BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 352 /13 vom 19. November 2013 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 201 3 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Halle vom 15. Mai 2013 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d es Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverle t- zung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsge fährdung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hie r- gegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Nach den Feststellungen fuhr der alkoholisierte Angeklagte, der eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,27 . mit seinem Pkw Ford Fiesta bei Dunkelheit auf der vierspurigen Bundesstraße B 91, deren zwei Fahrbahnen im dor tigen Bereich von einem mit Leitplanke versehenen Mittelstreifen getrennt werden. An einer nicht näher festgestellten 1 2 - 3 - Stelle im Straßenverlauf möglicherweise an einer der verschiedenen Kre u- zungen oder bei einer 1,7 km vom späteren Kollisionsort entfernt gelegenen Tankstelle gelangte der Angeklagte auf Grund eines alkoholbedingten Fah r- fehlers auf die Gegenfahrbahn der Bundesstraße. Als er die Überholspur der Gegenfahrbahn entgegen der Fahrtrichtung mit einer Geschwindigkeit von etwa 74 km/h mit eingescha ltetem Fernlicht befuhr, kam ihm auf derselben Fahrspur der Geschädigte, der mit seinem Pkw Nissan Almera gerade ein anderes Fah r- zeug überholt hatte, mit einer Geschwindigkeit von 63 bis 71 km/h entgegen. Beide von ihren Fahrern jeweils noch in Richtung Fa hrbahnmitte gelenkten Fahrzeuge stießen ungebremst in der Fahrbahnmitte zusammen. Infolge der Kollision trugen sowohl die drei Insassen des Pkws des Geschädigten als auch der Angeklagte erhebliche Verletzungen davon . Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Ta t- einheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Annahme, der Angeklagte sei auf Grund eines alkoholbedingten Fahrfehlers auf die Gegenfa hrbahn gelangt, einer tragfähigen Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung entbehrt. Ausführungen zu den die Annahme eines alkoholbedingten Fahrfehlers in tatsächlicher Hinsicht tragenden Erwägungen des Landgerichts sind den Urteilsgründen nicht zu entn ehmen. Die Strafkammer hat die Umstände, unter denen der Angeklagte auf die Gegenfahrbahn geriet, nicht näher aufklären kö n- nen. Die Möglichkeit, dass er sein Fahrzeug bewusst auf die Gegenfahrbahn steuerte, um in Suizidabsicht einen Zusammenstoß herbeizufü hren, hat sie Tatzeitpunkt sprechenden Indizien für eine entsprechende Feststellung nicht ausgereicht hätten. Damit hat die Strafkammer die Möglichkeit eines Suizidve r- 3 4 - 4 - suchs de s Angeklagten indes nicht sicher ausgeschlossen. Lässt sich aber nicht ausschließen, dass der Angeklagte gezielt auf die Gegenfahrbahn fuhr, ist mit Blick auf den Zweifelssatz für die Annahme eines auf die alkoholische B e- einflussung zurück zu führenden Fahrf ehlers als eindeutige Ursache für die sp ä- tere Kollision kein Raum. Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Sofern in der neuen Hauptverhandlung der zur Kollision führe n- de Geschehensverlauf nicht eindeutig zu klär en ist, wird eine Verurteilung auf alternativer Tatsachengrundlage (vgl. hierzu BGH, Beschl uss vom 18. August 1983 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 56 f.; Urteil vom 10. Februar 2011 4 StR 576/10, NStZ 2011, 460) zu prüfen sein. Sost - Scheible Cierniak Fran ke Bender Quentin 5
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