ECLI:DE:BGH:2018:120318B4STR35.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 35/18 vom 12. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdefü hrers am 12. März 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. September 2017 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tagessatz für die in de n Fällen III. 1. b) und III. 3. a) der Urteilsgründe (Taten 11 bis 13 und 40) verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils einen Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten insbesondere wegen einer Vie l- zahl von Straftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen zu der Gesam t- freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in d er Sich e- rungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzu lässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 1 2 - 3 - 2. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell - rechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld spruch und zu r Anordnung der Maßregel keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch ist im Wesentlichen frei von Rechtsfehlern. D as Landgericht hat es allerdings ve r- säumt, in den im Tenor b ezeichneten Fällen, in denen es jeweils eine Einze l- geldstrafe von 90 Tagessät zen verhängt hat, die H öhe des Tages s atzes zu b e- stimmen; dies ist auch dann er forderlich, wenn wie hier aus Einzelgeldstr a- fen und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird ( BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96, und vom 29. August 2006 4 StR 231/06 , juris Rn. 8 ). Der Senat hat daher in entspr e- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den g e- set z lichen Mindestsatz gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt (vgl. BGH, Beschl uss vom 19. August 2014 3 StR 347/14 ). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 3
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