ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR350.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 350 / 16 vom 28. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 201 7 ge mäß § 3 49 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hagen vom 14. Januar 2016, soweit es den Ang e- klagten betrifft, im Ausspruch über die Einziehung von Wert - ersatz aufgehoben. Die Einziehung sanordnung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 17 Fällen, Vorteilsgewährung in zwei Fällen, Betrugs in sieben Fällen, Anstiftung zum B e- trug in zwölf Fällen sowie wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des We i- teren hat es gegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 2 7.500 Euro als Wertersatz angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Teilerfol g. Zum Schuld - und Strafausspruch ist die Revision des Angeklagten unb e- gründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung 1 2 - 3 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die gegen den Angeklag ten angeordnete Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500 Euro kann dagegen nicht bestehen bleiben. Da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils das Bargeld, welches zur Vortä u- schung des für eine Wohnbauf örderung erforderlichen Eigenkapitals ver wendet wurde, nicht im Eigentum des Angeklagten, sondern der S . GmbH stand, liegen die Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 5 StR 136/10, wistra 2010, 302). Eine solche Einziehungs anordnung hätte allenfalls beim Vorliegen der tatbestandl i- chen Vor aussetzung e n des § 75 StGB gegen die Gesellschaft als Nebenbete i- ligte getroffen werden können. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ang e- klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Feilcke 3 4
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