ECLI:DE:BGH:2016:111016B4STR352.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 352 /16 vom 11. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 11. Oktober 201 6 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 10. Februar 2016 im Adhäsionsau s- spruch aufgehoben; von einer Entscheidung im Adhäsion s- verfahren wird abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus - lagen der Nebenklägerinnen zu tragen. Die dem Beschwe r- deführer im Adhäsionsverfahren entstanden en notwendigen Auslagen trägt die Adhäsionsklägerin; die insoweit entsta n- denen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auf - erlegt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet zung, wegen Körperverletzung, Hau s- friedensbruch s und Entziehung Minderjähriger in Tateinheit mit Freiheitsbera u- bung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionskl ägerin ein 1 - 3 - Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersicht - lichen geringfü gigen Teilerfolg. Im Übrigen erweist sich die Revision als unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. Juli 2016 zum Adhäsionsausspruch ausgeführt: A dhäsionsentscheidung hat hingegen keine n Bestand. Der im Hauptverhandlungstermin am 3. Februar 2016 verlesene schrif t- sätzliche Antrag vom 25. Januar 2016 (vgl. Bl. 25 f., 42 ff. PB) enthielt die ledigl iche Ankündigung von Zahlungsanträgen nach bewilligter Prozes s- kostenhilfe . Nachdem sodann im Hauptverhandlungstermin am 10. Fe - bruar 2016 der Nebenklägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Nebenklägervertreterin bewilligt wurde (Bl. 55 PB), erfolgte bis zum B e- ginn der Schlussvorträge keine weitere Antragstellung. Dass die Nebenklägervertre terin in ihrem zuvor gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe die Stellung eines Entschädigungsantrages ang e- kündigt hat, kann das von § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich ve r- langte - und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende - Stellen des Antrag es selbst nicht ersetzen (BGH, Beschluss vom 14. November 1989 - 5 StR 522/89; Zabeck in KK - StPO, 7. Aufl., § 404 Rn. 1, 3). Das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der Bewilligung der Prozes s- kostenhilfe hat weder zur Rechtshängigkeit der Anträge au s dem Schrif t- satz vom 25. Januar 2016 geführt noch die Regelung in § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstand s los gemacht (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 3 StR 194/15; Senat, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR Dem schließt sich der Senat an. 2 3 - 4 - Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin 4
Full & Egal Universal Law Academy