BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 352/10 vom 26. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 26. August 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 19. April 2010 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Juli 2010 bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten T. : Wie das Landgericht auf Seite 25 des Urteils dargelegt hat, beruht die unterschiedliche Bemessung der Strafen f374r die Angeklagten auf dem fr374hen Gest344ndnis des Angeklagten T. . Der Senat kann daher ausschlie337en, dass das Landgericht der Entschuldigung, die es nur im Rah-men der Zumessung der beim Angeklagten K. verh344ngten Strafe ausdr374cklich erw344hnt, beim Angeklagten T. nicht das ihr geb374hrende Gewicht beigemessen hat, bzw. dass der Strafausspruch beim Angeklagten T. hierauf beruht. - 3 - Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. VRiBGH Dr. Ernemann Roggenbuck Cierniak ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer Ott Mutzbauer
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