ECLI:DE:BGH:2016:150916U4STR351.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 351 / 16 vom 15. September 2016 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der versuchten besonders schweren Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Se ptem - ber 201 6 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Staatsanwältin bei m Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter innen de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäf tsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebe n- klägerin wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, Mittäter einer versuchten (besonders schweren) V ergewaltigung gewesen zu sein, wobei einer der Täter bei der Tat ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet habe. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit der Sachrüge. Die vom G e- neralbundesanwalt vertretenen Re chtsmittel haben Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen zum Tatablauf getroffen: Am 18. September 2015 gegen 21.45 Uhr führte die Nebenklägerin in einem Park in G . zwei Hunde aus, als zwei Personen von hinten an sie herantrate n. Ein Täter umschlang sie von hinten mit seinem linken Arm und drückte ihr einen Gegenstand, möglicherweise ein Messer oder einen Schra u- 1 2 3 - 4 - Mittäter. Dieser kniete oder hockte sich vor die Nebenklägerin und versuchte, ihre Hose zu öffnen, was ihm jedoch wegen eines umgeschnallten Hunde - taschen - Gürtels nicht gelang. Er griff deshalb in den Hosenbund, um die Hose herunterzureißen, was aber ebenfalls misslang. In dieser Situation kam einer der Hunde aus dem Gebüsch und biss dem Täter, der die Nebenklägerin fes t- hielt, in den linken Arm. Der Täter vor der Nebenklägerin blickte erschrocken auf, es kam zu einem Bli ckkontakt. Der hinter ihr stehende Täter schrie auf und ließ die Nebenklägerin los. Sie schrie spätestens jetzt um Hilfe, trat nach den Tätern und lief zu einem Café. Die Täter, von denen einer penetrant nach Schweiß und Knoblauch roch, entfernten sich in die andere Richtung. Das Landgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Ang e- klagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, einer der Täter war. Zwar sei die Nebenklägerin davon überzeugt, dass der Angeklagte der vor ihr hockend e Täter gewesen sei. Unter Beachtung der früheren Beschreibu n- gen dieses Täters durch die Nebenklägerin und der weiteren Umstände, die zur Identifizierung des Angeklagten als Täter geführt hätten, könne es sich aber dieser Einschätzung der Nebenklägerin nic ht mit einem ausreichenden Maß an Sicherheit anschließen. II. Das freisprechende Urteil hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand , da die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken bege g- net . 4 5 - 5 - 1. Die Beweiswürdigung ist zwar Sache des T atrichters; kann er die e r- forderliche Gewissheit nicht gewinnen und zieht er die hiernach gebotene Ko n- sequenz und spricht frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinz u- nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Revisionsgericht die Bewei s- ergeb nisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte; das Revisions - gericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung sogar dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise näherliegend gewesen wäre ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezem ber 2013 4 StR 371/13 und vom 12. Mai 2016 4 StR 569/15 jeweils mwN) . Der Tatrichter ist aber gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Ta t- sachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten aus - einanderzusetzen, wenn sie geeigne t sind, das Beweisergebnis zu beeinflu s- sen. Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils ei n- zeln abzuhandeln. Das einzelne Beweisanzeichen ist vielmehr mit allen and e- ren Indizien in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Erst die Würdigu ng des g e- samten Beweisstoffes entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Übe r- zeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellu n- gen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Ang eklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 3 StR 110/99, NStZ - RR 2000, 45). 2. Diesen Anforderungen genügt das angefochte ne Urteil nicht. Die Strafkammer musste ihrer Beweiswürdigung die Aussage der N e- benklägerin zugrunde legen und prüfen, ob diese glaubhaft ist und ob die Ze u- 6 7 8 9 - 6 - gin den Angeklagten überzeugungskräftig als Täter identifiziert hat. Anstelle einer Gesamtschau al ler Beweise die es lediglich am Ende der Beweiswürd i- gung formelhaft erwähnt hat das Landgericht hier wesentliche Beweisanze i- chen für die Täteridentifikation wie die früheren Beschreibungen des Täters durch die Nebenklägerin, das Phantombild, die Bart tracht, den Geruch und we i- tere Identifizierungsmerkma le jeweils einzeln abgehandelt. Die dabei gewäh l- ten Formulierungen lassen besorgen, dass es die festgestellten Beweisanze i- chen einzeln daraufhin bewertet hat, ob sie für sich genommen eine Überze u- gung von einer Täterschaft des Angeklagten zu tragen vermögen. So heißt es etwa auf Seite eines Abgleichs der von der Geschädigten vor der Festnahme des Angeklagten gegebenen Täterbeschreibung mit dem A ngeklagten aus eigenen Erwägungen heraus von der Täterschaft des Angeklagten ü i- te m- mer nach auf viele Personen im zumindest gleichen Maße wie auf den Ang e- kla Kammer konnte die zur Verurteilung des Angeklagten notwendige Überzeugung auch nicht darüber gewinnen, dass sie die Identifizierung des Angeklagten als den Täter durch die Gesch auf Seite d- lung nochmals zu ihrer eigenen absoluten Sicherheit als den Täter erkannte, lässt die Kammer nicht die Überzeugung von der Identität des Angeklagten mit - 7 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der geb o- tenen wertenden Gesamtschau aller be - und entlastenden Indizien die Übe r- zeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte. Sost - Scheibl e Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 10
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