BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 352/08 vom 30. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Athing, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Bundesanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. M344rz 2008 wird ver-worfen. 2. Die Angeklagte tr344gt die Kosten ihres Rechtsmittels. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Sie bean-standet insbesondere die Annahme des mordqualifizierenden Merkmals der T366tung aus niedrigen Beweggr374nden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 I. Im Januar 2007 wurde die Angeklagte nach einem intimen Kontakt mit einer Diskothekenbekanntschaft schwanger. Dies wollte sie jedoch nicht wahr-haben. Vielmehr hielt sie ihre Schwangerschaft selbst gegen374ber ihrer engsten Umgebung - so auch gegen374ber ihrem heutigen Verlobten, der bereits seiner-zeit mit ihr zusammen im Haus ihrer Eltern lebte - geheim. Als sie in der ersten Oktoberwoche Kindsbewegungen in ihrem K366rper feststellte, beschloss sie f374r sich, dass sie dieses Kind "nicht haben wollte". Alternative M366glichkeiten wie die Freigabe zur Adoption oder die Abgabe in einer Babyklappe verwarf sie. Dass sie bereits in diesem Zeitpunkt vorhatte, das Kind zu t366ten, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. In der Nacht zum 18. Oktober 2007 brachte sie 2 - 4 - im Badezimmer - ohne dass ihr heutiger Verlobter davon etwas mitbekam - ei-nen m344nnlichen S344ugling zur Welt. Sp344testens in diesem Augenblick entschloss sie sich, das Kind zu t366ten. "Sie bef374rchtete, ihr bisheriges Leben, das sich im Wesentlichen dadurch auszeichnete, dass sie keinerlei Verantwortung f374r sich oder andere trug, in den Tag hinein lebte und von ihren Eltern unterst374tzt wur-de, nicht fortsetzen zu k366nnen. Sie f374hlte sich zu jung f374r ein Kind und wollte 'noch etwas erleben' ... . Daneben spielte auch die untergeordnete und diffuse Angst davor eine Rolle, dass ihr heutiger Verlobter die Beziehung zu ihr been-den w374rde. Dies wollte die Angeklagte verhindern". Sie nahm das Kind und warf es 374ber einen h366lzernen Sichtschutz hinweg in den hinter dem elterlichen An-wesen entlang f374hrenden M374hlgraben. In diesem Zeitpunkt war das Kind nicht ausschlie337bar infolge Einatmens von zu viel Fruchtwasser bereits verstorben. Die Angeklagte selbst ging jedoch bis zum Schluss davon aus, dass das Kind noch lebe. II. 1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe aus niedrigen Beweggr374nden im Sinne des Mordtatbestandes des 247 211 Abs. 2 StGB gehan-delt, begegnet entgegen der Auffassung der Revision, der der Generalbundes-anwalt beigetreten ist, keinen rechtlichen Bedenken. 3 a) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggr374nde zur Tat "niedrig" sind und - in deutlich weiterreichendem Ma337e als ein Totschlag - verachtenswert er-scheinen, hat auf Grund einer Gesamtw374rdigung aller 344u337eren und inneren f374r die Handlungsantriebe des T344ters ma337geblichen Faktoren, insbesondere der Umst344nde der Tat, der Lebensverh344ltnisse des T344ters und seiner Pers366nlichkeit zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Bei den insoweit zu 4 - 5 - treffenden Wertungen steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erw344gungen ausf374llen kann (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedrige Beweggr374nde 47; Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - 4 StR 105/08). Danach ist die Annahme niedriger Beweggr374nde hier aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Angeklagte wollte, als sie sich zur T366tung des Kindes entschloss, nach ihren eigenen Angaben "noch etwas erleben" und jetzt noch nicht die Ver-antwortung f374r ein Kind 374bernehmen. Demgegen374ber war - wie das Landgericht mit tragf344higer Begr374ndung ausgef374hrt hat - die diffuse Angst der Angeklagten, ihr heutiger Verlobter k366nne sich wegen des Kindes wom366glich von ihr trennen, nur von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr wollte die Angeklagte nach der rechtsfehlerfrei gewonnenen 334berzeugung des Landgerichts "entscheidungs-lenkend" das Kind als "St366rfaktor" beseitigen, um ihr bisheriges Leben in ge-wohnter Form fortsetzten zu k366nnen. Dass der T344ter auch eigene Interessen verfolgt, ist zwar der Regelfall der vors344tzlichen T366tung eines Anderen und rechtfertigt deshalb noch nicht ohne Weiteres die Qualifikation der Tat als Mord. Deshalb wird auch nach Aufhebung des 247 217 StGB a.F. durch das 6. StrRG (vgl. dazu BTDrucks 13/8587 S. 34) in den F344llen der Kindst366tung die Annahme von Mord nur ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 226 4 StR 105/08). Anders verh344lt es sich jedoch, wenn die Tat von besonders krasser Selbstsucht gepr344gt ist. So liegt es hier. 5 b) Ein durchgreifender Rechtsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht nicht ausdr374cklich er366rtert hat, dass die Angeklagte die Um-st344nde, die die Niedrigkeit ihrer Beweggr374nde ausmachen, im Tatzeitpunkt in ihrer Bedeutung f374r die Tatausf374hrung in ihr Bewusstsein aufgenommen und erkannt hat. N344herer Ausf374hrungen hierzu bedurfte es vorliegend nicht. Die An- 6 - 6 - geklagte war im Tatzeitpunkt trotz der Belastung durch die Geburt nach den Ausf374hrungen des geh366rten psychiatrischen Sachverst344ndigen, denen die Kammer gefolgt ist und gegen die auch die Revision nichts einwendet, uneinge-schr344nkt schuldf344hig. Sie hat sich zudem im Laufe des Verfahrens mehrfach ausdr374cklich zu dem festgestellten, von Eigensucht gepr344gten Motiv bekannt. Mag manches - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zu bedenken gegeben hat - in dem Verhalten und in den 304u337erungen der An-geklagten auch f374r eine gewisse Naivit344t und Unreife sprechen, vermag dies gleichwohl die subjektive Tatseite nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Denn die Angeklagte hat sich auch im Nachhinein nicht etwa von ihren sie bei der Tat beherrschenden Beweggr374nden distanziert, sondern hat noch in der Hauptver-handlung "schnippisch und zumeist genervt" auf ihrem Standpunkt beharrt. Un-ter diesen Umst344nden hat der Umstand, dass die Angeklagte nach den Ausf374h-rungen des psychiatrischen Sachverst344ndigen eine hohe Impulsivit344t und eine Neigung zum Blockieren aufweist, f374r die innere Tatseite ersichtlich keine Be-deutung. Hinzu kommt, dass auch die Art und Weise der Tatausf374hrung selbst (der Wurf des Kindes 374ber die Holzbarriere hinweg in den M374hlgraben) eine erschreckende 204Wegwerfmentalit344t223 offenbart. - 7 - 2. Der in Anbetracht der Tatumst344nde vergleichsweise milde Strafaus-spruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. 7 Damit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden. 8 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Mutzbauer
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