BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 350 /15 vom 21. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2 01 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 26. März 2015 im Adhäsions au s- spruch über den Feststellungsantrag wie folgt ergänzt und neu gefasst: Es wird festgestellt, dass d er Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig entstehende n materielle n und immaterielle n Schäden aus der Tat vom 15. Juni 2014 zu e r- setzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Von einer Entscheidung über den Festste llungsantrag im Übrigen wird abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Neben - und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen A uslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsb e- amte und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu der Fre i- heitsstraf e von acht Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getro f- fen. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachb e- schwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Klarstellung und Ergänzung de s Adhäsionsausspruchs über den Fes t- stellungsantrag des Adhäsionsklägers; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe die Ersatzpflicht des Angeklagten hinsi chtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden aus der Tat festgestellt hat, hat sie dies in der Urteilsformel nur unzureichend zum Ausdruck gebracht. Da der Adhäsionsausspruch des Landgerichts zudem den sich auch auf die Verpflichtung zum Ersatz bereits entstandener materieller Schäden erstreckenden Feststellungsantrag nicht ausgeschöpft hat, ist der Urteilstenor dahin zu ergänzen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag abgesehen worden ist. 1 2 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift s- leistung gehindert. Mutzbauer Bender 3
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