ECLI:DE:BGH:2019:080119B4STR351.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 351 /1 8 vom 8. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungs - mitteln u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts u nd nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 21. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Verfahrensrüge fehlerhafter Ablehnung eines Hil fsbeweisantrags auf Ei n- holung eines graphologischen Sachverständigengutachtens genügt nicht den Dar - legungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO . Dem Revisionsvorbringen kann auch i n seine m Gesamtzusammenhang und unter Hinzuziehung des Inhalts der Urt eilsgründe nicht entnommen werden, ob es sich bei dem von dem Mitangeklagten F . vorgelegten Schriftstück überhaupt um ein der graphologischen Begutachtung zugängliches Beweismittel handelt. Das Vorbringen ist auf die Mitteilung des Wortla uts der in spanischer Spr a- che verfassten Botschaft beschränkt (vgl. Bl. 43 der Revisionsbegründungsschrift) und enthält keine Angabe dazu, ob es sich um eine handschriftlich verfasste oder um eine maschinenschriftliche Notiz handelt. Sost - Scheible Roggenbu ck Bender Quentin Bartel
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