ECLI:DE:BGH:2017:211217B4STR351.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 351 / 1 7 vom 21. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2017 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hagen vom 10. März 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verha n d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF) in zwei Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Da s Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die sachlich - rechtliche Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. a) Das Landgericht hat bei der Bemessung der beiden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe unter anderem strafschärfend berücksichtigt, dass der Ang e- klagte zwischen den beiden ausgeurteil die Geschädigte immer wieder im Rahmen des Zwischengeschehens zum G e- 73). Diese Strafz u- messungserwägung begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar ist es nach der Re chtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch weitere nicht abgeurteilte Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsg e- mäß und so bestimmt festgestel lt sind, dass sie in ihrem wesentlichen U n- rechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige strafschärfende Berüc k- sichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausg e- schlossen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 2 StR 6 8/13, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 25; vom 9. Oktober 2003 4 StR 359/03, bei Pfister, NStZ - RR 2004, 353, 359 Nr. 37; vom 12. Mai 1995 3 StR 179/95, NStZ 1995, 439). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, da d ie Strafkammer die weiteren Taten im Rahmen der Sachve r- haltsfeststellun 6) lediglich so allgemein und unbestimmt umschrieben hat, dass es an einer ausreichenden Tatsachengrun d- lage für eine strafschärfende Berücksichtigung fehlt. 2 3 4 - 4 - b) Durch greifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die zu Ungun s- ten des Angeklagten in Ansatz gebrachte Erwägung des Landgerichts, der A n- geklagte n Ängste vor dem G e- 73); denn insoweit erschließt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht, worin das Landgericht ein solches Ausnutzen der Ängste der Geschädigten ge sehen hat. c) Rechtlichen Bedenken begegne t schließlich die strafschärfende Erw ä- damit zum ersten Mal gegen das Recht und die Achtung der sexuellen Selbs t- 73). Di e- se Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die Begehung der Tat als solche straferschwerend gewertet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 4 StR 532/10, NStZ - RR 2011, 271; vom 20. Juli 2010 3 StR 218/10, StraFo 2010, 466; vom 1. März 2001 4 StR 36/01, NStZ - RR 2001, 295; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 46 Rn. 76). d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch insg e- samt auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht; die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Das neue Tatgericht wird 5 6 7 - 5 - Gelegenheit haben, einen etwaigen Entfall der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB aF zu prüfen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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