ECLI:DE:BGH:2017:051217B4STR352.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 352 / 1 7 vom 5. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen alias: wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführe rs am 5. Dezember 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 6. April 2017 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angekla gten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Ei n- zelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 2. Januar 2017 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstra - fe zu d er Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmi ttel erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen 1 - 3 - Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die nachträgliche B ildung der Gesamtstrafe im angefochtenen Urteil begegnet durchgreifenden rec htlichen Bedenken (§ 55 Abs. 1 StGB). Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbundesa n- walts, dass sich ein Rechtsfehler aus der fehlenden Rechtskraft des einbez o- genen Strafbefehls ergebe; denn das Landgericht hat die Rechtskraft dieser Entscheidung festgestellt (UA 6) und rechtsfehlerfrei mit den ihm bis zur Ve r- kündung des angefochtenen Urteils zugänglichen Beweismitteln belegt (vgl. UA 35) . Zweifel an der Rechtskraft des Strafbefehls sind erst nach Verkündung aufgekommen. Die erforderl ichen Feststellungen trifft der Tatrichter jedoch auf G rund der Hauptverhandlung im Verfahren nach § 261 StPO (BGH, Beschluss vom 3. November 1987 4 StR 496/87 , BGHR StPO § 261 Inbegriff der Ve r- handlung 8 : Verhalten des Angeklagten nach Urteilsverkündung ; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 5 StR 496/99 und vom 10. Juli 2001 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595 , jew. z u Vorkommnissen während der Urteil s- verkündung; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rn. 5 ). Jedoch hat das Landgericht es entgegen § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB unterlassen, die Frage zu erörtern, ob die einbezogenen G eldstrafen gesondert bestehen bleiben können. Dies war nach den Umstä n- den des hier gegebenen Einzelfalls unerlässlich. 2 3 4 - 4 - 2. I m Übrigen hat d ie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechts f eh l er zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Feilcke 5
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