nicht um Feststellungen, sondern Wertungen (aus nicht getroffenen oder im Urteil nicht wiedergegebenen Feststellungen). 8 Maatz Kuckein Athing Frau Ri'inBGH Solin-Stojanovi ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Maatz Mutzbauer
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