BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 351 /14 vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers a m 21. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - ge richts Dessau - Roßlau vom 18. März 2014 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels s o- wie d ie insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen b e- sonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger erwachs e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung und wegen vorsätzlicher Körperve rletzung unter Einbeziehung einer früher verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrens - und die Sachrüge gestützte Revision des Angek lagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf. 1 2 - 3 - a) Nach den diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen forderte der Angeklagte von K . unter Vorhalt und "Herumfuchteln" mit einem Messer die Herausgabe von Geld, ansonsten "schlitze er ihn auf" bzw. "steche er ihn ab". Aus Angst, der Angeklagte mache seine Drohung wahr, händigte K . dem Angeklagten seine Geldbörse mit etwa 240 b) Diese Feststellungen belegen zwar den Tatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), sie we r- den jedoch von der Beweiswürdigung nicht getragen. Danach bewertet die Strafkammer die Aussage des Zeugen K . un - ter anderem deshalb als glaubhaft, weil sie keine "übersteigende Belastung s- tendenzen" gezeigt habe; denn der Zeuge habe bekundet, "dass er zwar einen Gegenstand in der Hand des Angeklagten habe erkennen können, diesen j e- doch nicht als Messer wahrgenomm en habe" ( UA S. 12). Eine Waffe oder - wie hier - ein anderes gefährliches Werkzeug wird aber nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB "bei der Tat verwendet", wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für L eib oder Leben mittels des Gegenstandes wah r- nimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389 mwN). Die Feststellungen belegen indes eine schwere räuberische Er pressung gemäß § § 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, da der Angeklagte bei der Tat ein g e- fährliches Werkzeug bei sich führte. Bei dieser Tatqualifikation wird eine Kenn t- nis des Opfers von der Existenz des gefährlichen Werkzeugs nicht vorausg e- setzt. 3 4 5 6 - 4 - c) Der Sena t schließt angesichts der im Urteil des Landgerichts mitgetei l- ten Angaben des Zeugen K . aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen könnte, die eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung rechtfertigen. Einer Änderu ng des Schuldspruchs bedarf es gleic h- wohl nicht, weil die Strafkammer, obwohl sie die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als gegeben ansah, den Angeklagten nur wegen schwerer räuber i- s cher Erpressung verurteilt hat. d) Auch einer Aufhebung der wege n dieser Tat verhängten Einzel - oder der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Denn die Strafkammer hat die Einzelstrafe dem in minder schweren Fällen der schweren oder der besonders schweren räuberischen Erpressung gleichen Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB en t- no mmen. Umstände, die über § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB hinausgehend mit der fehlerhaften Annahme von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Zusammenhang stehen, hat sie bei der konkreten Strafzumessung oder der Gesamtstrafenbildung nicht zum Nachteil des Angeklagten berück sichtigt. Der Senat schließt daher aus, dass die für diese Tat verhängte Einzelstrafe oder die Gesamtstrafe auf dem Recht sfehler beruhen (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). 2. Auch im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschw e- renden Rechtsfehl er auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom Angeklagten erhobene 7 8 9 - 5 - Aufklärungsrüge ist aus den vom Generalbundesanwa lt in der Antragsschrift vom 1. September 2014 dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Schmitt Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy