ECLI:DE:BGH:2019:300719B4STR352.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 352/19 vom 30. Juli 2019 in der Strafsache gegen alias: wegen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 35 7 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10 . April 2019 wird aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 8. Juli 2019 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten S . die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.441,30 Euro als Gesamt- schuldner angeordnet wird. - 2 - Im Übrig en hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Sost - Scheible Roggenbuck Bender Quentin B artel
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