BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 352 /15 vom 6. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktob er 201 5 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. März 2015 wird a) die Strafverfolgung im Fall II.2 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der räuberischen Er pressung beschränkt; b) das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben, aa) im Fall II.2 der Urteilsgründe im Strafausspruch, bb) soweit der Angeklagte im Fall II.3a) der Urteilsgrü n- de verurteilt ist, cc) im Ausspruch über die Gesa mtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Stra fkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpre s- sung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von sechs Monate n angeor d- net. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat beschränkt nach § 154a Abs. 2 StPO die St rafverfolgung im Fall II.2 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der räuberischen Erpressung. Dadurch kommt die tateinheitliche Veru r- teilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Wegfall. D ies entzieht der für diese Tat verhängten Einzelstrafe die Grundlage. 2. Die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung im Fall II.3a) der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht die Annahme eines stra fbefreienden Rücktritts gemäß § 24 Abs. 1 StGB mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint hat. a) Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte im Oktober 2013 von dem Zeugen C . regelmäßige Geldzahlungen und erklärte, ihm werde der A ngeklagte bewusst, dass seine dem Zeugen bekannte Zugehörigkeit 1 2 3 4 - 4 - . seiner Drohung entsprechenden Nachdruck zu verleihen. Der Zeuge erklä rte dem Angeklagten jedoch, er könne ihm allenfalls aus Freundschaft eine b e- stimmte Summe leihen, er werde aber keinesfalls regelmäßige Zahlungen an ihn leisten. Der Angeklagte gab daraufhin sein Vorhaben auf, nachdem er e r- kann te, dass sich der Zeuge von Bedrohungen der bereits geäußerten Art nicht ausreichend beeindrucken und zu den gewünschten Zahlungen veranlassen l ieß. Das Landgericht hat auf der Grundlage dieser Feststell ungen die A n- nahme eines strafbefreienden Rücktritts mit der Begründung verneint, es läge ein fehlgeschlagener Versuch vor. Der Angeklagte habe erkannt, dass die von ihm ausgesprochenen Drohungen nicht ausreichten, um den Zeugen zur Übe r- gabe von Bargeld zu veranlassen und sich das von seinem ursprünglichen Ta t- plan einzig erfasste Nötigungsmittel daher als untauglich erwiesen habe (UA 22). b) Diese Begründung trägt die Annahme eines fehlgeschlagenen Ve r- suchs nicht. aa) Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt , oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält . Maßgeblich dafür ist nicht der ursprünglich e Tatplan, dem je nach Fallgesta l- tung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann, sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführung s- handlung. Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorst ellung 5 6 7 - 5 - hat, er müsse von seinem Tatplan abweichen, um den Erfolg herbeizuführen. Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterha n- deln als freiwilliger R ücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2015 4 StR 92/15, NJW 2015, 2 8 98, 2899; B e- schluss vom 15. Januar 2015 4 StR 560/14, Rn. 6 zitiert nach juris; Beschluss vom 22. März 2012 4 StR 541/11, NStZ - RR 2012, 239, 240 ; Beschluss vom 26. September 2006 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91). bb) Entgegen diesen Vorgaben hat d as Landgericht allein in dem U m- stand, dass der Angeklagte sein Ziel mit dem in seinem Tatplan vorgesehenen Nötigungsmittel nicht erreichen konnte, ei nen hinreichenden Grund für die A n- nahme eines fehlgeschlagenen Versuchs gesehen. Zu den weiteren Vorstellu n- gen des Angeklagten nach dem Misslingen des zunächst ins Auge gefassten Tatablaufs teilt das Urteil nichts mit . Damit bleibt offen, ob er eine Vollen dung der Tat, wenn auch mit anderen Mitteln, im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich hielt , auf ein Weiterhandeln aber freiwillig verzichtete. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 3. Die Auf hebung der Einzelstr afe im Fall II.2 der Urteilsgr ü n de und der Verurteilung im FalI II.3a) der Urteilsgründe ziehen die Aufhebung der Gesam t- strafe nach sich. Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB, die sich aus ihr ergebende Einziehung des Führerschein s (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB) und die Anordnung einer Sperrfrist nach § 69a StGB knüpfen an die rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen g efährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr 8 9 - 6 - (§ 31 5b Abs. 1 Nr. 3 StGB) im Fall II.3b) der Urteilsgründe an und können daher bestehen bleiben. VRinBGH Sost - Scheible ist urlaub s- bedingt abwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Cierniak Cierniak Franke Bender Quentin
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